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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger

Case No. D2004-0368

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdefьhrer ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mьnchen, Alexandrastr. 3, D 80538 Mьnchen. Ihr bevollmдchtigter Vertreter ist Patent- und Rechtsanwдlte Bettinger, Schneider, Schramm, z.H. Dr. Torsten Bettinger, Cuvilliйsstr. 14a, D 81679 Mьnchen.

Der Beschwerdegegner ist Tobias Binderberger, Schichtlstrasse 15, D 81929 Mьnchen.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <pinakothek.com>.

Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc. 13200 Woodland Park Drive, Herndorf, Virginia 20171, United States of America.

 

3. Verfahrensablauf.

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) per Email am 19. Mai 2004, und in kцrperlicher Form am 24. Mai 2004 ein. Das Center bestдtigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 21. Mai 2004 die Domainvergabestelle um Bestдtigung der Eintragungsdaten. Diese bestдtigte am 25. Mai 2004, dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens <pinakothek.com> ist und informierte das Center, dass Lycos Deutschland der administrative Kontakt und Lycos Europe der technische Kontakt ist.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der Ergдnzenden Verfahrensregeln der WIPO genьgt und dass ordnungsgemдЯ gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist ьberzeugt, dass dies zutrifft.

Am 25. Mai 2004 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдЯ ьbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 15. Juni 2004 eine Mitteilung der Sдumnis des Beschwerdegegners.

Am 17. Juni 2004 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.

GemдЯ Mitteilung der Domainvergabestelle ist die Sprache des Domainnamensregistrierungsvertrages Englisch. Der Beschwerdefьhrer hat beantragt, aufgrund der besonderen Umstдnde des Falls das Beschwerdeverfahren dennoch auf Deutsch durchzufьhren. Da der Beschwerdegegner deutscher Staatsbьrger mit Wohnsitz in Deutschland ist, die Ьbersetzung der in deutsch gehaltenen Anlagen zur Beschwerdefrist erhebliche Kosten verursachen wьrde, und der Beschwerdegegner gegen die Durchfьhrung des Verfahrens in deutscher Sprache keine Einwendungen erhoben hat, ordnet das Panel an, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgefьhrt werden soll.

Am 24. Juni 2004 teilte der Beschwerdefьhrer per Email neue Tatsachen mit und bat um Zulassung ergдnzenden Sachvortrags. Das Panel lieЯ den Sachvortrag am 25. Juni 2004 zu und rдumte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2004 ein. Dieser teilte am 2. Juli 2004 mit, dass er bereit sei, den Domainnamen auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen. Der Beschwerdefьhrer hielt jedoch eine Entscheidung in der Sache fьr erforderlich.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer betreibt durch die „Bayerischen Staatsgemдldesammlungen“ die Pinakothek in Mьnchen, wobei es sich um staatliche Gemдldesammlungen handelt, die sich in die so genannte „Alte Pinakothek“, die „Neue Pinakothek“ und die „Pinakothek der Moderne“ gliedern.

Der Beschwerdefьhrer ist Inhaber der am 17.5.2001 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 300 13 274 PINAKOTHEK, die Schutz fьr Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14,16,18,21,24,25, 41 und 42. genieЯt. Insbesondere umfaЯt das Dienstleistungsverzeichnis folgende Dienstleistungen in Klasse 41: „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitдten, Veranstaltung und Durchfьhrung von Ausstellungen fьr kulturelle und Unterrichtszwecke“.

Der Beschwerdefьhrer ist Inhaber des Domainnamens <pinakothek.de>. Auf der Website „www.pinakothek.de” sind die Online-Prдsentationen der Gemдldesammlungen des Beschwerdefьhrers abrufbar.

Der Beschwerdefьhrer hat den Beschwerdegegner mit Einschreiben/Rьckschein vom 19. Januar 2004 auf seine Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Pinakothek“ hingewiesen und zur Abgabe einer Unterlassungserklдrung aufgefordert. Der Beschwerdegegner hat das Einschreiben/Rьckschein nicht angenommen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner lieЯ sich den Domainnamen <pinakothek.com> eintragen. Unter diesem Domainnamen ist eine Website abrufbar, die zur Zeit der Einreichung der Beschwerde nahezu identisch mit einer frьheren Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ des Beschwerdefьhrers ьbereinstimmte. Sдmtliche Hyperlinks auf dieser Webseite, die normalerweise den Besucher zu „Fьhrungen“, „Veranstaltungen“, „Geschichte“ usw. weiterleiten, fьhrten zu einer Webseite mit der Internet Adresse „http://www.pinakothek.com/pinakothek-dateien/terzo//terzo.html”. Auf dieser Seite fьhrten eine Reihe von links zu Webseiten, auf denen diverse Kunstwerke gezeigt wurden.

