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ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Andre Dannemann

Verfahren Nr. D2002-0212

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die Deutsche Telekom AG, Friedrich Ebert Allee 140, D 53113 Bonn. Ihr bevollmächtigter Vertreter ist Lovells Boesebeck Droste, z.H. Dr. Matthias Koch, Marstallstr. 8, D 80539 München.

Der Beschwerdegegner ist Andre Dannemann, Hansingstr. 161, D 26954 Nordenham. Sein bevollmächtigter Vertreter ist Melchers Müller Van Norden, z.H. Ralf van Norden, Walther-Rathenau Str. 34, D 26954 Nordenham.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <deutsche-telecom.net> und <deutsche-telecom.org>.

Die Domainvergabestelle ist EPAG Enter-Price Multimedia AG, Talstr. 22-24, D 40217 Düsseldorf.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (kurz "Zentrum") per E-mail am 5. März 2002, und in körperlicher Form am 8. März 2002, ein. Das Zentrum bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 27. März 2002, dass der Beschwerdegegner Inhaber der Domainnamen <deutsche-telecom.net> und <deutsche-telecom.org> und auch dessen administrative Kontaktperson ist. Am 28. März 2002, teilte das Zentrum dem Beschwerdeführer einen Mangel in der Beschwerdeschrift mit. Am 3. April 2002, ging beim Zentrum per E-mail und am 8. April 200,2 in körperlicher Form eine Änderung der Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte daraufhin fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrungsordnung") und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt, und dass ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 5. April 2002, schickte Herr van Norden dem Zentrum per Fax eine Kopie seiner Vollmacht in Sachen Dannemann/Deutsche Telekom. Am 9. April 2002, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 30. April 2002, eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 13. Mai 2002, teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Stefan Naumann bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das für den Erlass der Entscheidung vom Zentrum festgesetzte Datum war der 27. Mai 2002.

Das Beschwerdepanel forderte am 22. Mai 2002, in einer verfahrensleitenden Anordnung den Beschwerdeführer auf, in einer Frist von 10 Tagen ab Übermittlung Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Antworten des Beschwerdegegners zu Abmahnungsschreiben des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdegegner wurde in dieser Anordnung aufgefordert, in einer Frist von 21 Tagen ab Übermittlung zu einer etwaigen ergänzenden Darlegung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Bis zum Fristablauf am 12. Juni 2002, gingen keine weiteren Darlegungen oder Dokumente beim Zentrum ein.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer erklärt, das das größte Telekommunikationsunternehmen Europas zu sein und die Internationalisierung der "Deutsche Telekom Gruppe" vermittels Aktienbeteiligungen an ausländischen Unternehmen voranzutreiben. Der Beschwerdeführer erklärt weiterhin, Kunden in über 65 Ländern durch regionale Vertretungen zu bedienen.

Der Beschwerdeführer ist unter anderen Inhaber folgender sechs Marken:

- Deutsche Wortmarke "Deutsche Telekom", (Nummer DE 396 07 816) angemeldet am 20. Februar 1996 und eingetragen;
- Deutsche Wortmarke "Telecom" (Nummer DE 399 27 031) angemeldet am 7. Mai 1999 und eingetragen;
- Deutsche Wortmarke "Telekom" (Nummer DE 300 43 798) angemeldet am 9. Juni 2000 und eingetragen;

- Deutsche Wort/Bildmarke „Telecom" (bestehend aus dem Wort „Telecom" und der Abbildung von 9 Quadraten in quadratische Anordnung) (Nummer DE 399 27 042) angemeldet am 7. Mai 1999 und eingetragen;

- Gemeinschaftswortmarke "Deutsche Telekom" (Nummer 214 643) angemeldet am 1. April 1996 und eingetragen;

- Internationale Wortmarke "Deutsche Telekom" (Nummer 661 455), eingetragen mit Priorität vom 20. Februar 1996 (DE 396 07 816) unter Benennung zahlreicher Länder.

Alle diese Markeneintragungen sind für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41 und 42 erfolgt.

