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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Rainer Dillschnitter Unlimited GmbH

Verfahren Nr. D2003-0951

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist die Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist die Rainer Dillschnitter UNLIMITED GmbH, Borngasse 22 a, 65614 Beselich, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <telekom24.com>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: „Center") per E-Mail am 28. November 2003 und in körperlicher Form am 2. Dezember 2003, in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Policy"), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Rules"), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) (nachfolgend „Supplemental Rules") eingereicht.

Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 30. November 2003 die Domainvergabestelle Schlund + Partner AG um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 4. Dezember und 5. Dezember 2003, daß die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens <telekom24.com> sei.

Das Center übermittelte am 9. Dezember 2003 die Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, bis spätestens zum 29. Dezember 2003 auf die Beschwerde zu erwidern.

Da die Beschwerdegegnerin die genannte Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung nicht einhielt, teilte das Center der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2003 die Säumnis mit und unterrichtete sie über die Rechtsfolgen.

Am 5. Januar 2004 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Beschwerdepanel, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist das größte Telekommunikations-Unternehmen in Europa. und hat Niederlassungen in den größeren Wirtschaftszentren der Welt aufgebaut. Sie bedient damit Kunden in über 65 Ländern auf der ganzen Welt durch regionale Vertretungen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die Bezeichnung „Telekom" bereits seit Anfang der 90er Jahre benutzt werde. Schon im Frühjahr 1997 sei durch ein Gutachten eine Verkehrsbekanntheit der Bezeichnung „Telekom" von 84% festgestellt. Dies bedeute, daß 84% der Verbraucher bereits vor 6 Jahren die Bezeichnung „Telekom" kannten und ausschließlich dem Beschwerdeführer zuordneten. Seit Anfang der 90er Jahre werde die Deutsche Telekom AG auch im übrigen geschäftlichen Verkehr üblicherweise als „Telekom" bezeichnet. Die Bezeichnung „Telekom" werde seit diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer in Deutschland zugeordnet und mit ihm in Verbindung gebracht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Marke TELEKOM (Anmelde- und Eintragungsnummer DE 30043798) mit dem Prioritätsdatum vom 9. Juni 2000.

Außerdem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke TELEKOM mit der Eintragungsnummer 2004679 mit Priorität vom 18. Dezember 2000 sowie der international Markeregistrierung TELEKOM Nr. 755707 mit Priorität vom 18. Dezember 2000. Entsprechende Datenbankauszüge wurden der Beschwerdeschrift beigelegt.

Die genannten Markeneintragungen sind für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 erfolgt.

Die Beschwerdeführerin ist - unter anderem - Inhaber des Domainnamens <telekom.de>.

Vor der Einleitung dieses Verfahrens sandte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 9. September 2003 ein Abmahnungsschreiben. Kopien des Schreibens sind mit der Beschwerdeschrift vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß (1) der Domainname <telekom24.com> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) die Beschwerdegegnerin weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Zum Nachweis dafür, daß die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe, trägt die Beschwerdeführerin vor, daß die Beschwerdegegnerin weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin sei und auch sonst in keiner Weise befugt sei, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen.

Sie weist ferner darauf hin, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen <telekom24.com> weder für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in gutem Glauben, noch in legitimer nicht-kommerzieller Weise nutze. Bei Eingabe des entsprechenden Domainnamens <www.telekom24.com> als URL-Adresse zeige der Webbrowser eine Internetseite, auf welcher die Beschwerdegegnerin ihre Anti-Nikotin-Produkte "NICOKILL" und "NICOCLEAN" anbiete, die beide mit dem Telekommunikationsbereich nichts zu tun hätten.

Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung des Domainnamen <telekom.24> durch die Beschwerdegegnerin trägt die Beschwerdeführerin vor, daß die Beschwerdegegnerin den bekannten Namen der Beschwerdeführerin dazu nutzen wolle, mehr Zugriffe (sog. „hits") auf ihre Webseiten zu erzielen. Dies ergebe sich bereits aus der überragenden Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin und insbesondere daraus, daß der Domainname zum Hinweis auf Anti-Nikotin-Produkte genutzt werde, die mit dem Bereich Telekommunikation nichts zu tun habe.