Der Beschwerdefьhrer hat fьr diese Tatsachen Beweis angetreten durch Vorlage der diversen erwдhnten Webseiten.

Wдhrend des laufenden Verfahrens дnderte der Beschwerdegegner die Website „www.pinakothek.com” dahingehend ab, dass sie nur noch seinen Namen „Binderberger“ als Link zu der erwдhnten Website mit der Adresse „http://www.pinakothek.com/pinakothek-dateien/terzo//terzo.html” anzeigte, von der aus erneut eine Reihe von links zu den erwдhnten Darstellungen von Kunstwerken fьhrte. Inzwischen wurde auch dieser Link von der Website genommen und durch fьr den Besucher unverstдndliche Hinweise ersetzt, die ihn nicht mehr weiterfьhren.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer weist darauf hin, dass der Begriff „Pinakothek“ ausschlieЯlich seinen Mьnchener Gemдldesammlungen zugeordnet wird und mindestens in Deutschland hierfьr allgemein bekannt ist.

Der Beschwerdefьhrer bringt vor, dass (1) der Domainname <pinakothek.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versдumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat auch auf den weiteren Sachvortrag des Beschwerdefьhrers nicht geantwortet, vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht auf dem Besitz des Domainnamens <pinakothek.com> und seiner weiteren Nutzung bestehe. Somit hat er das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei es die aus der Sдumnis von ihm als angemessen erachteten Schlьsse ziehen wird (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen ist:

1) dass der Domainname <pinakothek.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet

Der Domainname <pinakothek.com> ist identisch mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdefьhrers (der Bestandteil „.com” muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberьcksichtigt bleiben).

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdefьhrers.

Auch wenn der Begriff „Pinakothek“ im Altgriechischen fьr „Bilder- oder Gemдldesammlung“ steht, hat der Beschwerdefьhrer zu Recht vorgetragen, dass er in der deutschen Alltagssprache nicht in diesem allgemeinen Sinne, vielmehr im Sinne der bekannten Gemдldesammlungen des Beschwerdefьhrers verstanden wird. Der Beschwerdefьhrer verweist hierfьr auf einschlдgige Eintrдge in Lexika und Kunstlexika und auf die Tatsache, dass die Suchmaschine Google bei Eingabe des Begriffs „Pinakothek“ ausschlieЯlich Seiten anzeigt, die auf die Pinakothek in Mьnchen verweisen.

Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen <pinakothek.com> fьr eine Website, auf der links zu anderen Seiten angebracht waren, mit denen diverse Kunstwerke abgerufen werden konnten. Eine solche Benutzung des mit der Marke des Beschwerdefьhrers identischen Domainnamens kann nicht als bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Auch eine rechtmдЯige nicht gewerbliche Benutzung des Domainnamens kann mangels gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdegegners hierin nicht gesehen werden. Zweifellos ist der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt geworden, da er unter dem Domainnamen <pinakothek.com> keine eigenen Aktivitдten betreibt.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <pinakothek.com> hat.

3) Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel ьberzeugt sein, dass der Domainname bцsglдubig eingetragen wurde und bцsglдubig benutzt wird.

Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdefьhrer zu verkaufen. Aber er benutzte ihn in einer Weise, die als bцsglдubig anzusehen ist und aus der sich gleichzeitig ergibt, dass er den Domainname auch bцsglдubig eingetragen hat.

Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen vor und noch nach dem Beginn des Beschwerdeverfahrens fьr seine Website, auf der dem Besucher eine frьhere Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ dargeboten wurde.

Der Beschwerdefьhrer hat zu Recht vorgetragen, dass der Beschwerdegegner damit den mit seiner Marke identischen Domainnamen dazu benutzte, die Internetnutzer auf die eigene Website zu fьhren und dadurch den irrefьhrenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um die offizielle Website des Beschwerdefьhrers, bzw. die unter dieser Internetadresse abrufbare Website sei von diesem autorisiert worden. In seinem ergдnzenden Sachvortrag weist der Beschwerdefьhrer darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemдЯ Aussagen seines Vaters als Kьnstler tдtig sei. Daraus folgert der Beschwerdefьhrer, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <pinakothek.com> benutzte, um seine eigenen Kunstwerke im Internet bekannt zu machen.

