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WIPO Arbitration and
Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Deutsche Börse AG v. Markus Engelhardt
Case No. DAG2004-0001
1. Die Parteien
Der Beschwerdeführer ist die Deutsche Börse AG, D 60487 Frankfurt
am Main, vertreten durch Rechtsanwälte Grünecker, Kinkeldey, Stockmair
& Schwanhäusser, z.Hd. Dr. Maximilian Kinkeldey, D 80538 München.
Der Beschwerdegegner ist Markus Engelhardt, D 91567 Herrieden.
2 .Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <dax.ag>.
Die Domainvergabestelle ist Ascio Technologies Inc. Rejsbygade 8A, DK 1759
Kopenhagen
3. Verfahrensablauf.
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:
"Center") in Englisch per Email am 22. Juni 2004, und in körperlicher
Form am 6. Juli 2004, ein. Das Center bestätigte den Eingang
der Beschwerdeschrift und bat am 23. Juni 2004, die Domainvergabestelle
um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 28. Juni 2004,
dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <dax.ag> und auch dessen
administrativer Kontakt ist, sowie dass EINSUNDEINS, Hostmaster, Montabaur Deutschland,
der technische Kontakt ist. Weiterhin teilte die Domainvergabestelle am 2. Juli 2004,
mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Am 6. Juli 2004, forderte das Center
den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in deutsch einzureichen, was am
9. Juli 2004, geschah.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung")
und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass ordnungsgemäß
gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.
Am 15. Juli 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß
übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 27. Juli 2004,
ging eine Beschwerdeerwiderung ein, zu welcher der Beschwerdeführer am
29. Juli 2004, einen ergänzenden Vortrag einreichte.
Am 29. Juli 2004, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der
Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist
eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit
abgegeben hat.
Am 10. August 2004, nahm der Beschwerdegegner zum ergänzenden Sachvortrag
des Beschwerdeführers Stellung und fügte ein neues Beweisdokument
bei. Der Beschwerdeführer nahm hierzu erneut am 16. August 2004, Stellung.
Das Panel ließ die verspäteten Stellungnahmen am 16. August 2004
zu.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist der führende Marktplatzorganisator für
den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren in Deutschland. Er ist aufgrund
seiner Indexprodukte allgemein, d.h. nicht nur bei Personen, die beruflich im
Finanzsektor tätig sind, sondern auch bei nahezu jedem Kleinanleger, und
darüber hinaus auch dem breiten Publikum bekannt. Dies hängt damit
zusammen, dass es seit einigen Jahren Mode geworden ist, entweder selbst an
der Börse zu spekulieren, oder doch wenigstens sich für die Kursentwicklungen
an der Börse zu interessieren. So sendet z.B. die ARD jeden Abend in der
Hauptsendezeit vor den Nachrichten einen Überblick über die neuesten
Entwicklungen an der Börse, insbesondere auch an der deutschen Börse.
Das bekannteste Produkt des Beschwerdeführers wird unter der Marke DAX
veröffentlicht und geführt. Es handelt sich dabei um den bei weitem
bekanntesten Markennamen für einen deutschen Börsenindex.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber zahlreicher Eintragungen für die
Marke DAX, sowohl als Wortmarke als auch als Wort/Bildmarke (wobei es sich um
das Wort "Dax" in einer speziellen grafischen Schreibweise handelt).
Er ist insbesondere Inhaber folgender Markeneintragungen:
-Deutsche Eintragung der Wortmarke DAX Nr. 2037230 vom 30. Juni 1993, für
Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 42;
-Deutsche Eintragung der Wortmarke DAX Nr. 39819140 vom 24. August 1999,
für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42;
-Internationale Eintragung Nr. 603 198 vom 22. Juni 1993, der Wortmarke
DAX für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 42 mit Schutzerstreckung
auf zahlreiche Länder
-Gemeinschaftsmarke Nr. 42390 Wortmarke DAX vom 24. Mai 2000 (mit Anmeldedatum
1. April 1996) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35,
36 und 42.