Entsprechende Datenbankauszüge wurden der Beschwerdeschrift beigelegt.

Der Beschwerdeführer erklärt, seine Marken für alle geschäftlichen Aktivitäten, die weit über Telekommunikationsdienstleistungen hinausgehen, zu benutzen. Nach Auskunft des Beschwerdführers haben die "Deutsche Telekom" Marken in Deutschland einen sehr hohen Bekanntheitsgrad und sind als notorisch bekannte Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen.

Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, Inhaber der Domainnamen <deutschetelekom.de>, <deutsche-telekom.de>, <deutsche-telekom.net>, <deutschetelekom.com> und <deutsche-telekom.com> zu sein.

Vor der Einleitung dieses Verfahrens sandte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vier Abmahnungsschreiben. Kopien der vier Schreiben sind mit der Beschwerdeschrift vorgelegt worden.

Die ersten zwei Abmahnungsschreiben wurden dem Beschwerdegegner an zwei verschiedene Adressen in Nordenham geschickt. Aus dem zweiten Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdegegner telefonisch mit den Anwälten des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hat. Die folgenden zwei Abnahmungsschreiben wurden an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Ralf van Norden, geschickt and nehmen auf Schreiben von diesem Bezug. Die Schreiben Herrn van Nordens sind trotz der verfahrensleitenden Anordnung nicht von dem Beschwerdeführer vorgelegt worden.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ließ sich am 22. November 2000 die Domainnamen <deutsche-telecom.org> und <deutsche-telecom.net> eintragen.  Der Beschwerdeführer trägt vor, dass auf der Website <deutsche-telecom.net> lediglich eine Standard Website von „Kontent - Die Domainspezialisten" erscheint (Anlage J der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer trägt weiterhin vor, dass der Domainname <deutsche-telecom.org> automatisch zur Website <fortunecity.de> umleitet. Dies ist durch die Anlagen der Beschwerdeschrift zwar nicht belegt, doch hat das Beschwerdepanel den Domainnamen <deutsche-telecom.org> als URL-Adresse eingegeben und wurde direkt auf eine Standard Website von „Kontent - Die Domainspezialisten" geleitet.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) die Domainnamen <deutsche-telecom.org> und <deutsche-telecom.net> mit seinen Marken, aus welchen der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat; und (3) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurde und benutzt werden.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat daher das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird aus der Säumnis die von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die "Richtlinie") führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Domainnamen des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen sind:

1) dass die Domainnamen <deutsche-telecom.org> und <deutsche-telecom.net> mit den Marken, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat; und

3) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Die Domainnamen <deutsche-telecom.org> und <deutsche-telecom.net> sind nicht identisch mit einer der Marken des Beschwerdeführers. Die Bestandteile ".net" und ".org" müssen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben. Auch die Einfügung eines Bindestriches spielt keine Rolle, da Domainnamen, die aus zwei Worten bestehen, nicht mit einem Leerabstand registriert werden können, und es daher notwendig ist, solche Domainnamen entweder mit Bindestrich oder in einem Wort zusammen zu schreiben. Auch die durchgehende Kleinschreibweise ist für Domainnamen üblich.

Nach allgemeinen Grundsätzen der Verwechslungsgefahr im Markenrecht kann kein Zweifel bestehen, dass trotz der Änderung eines Buchstabens ("telecom" statt "telekom") und der Zufügung eines Bindestriches eine Verwechslungsgefahr zwischen den "Deutsche Telekom" Marken des Beschwerdeführers und den "deutsche-telecom" Domainnamen des Beschwerdegegners besteht. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die Domainnamen des Beschwerdegegners bis auf einen kleinen Schreibfehler mit den Marken des Beschwerdeführers identisch sind, und da die Schreibweise „telecom" anderssprachigen Interessenten ohnehin nahe liegt. Zusätzlich liegt es im Hinblick auf die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nahe, seine Website in der ".net" Domain und nicht nur in der ".com" Domain zu suchen. Statt eine Website des Beschwerdeführers zu erreichen, landen Interessenten aber auf eine Website des Beschwerdegegners. Daraus ergibt sich, dass die Domainnamen des Beschwerdegegners mit den eingetragenen Marken "Deutsche Telekom" verwechselbar ähnlich sind. Diese Verwechslungsgefahr wird zudem dadurch verstärkt, dass die Marken des Beschwerdeführers durch langjährige und intensive Benutzung innerhalb Deutschlands als notorisch bekannt betrachtet werden können.

2) Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers. Er benutzt die Domainnamen seit ihrer Eintragung am 22. November 2000 weder für eine eigene kommerzielle noch für eine nicht-kommerzielle Tätigkeit.

Da der Beschwerdegegner unter den Domainnamen keine eigenen Aktivitäten betreibt, kann er auch nicht unter diesen Domainnamen bekannt geworden sein.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Beschwerdepanel daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <deutsche-telecom.org> oder <deutsche-telecom.net> hat.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass die Domainnamen bösgläubig eingetragen wurden und bösgläubig benutzt werden.

Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, die Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Obwohl er sie anscheinend in keiner Weise benutzt, hat er nach mehreren Abmahnungsschreiben entschieden, die beiden Domainnamen zu behalten, wobei der Beschwerdeführer in zwei der Schreiben ausdrücklich auf die Geltendmachung der Kosten der Abmahnung verzichtete und angeboten hat, die Registrierungs- und Übertragungskosten zu erstatten.

Es kann nicht ohne weiteres mit Zufall erklärt werden, dass der Beschwerdegegner mit <deutsche-telecom.org> oder <deutsche-telecom.net> gerade zwei Domainnamen wählte, die bis auf einen Buchstaben den "Deutsche Telekom" Marken entsprechen, jedoch aufgrund der leichten Abweichung („telecom" statt „telekom") noch verfügbar waren (wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer unter anderen Inhaber des Domainnamens <deutsche-telekom.net>). Da der Beschwerdegegner keine Erklärung für seine Wahl vorbringt, schließt das Beschwerdepanel daraus, dass die Domainnamen bösgläubig eingetragen wurden.

Aufgrund der Tatsachen in der vorliegenden Sache kann zudem selbst ein anscheinend rein passives Verhalten des Beschwerdegegners als bösgläubige Benutzung eines Domainnamens gesehen werden. Der Beschwerdeführer stellt sich als "einer der Vorreiter in Sachen Innovation" in dem Telekommunikationswirtschaftszweig dar, und Besucher können dementsprechende Möglichkeiten in seiner Website erwarten. Die Website „Kontent – Die Domainspezialisten" besteht jedoch aus einer einzigen Seite, ohne Möglichkeit den Beschwerdeführer von dieser Website aus zu erreichen. Wie oben erwähnt unterliegt jedoch ein Besucher der Website des Beschwerdegegners einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie. Damit ist das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet, den Ruf der Marken des Beschwerdeführers zu schädigen.

Die Bösgläubigkeit der Benutzung geht daraus hervor, dass die Domainnamen bösgläubig eingetragen wurden, dass der Beschwerdegegner es nicht für nötig hält, seine Wahl oder eine etwa geplante aktive Benutzung zu erklären, und dass auch ohne aktive Benutzung eine weiter andauernde Besetzung der Domainnamen ohne berechtigtes Interesse den Ruf des Beschwerdeführers und seiner Marken schädigen kann. Hierbei muss hinzugefügt werden, dass der Beschwerdegegner sich nach den Abmahnungsbriefen entschlossen hat, die Domainnamen zu behalten. Das Beschwerdepanel findet zusätzlich, dass die aktive Entscheidung, trotz der Abmahnungsschreiben weiterhin an den Domainnamen festzuhalten, eine bösgläubige Benutzung der Domainnamen im Sinne von Artikel 4(b)(iii) ist.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung der Domainnamen <deutsche-telecom.org> und <deutsche-telecom.net> auf den Beschwerdeführer an.

 


 

Stefan Naumann
Einzelpanelist

Datum: 18. Juni 2002

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2002/d2002-0212.html

 

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