Aufgrund der überragenden Bekanntheit der Bezeichnung am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland sei es mehr als unwahrscheinlich, daß sie den Domainnamen <telekom24.com> registriert habe, ohne die Marken und geschäftlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin im Sinn gehabt zu haben.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muß, um die Entscheidung zu rechtfertigen, daß der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

(1) daß der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und

(3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Die Domainname <telecom24.com> ist verwechslungsfähig ähnlich mit der Marken „Telekom" der Beschwerdeführerin. Die sog. Top-Level-Domain „.com" hat bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainname außer Betracht zu bleiben, da dieser lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt und diese vom Verkehr auch erkannt wird.

Auch die Einfügung der Zahl „24" steht der Annahme der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegen, da diese als rein beschreibender Hinweis auf eine Zugriffsmöglichkeit 24 Stunden am Tag verstanden wird. Die Verwendung der Zahl 24 ist für Internetangebote mittlerweile durchaus üblich geworden, wie zum Beispiel die Namen „Deutsche Bank 24"; „Autoscout 24", „Immobilienscout 24" etc. belegen.

(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Policy weiterhin voraus, daß sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Policy nennt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) soll insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daß der Domaininhaber

(1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, daß der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Policy ergibt, grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, daß der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dieser, Umstände darzulegen, aus denen sich ihr Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, daß die Beschwerdegegnerin weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin sei und auch sonst in keiner Weise befugt sei, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen. Sie hat ferner darauf verwiesen, daß der Domainname zur Adressierung einer Website verwendet werde, auf welcher die Beschwerdegegnerin ihre Anti-Nikotin-Produkte "NICOKILL" und "NICOCLEAN" anbiete, die beide mit dem Telekommunikationsbereich nichts zu tun hätten.

Die Beschwerdegegnerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat.

Auch Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beschwerdegegnerin allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, oder der Domainname zur Beschreibung seiner Waren- und Dienstleistungsangebote verwendet, sind nicht ersichtlich. Der Begriff Telekom ist jedenfalls in der Schreibweise mit „k" im deutschen Sprachraum nicht glatt beschreibend, sondern wird in Deutschland üblicherweise der Beschwerdeführerin zugeordnet und mit ihr in Verbindung gebracht.

(3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel weiterhin überzeugt sein, daß der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.

Das Beschwerdepanel geht angesichts der überragenden Bekanntheit der Beschwerdeführerin am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland und der ihr zugeordneten Bezeichnung „Telekom" davon aus, daß die Beschwerdegegnerin die Marke „Telekom" zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat.

Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, daß der Begriff „Telekom" anders als der englischsprachige Terminus „Telecom" in Alleinstellung von den betroffenen Verkehrskreisen als geschützte geschäftliche Bezeichnung der Beschwerdeführerin und nicht als Abkürzung der Gattungszeichnung „Telekommunikation" verstanden wird.

Zieht man weiterhin in Betracht, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern für das Angebot von Anti-Nikotin-Produkten nutzt, liegt nach Auffassung des Beschwerdepanels der Schluß nahe, daß die Beschwerdegegnerin willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer auf ihre Website zu lenken, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung ihrer Website hervorruft (Paragraph 4(b)(iv) der Policy). Nach einhelliger Auffassung der Beschwerdepanel in vorangegangenen Verfahren wird das Merkmal der Verwechslungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Internetnutzer zum Zeitpunkt des Aufrufs der mit dem Domainnamen verbundenen Website erkennen, daß diese nicht diejenige des Beschwerdeführers ist.

Die Beschwerdegegnerin hat nichts vorgetragen, was dem aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin naheliegenden Schluß der bösgläubigen Domainregistrierung und -Benutzung entgegenstünde. Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Schluss, daß die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(3) der Policy erfüllt sind.

 

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen des Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.

Gemäß Paragraph 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <telekom24.com> auf die Beschwerdeführerin an.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 20. Januar 2003

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2003/d2003-0951.html

 

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