Das Panel stimmt dem Beschwerdeführer aus eigener Kenntnis zu, dass es
sich bei der Marke DAX um eine in Deutschland für dessen Index notorisch
bekannte Marke handelt.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner am 29, März 2004,
unter Beifügung einer Eintragungsurkunde auf seine Markenrechte an der
Bezeichnung "DAX" hingewiesen und ihn aufgefordert, den Domainnamen
zu löschen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner ließ sich den Domainnamen <dax.ag> am 03.
März 2004, eintragen und hat ihn auf der Website der Firma Sedo, einer
Handelsplattform für Internet-Domainnamen "geparkt", wo er zum
Verkauf angeboten wird.
Mit Schreiben, eingegangen bei dem Beschwerdeführer am 23. März 2004,
machte er diesem die "Offerte", den Domainnamen auf ihn zu überschreiben
und führte wörtlich aus: "Hierzu gebe ich Ihnen die Möglichkeit,
spätestens bis Freitag 28. Mai 2004, ein Gebot abzugeben". Nachdem
der Beschwerdeführer ihn auf seine Markenrechte an der Marke DAX aufmerksam
gemacht hatte und aufgefordert hatte, den Domainnamen löschen zu lassen,
antwortete er am 06. April 2004, dass er beabsichtige, diesen in seinem Portofolio
zu behalten.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <dax.ag>
mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch
oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder
Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der
Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er den Domainnamen für ein Projekt
einer "Arbeitsgemeinschaft" habe eintragen lassen, die es sich zum
Ziel gesetzt habe, den Dachs in den Nordbayrischen Wäldern wieder anzusiedeln,
wo er in manchen Gebieten nicht mehr aufzufinden sei. Mit seinem nachträglichen
Sachvortrag hat der Beschwerdegegner ein Schreiben von Herrn Jürgen Heinrichmeier,
Dipl. Ing. Umwelttechnik, eingereicht. In diesem Schreiben bestätigt Herr
Heinrichmeier, dass er in einem Gespräch mit Freunden und ehemaligen Kommilitonen
auf die Idee kam, ein öffentlich zugängliches Projekt ins Leben zu
rufen, um vor allem bei Kindern und Jugendlichen Interesse an der heimischen
Natur zu wecken. Er weist zugleich darauf hin, dass es bei dem Projekt nicht
um einen Dachs-Schutzverein geht, vielmehr dieses Tier nur als Namenspatron
und somit Wappentier herhalten musste. Als er dem Beschwerdegegner von diesem
Projekt erzählt habe, habe dieser angeboten, eine Homepage für das
Projekt zu gestalten und auf der Suche nach einer geeigneten Adresse sei eben
außer "dachs.ag" auch dax.ag eingegeben worden. Überrascht,
dass dieser Domainname noch frei zu sein schien, habe man sich dann für
ihn entschieden. Im übrigen spricht Herr Heinrichmeier nicht von einer
Arbeitsgemeinschaft, vielmehr nur von einem "Projekt" und einem "Umweltschutzverein".
Auch der Beschwerdegegner spricht in seiner nachträglichen Stellungnahme
ebenfalls hauptsächlich von dem "Projekt" oder dem (zu gründenden)
"Verein".
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die
"Richtlinie") führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer
nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des
Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
1)dass der Domainname <dax.ag> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;
2)dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse
an dem Domainname hat; und
3)dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird
1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet
Der Domainname <dax.ag> ist identisch mit der Marke DAX des Beschwerdeführers
(der Bestandteil ".ag" muss als cctld bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
unberücksichtigt bleiben).
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.
Der Domainname <dax.ag> führt über einen Link zur Webseite
cmb-media.de der Firma CMB Media Medienberatung und Produktion, deren Geschäftsführer
der Beschwerdegegner ist. Auf dieser Webseite war bis vor kurzem eine grafische
Darstellung des Domainnamens <dax.ag> angebracht, verbunden mit einem
Hinweis darauf, dass es sich um ein in der Entwicklung befindliches Projekt
handele. Diese grafische Darstellung der im Domainnamen enthaltenen Buchstaben
enthielt keine zusätzlichen Bildelemente, wie z.B. die Darstellung eines
Daches. Weiterhin hat der Beschwerdegegner den Domainnamen auf dem Portal der
Firma Sedo zum Kauf angeboten.