Es spricht in der Tat vieles dafьr, dass es sich bei den auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Kunstwerken um dessen Schцpfungen handelt. Das vom Beschwerdegegner nicht bestrittene Vorbringen des Beschwerdefьhrers wird noch dadurch bestдrkt, dass der Beschwerdegegner wдhrend des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Website dahingehend abдnderte, dass diese nicht mehr durch eine entsprechende Gestaltung den Eindruck erweckte, es handele sich um eine offizielle Website des Beschwerdefьhrers, vielmehr lediglich der Name des Beschwerdefьhrers zeigte, der dann aber durch Anklicken wieder zu den zuvor durch entsprechende links erreichbaren Kunstwerken fьhrte

Der Beschwerdefьhrer trдgt vor, dass der Beschwerdegegner die Marke PINAKOTHEK dazu ausnutzte, um seine Kunstwerke im Internet bekannt zu machen und dadurch deren Verkaufswert zu steigern. Indem er seine Bilder auf einer mit dem ausschlieЯlich dem Beschwerdefьhrer zugeordneten Domainnamen <pinakothek.com> erreichbaren Website abrufbar hielt, habe er versucht, den Eindruck zu vermitteln, die auf der Website gezeigten Bilder wьrden von dem Beschwerdefьhrer im Netz abrufbar gehalten, bzw. seien Bestandteil der von dem Beschwerdefьhrer durchgefьhrten Kunstausstellungen. Damit sieht der Beschwerdefьhrer die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht sowie einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraphen 4(b)(iv) der Richtlinie als erfьllt an.

Der Beschwerdegegner hat die ihm eingerдumte Mцglichkeit, zu diesem ergдnzenden Sachvortrag Stellung zu nehmen, nicht genutzt. In der Tat ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass ein Kьnstler seine Werke im Internet darstellt, ohne diese verkaufen zu wollen und folglich mit der Darstellung eine Gewinnerzielungsabsicht zu verbinden. Dabei spielt es keine Rolle, wie sich der Beschwerdegegner die mцgliche Erzielung eines Gewinns durch Verkauf seiner Bilder vorstellte. Denkbar wдre z.B. auch, dass der Beschwerdegegner hoffte, dass ein Besucher seiner Website, der eigentlich die Website der Gemдldesammlungen des Beschwerdefьhrers erreichen wollte, von dem einen oder anderen der auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Bilder so angetan war, dass er, nachdem durch entsprechendes Anklicken eines der Links realisiert hatte, dass er sich nicht auf der Website des Beschwerdefьhrers befand, versuchte mit Hilfe von Suchmaschinen oder der WHOIS-Datei den Namen des Beschwerdefьhrers herauszufinden. Welchen Nutzen der Beschwerdefьhrer sich auch von seinem Vorgehen versprach, selbst wenn er damit vielleicht nicht eine typische Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) verband, hat er damit nach der Ьberzeugung des Panels bцsglдubig gehandelt. Alle anderen Merkmale des Paragraphen 4(b)(iv) sind zweifelsfrei gegeben, denn der Beschwerdegegner hat mit der Verwendung einer frьheren Homepage des Beschwerdefьhrers willentlich versucht, durch die Benutzung des Domainnamens <pinakothek.com> Internetbenutzer zu seiner Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdefьhrers hinsichtlich der Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website und der dort angebotenen Werke geschaffen hat. Dies geschah mindestens in der Absicht, die gezeigten Werke unter Ausnutzung des Rufs des Beschwerdefьhrers bekannt zu machen und den Eindruck zu erwecken, dass es sich um Werke handele, die der Ausstellung in den Gemдldesammlungen der Beschwerdefьhrers wьrdig seien. Die Aufzдhlung der Tatbestдnde in Paragraph 4(b) der Richtlinie ist nicht abschlieЯend, und unter Berьcksichtigung der Umstдnde des Falles sieht das Panel eine solche Absicht des Beschwerdefьhrers im Zusammenhang mit den anderen aufgefьhrten Merkmalen als ausreichend zur Beurteilung seiner Benutzung des Domainnamens <pinakothek.com> als bцsglдubig an, selbst wenn der Beschwerdefьhrer nicht in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben sollte. Es kann also letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht handelte oder in der erwдhnten Absicht einer Ausnutzung des Rufs der Gemдldesammlungen des Beschwerdefьhrers. Unabhдngig von der konkreten mit der Verwendung des Domainnamens <pinakothek.com> verbundenen Absicht sieht das Panel diese Benutzung unter den konkreten Umstдnden des Falls als bцsglдubig an.

Aus der Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdefьhrer in der angefьhrten Weise ergibt sich zugleich, dass er die Marke des Beschwerdefьhrers kannte und den Domainnamen bцsglдubig eingetragen hat.

An dieser Beurteilung дndert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens fьr einen Hinweis auf die zuvor gezeigten Kunstwerke aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal bцsglдubig eingetragen und benutzt, entfдllt die Bцsglдubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls wьrde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

GemдЯ Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Ьbertragung des Domainnamens <pinakothek.com> auf den Beschwerdefьhrer an.

 


 

Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist

Datum: 5. Juli 2004

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2004/d2004-0368.html

 

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