Eine solche Benutzung des mit der Marke des Beschwerdeführers identischen
Domainnamens kann nicht als bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen
angesehen werden. Auch eine rechtmäßige nicht gewerbliche Benutzung
des Domainnamens kann hierin nicht gesehen werden. Zwar hat der Beschwerdegegner
vorgetragen, dass der Domainname für ein Umweltprojekt zum Schutze der
einheimischen Tiere verwendet werden soll. Er hat aber auch klar gemacht, dass
er nicht für dieses Projekt verantwortlich ist, vielmehr nur als technischer
Berater der für dieses Projekt Verantwortlichen tätig ist und zudem
auch ein Eigeninteresse an dem Domainnamen hat. Damit entfällt für
ihn selbst der Tatbestand der nicht gewerblichen Benutzung des Domainnamens,
ganz abgesehen davon, dass eine solche Benutzung rechtmäßig sein
muss. Zweifellos ist der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt
geworden, da er unter dem Domainnamen <dax.ag> keine eigenen Aktivitäten
betreibt.
Der durch das Schreiben von Herrn Heinrichmeier unterstützte Vortrag des
Beschwerdegegners kann die Eintragung des Domainnamens <dax.ag> nicht
rechtfertigen. Wie der Beschwerdegegner selbst zugeben muss, weist der Domainname
nicht auf das Tier "Dachs" hin. Gewisse Tendenzen, Verballhornungen
der deutschen Sprache zu bilden, können nicht als Rechtfertigung dafür
dienen, die geschützte Marke DAX des Beschwerdeführers, bei der es
sich nicht etwa um einen beschreibenden Begriff handelt, als angebliches Synonym
für den Tiernamen Dachs zu verwenden. Es kann auch davon ausgegangen werden,
dass im Hinblick auf die Bekanntheit des DAX Indexes des Beschwerdeführers,
Internetnutzer, aber auch am Naturschutz interessierte Personen weit überwiegend
in dem Domainnamen einen Hinweis auf den DAX Index des Beschwerdeführers
sehen werden. Jedenfalls wird praktisch niemand auf die Idee kommen, dass der
Domainnname <dax.ag> irgendetwas mit dem Tiernamen "Dachs" zu
tun haben könnte. Dies ist um so weniger wahrscheinlich, als das Wort DAX
in dem Domainnamen mit der cctld ".ag" kombiniert ist, die in Deutschland
im allgemeinen als Abkürzung für "Aktiengesellschaft" verstanden
wird. Hierüber ist sich der Beschwerdegegner durchaus im klaren, wie sich
aus seinem Schreiben an den Beschwerdeführer ergibt. Auch in seinem Sachvortrag
erklärt der Beschwerdegegner, dass er überrascht gewesen sei, dass
die Domain <dax.ag> noch verfügbar gewesen sei, offensichtlich, weil
er sich bewusst war, dass es sich dabei um eine Kombination der Marke DAX mit
dem in Deutschland für "Aktiengesellschaft" stehenden Kürzel
„.ag" handelte. Das Argument, man habe ".ag" gewählt, um
auf den Charakter des Projekts als "Arbeitsgemeinschaft" hinzuweisen,
ist nicht überzeugend, da nach dem Sachvortrag des Beschwerdegegners, bestätigt
durch das Schreiben von Herrn Heinrichmeier, daran gedacht ist, einen Verein
zu gründen, und eben nicht eine Arbeitsgemeinschaft. Auch hier gilt im
übrigen, dass normalerweise niemand auf die Idee kommen würde ".ag"
als Hinweis auf eine Arbeitsgemeinschaft anzusehen. Auch der Hinweis darauf,
dass "Fuchs" im englischen "Fox" heiße, zieht nicht,
da es hier um den Dachs und nicht um den Fuchs geht, und der Dachs im englischen
"badger" heißt. Mit dem Phantasiewort "Dax" auf den
Dachs als Symbol für die Umweltanliegen des Projekts hinweisen zu wollen,
für das der Domainname – angeblich – ausgewählt wurde, macht also
im Grunde genommen keinen Sinn. Eine solche Zweckbestimmung, selbst wenn sie
zutreffen sollte, kann jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der Eintragung und
Benutzung der bekannten Marke DAX des Beschwerdeführers als Domainname
dienen.
Wenn der Beschwerdegegner darauf hinweist, dass der Fehler eigentlich bei dem
Beschwerdeführer liege, der versäumt habe, seine Marke in der ".ag"
cctld eintragen zu lassen, übersieht er, dass es einem Markeninhaber finanziell
und im Hinblick auf den damit verbundenen Arbeitsaufwand nicht zugemutet werden
kann, seine Marke (bzw. seine Marken) zur Vermeidung von eventuellen zukünftigen
Rechtsverletzungen in sämtlichen gtlds und darüber hinaus noch in
den unzähligen cctlds als Domainnamen eintragen zu lassen, und dann womöglich
noch nahe liegende Abwandlungen der Marke eintragen zu lassen. Schließlich
ist ".ag" keine gtld für Aktiengesellschaften, vielmehr eine
cctld des Landes Antigua, also eine von unzähligen cctlds. Markeninhaber
verfolgen im allgemeinen die Politik, ihre Marken entweder in einigen gtlds
oder aber in solchen cctlds eintragen zu lassen, die für Länder stehen,
in denen sie ein kommerzielles Interesse haben. Ein solches kommerzielles Interesse
ist aber für die Deutsche Börse mit Bezug auf das Land Antigua offensichtlich
nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass im Internet das Prinzip gilt, dass demjenigen
eine Domain zusteht, der sie sich als erster eintragen lässt. Zur Vermeidung
von nahe liegenden Rechtsverletzungen insbesondere bekannter Marken gilt dieses
Prinzip aber gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
("Richtlinie") dann nicht, wenn sich jemand die geschützte Marke
eines Dritten ohne eigenes Recht oder eigene berechtigte Interessen bösgläubig
eintragen lässt. Wie das Panel im einzelnen dargelegt hat, ist es davon
überzeugt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen
an dem Domainnamen <dax.ag> hat. Im folgenden ist daher die Frage der
Bösgläubigkeit zu prüfen.
3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt
sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig
benutzt wird.
Die Richtlinie führt unter Paragraph 4(b)(i) folgenden typischen Tatbestand
als Nachweis bösgläubiger Registrierung und Benutzung an: "Umstände
weisen darauf hin, dass Sie den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert
oder erworben haben, ihn gegen ein Entgelt, welches Ihre belegten, unmittelbar
mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer,
der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern,
zu überlassen oder auf andere Weise zu übertragen."
Diesen Tatbestand hat der Beschwerdegegner im Prinzip erfüllt, indem er
dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hat, ihm ein Gebot für die Übertragung
des Domainnamens abzugeben, wobei er nach seinem eigenen Sachvortrag daran dachte,
einen Gewinn zu erzielen. Der ausführliche Vortrag des Beschwerdegegners
zu seinen Intentionen bei der Eintragung des Domainnamens <dax.ag> kann
somit nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, ob der Beschwerdegegner
"vorrangig" in der Absicht gehandelt hat, ihn zu verkaufen, oder ob
dies nur eine Nebenabsicht gewesen ist, wie er offensichtlich geltend machen
will.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Beschwerdegegner gemäß
seinem Sachvortrag, selbst wenn er den Organisatoren des Umweltprojekts den
Domainnamen zur Verfügung stellen wollte, diesen selbst zu seiner Verfügung
halten und ihn dem Projekt nur zum Gebrauch überlassen wollte. Weiterhin
ist zu beachten, dass der Domainname bereits im März eingetragen wurde,
ohne dass der Beschwerdegegner irgendeine Entwicklung unter diesem Domainnamen
vorangetrieben hätte. Auch die Art und Weise, wie der Domainname ursprünglich
auf seiner Webseite "www.cmb.media" erschien, ließ keinerlei
Zusammenhang mit dem vorgesehenen Umweltschutzprojekt erkennen (insbesondere
war keine Tierdarstellung erkennbar). In diesem Zusammenhang kann auch nicht
dem Argument des Beschwerdegegners gefolgt werden, dass er 3 Monate im Ausland
tätig gewesen sei (ganz abgesehen davon, dass er hierfür keinen Beweis
angetreten hat). Es ist für den Inhaber einer Firma, die im Bereich Medienberatung
tätig ist, selbstverständlich möglich (wozu selbst weniger geübte
Internetnutzer wie der Panelist in der Lage sind), praktisch aus der ganzen
Welt auf seine Webseite Zugriff zu haben und auch seine Mailbox aufzusuchen.
Im übrigen widerspricht sich der Beschwerdegegner selbst, wenn er an anderer
Stelle ausführt, dass der geplante Internetauftritt auch schon online wäre,
wenn es nicht das vorliegende Verfahren gäbe. Dies erstaunt umso mehr,
als der Beschwerdeführer sich von der Einreichung der Beschwerde des Beschwerdeführers
überrascht zeigte und angeblich davon ausging, dass er zu Recht über
die Domain verfügen könne. Daraus kann man eigentlich nur den Schluss
ziehen, dass der Beschwerdegegner immer noch hoffte, eine mit einem Angebot
verbundene Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten und deshalb noch nicht
begonnen hatte, an einer Homepage für das Umweltschutzprojekt unter der
Domain <dax.ag> zu arbeiten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bereits zwei
Wochen nach der Eintragung des Domainnamens anschrieb und ihn zur Abgabe eines
Angebots aufforderte, verbunden mit seinem anschließenden Verhalten sprechen
somit dafür, dass der Beschwerdegegner eben nicht davon ausging, den Domainnamen
<dax.ag> für das Projekt Umweltschutz fest reserviert zu haben. Dieses
Projekt war für ihn eher eine Möglichkeit, den Domainnamen schlussendlich
doch noch gewinnbringend zu verwenden (da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner
den Internetauftritt für das Projekt nicht kostenlos erstellt hätte),
falls es nicht vorher gelungen sein sollte, ihn zu einem interessanten Preis
entweder an den Beschwerdeführer oder einen Dritten zu verkaufen.
Hinzu kommt, dass die in der Richtlinie unter Paragraph 4 aufgeführten
Tatbestände nicht erschöpfend sind, die Bösgläubigkeit sich
vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben kann. Ein solcher zusätzlicher
Umstand ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beschwerdegegner nach Erhalt
der Aufforderung des Beschwerdeführers, den Domainnamen löschen zu
lassen, also in voller Kenntnis der Rechtslage die Löschung ablehnte und
den Domainnamen mit dem Sedo Portal verlinkte. Damit sicherte er sich nicht
nur die Möglichkeit, den Domainnamen gegen Höchstgebot zu verkaufen,
vielmehr konnte er damit auch noch zusätzlich Geld verdienen, da er für
jeden Hit seines Domainnamens auf dem Portal einen Betrag gutgeschrieben bekam.
Tatsächlich waren auf dem Sedo Portal in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem zum Verkauf stehenden Domainnamen <dax.ag> Hinweise auf den DAX Index
der Deutschen Börse zu finden, wie sich aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweisunterlagen ergibt. Der Beschwerdeführer hat selbst
zugegeben, auf diese Weise einen Betrag (wenn auch einen kleinen Betrag) verdient
zu haben.
Der Beschwerdegegner hat also trotz Abmahnung seine Verletzung der Markenrechte
des Beschwerdeführers nicht nur fortgesetzt, vielmehr sogar intensiviert.
Aus diesem zusätzlichen Umstand ergibt sich die bösgläubige Benutzung
des Domainnamens durch den Beschwerdegegner, selbst wenn man davon ausgeht,
dass er den Domainnamen nicht vorrangig, vielmehr nur zusätzlich in der
Absicht registriert hat, ihn wenn möglich mit Gewinn zu veräußern.
Auch wenn der Beschwerdegegner einerseits behauptet, dass er den Domainnamen
nicht hätte verkaufen, ihn vielmehr nur auf dem Sedo Portal "parken"
wollen, gibt er doch andererseits selbst zu, dass es unter Umständen zu
einem Verkauf hätte kommen können, wenn ein etwaiges Gebot eine Höhe
erreicht hätte, die er "nicht hätte ausschlagen können".
Wenn der Beschwerdegegner anfügt, er hätte ein eventuelles Gebot sowieso
viel zu spät gesehen, da er 3 Monate im Ausland gewesen sei, so ist dies
aus den oben bereits erwähnten Gründen völlig unglaubhaft. Weiterhin
ist interessant an den Ausführungen des Beschwerdegegner, dass er erklärt,
er würde die Domain abgeben, sollte es Ansprüche geben, allerdings
nicht gegen einen Verlust. Zuvor führt er aus, dass er sich bewusst gewesen
sei, dass es sich bei dem Domainnamen <dax.ag> um einen gewissen Wert
handele, weshalb er nur hätte anbieten können, die Domain gegen ein
Gebot abzugeben (womit er klar zu erkennen gibt, dass er sich nicht mit der
Erstattung seiner eigenen Kosten zufrieden geben will). Der Beschwerdegegner
will also offensichtlich nicht einsehen, dass jemand, der eine Rechtsverletzung
begeht, auch selbst die daraus entstehenden Kosten übernehmen muss und
nicht noch darüber hinaus die Erzielung eines Gewinns erwarten kann. Auch
das Argument, dass der Beschwerdeführer ihn nicht noch einmal kontaktiert
hätte, liegt neben der Sache. Der Beschwerdegegner hatte in seinem Antwortschreiben
klar zu erkennen gegeben, dass er den Domainnamen <dax.ag> in seinem Portfolio
belassen wolle, nachdem er zuvor einige rechtlich unhaltbare Argumente vorgebracht
hatte, aus denen sich seiner Ansicht nach ergab, dass er über diesen trotz
der Markeneintragung des Beschwerdeführers verfügen könne. Er
schrieb zwar am Ende seines Briefes: "...und freue mich auf Ihre Antwort".
Zu einer solchen Antwort hatte der Beschwerdeführer aber keinen Anlass,
da er offensichtlich nicht die Absicht hatte, dem Beschwerdegegner Unkosten
zu erstatten oder gar einen über diese hinaus gehenden Betrag zu zahlen.
Außerdem musste der Beschwerdeführer befürchten, dass der auf
dem Sedo Portal zum Kauf angebotene Domainname <dax.ag> in der Tat verkauft
würde. Die sicherste Möglichkeit, dies zu verhindern, war aus der
Sicht des Beschwerdeführers die Einleitung dieses Verfahrens. In diesem
Zusammenhang mag angemerkt werden, dass das vorliegende Verfahren für den
Beschwerdegegner ausgesprochen kostengünstig ist. In einem bei Gericht
durchgeführten Markenverletzungsprozess muss der Rechtsverletzer gegebenenfalls
hohe Prozesskosten tragen (zudem muss keine Bösgläubigkeit des Rechtsverletzers
nachgewiesen werden).
Im Zusammenhang mit dem bewusst durch das "Parken" auf dem Sedo Portal
erzielten Zusatzeinkommen, kann außerdem auf Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie
verwiesen werden, wonach es auch als bösgläubige Registrierung und
Benutzung angesehen wird, wenn der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht
versucht hat, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu einer
Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke
des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit
oder Billigung der Onlinepräsenz geschaffen hat.
Würdigt man alle diese Umstände des Sachverhalts im Zusammenhang,
ist nach der Überzeugung des Panels davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner
den Domainnamen <dax.ag> bösgläubig eintragen ließ und
diesen auch bösgläubig benutzt hat.
7 .Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen
von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der
Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens
<dax.ag> auf den Beschwerdeführer an.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 19. August 2004