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WIPO Arbitration
and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Alexander Hughes International v. Anthony Inglis-Arkell
Verfahren Nr. D2005-0139
1.Die Parteien
Der Beschwerdefьhrer ist Alexander Hughes International, Paris, Frankreich, vertreten durch Dreyfus & Partner, 75008 Paris, Frankreich.
Der Beschwerdegegner ist Anthony Inglis-Arkell, Alexander Hughes GmbH, Mittelstrasse
55, Berlin, Deutschland.
2.Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen und .
Die Domainvergabstelle ist Cronon AG, Niederlassung Regensburg, Obermьnsterstrasse
9, Regensburg, Deutschland.
3.Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration und Mediation Center (im Folgenden "Center") per E-Mail am 08. Februar 2005, und in kцrperlicher Form am 15. Februar 2005, ein. Am 22. Februar 2005, wurde von dem zustдndigen Registrar bestдtigt, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen auf den in der Beschwerdeschrift genannten Beschwerdegegner registriert sind.
Das Center wies den Beschwerdefьhrer am 28. Februar 2005, darauf hin, dass die Sprache des Verfahrens gemдss Paragraph 11 der Verfahrensordnung die Sprache des Registrierungsvertrages sei und forderte den Beschwerdefьhrer auf, die Beschwerdeschrift entweder in deutscher Sprache einzureichen oder eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner vorzulegen, in der sich die Parteien auf Englisch als Verfahrenssprache einigen. Der Beschwerdefьhrer reichte die deutsche Ьbersetzung am 10. Mдrz 2005, per E-mail und am 14. Mдrz 2005, in kцrperlicher Form ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "UDRP-Richtlinie"), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "UDRP-Verfahrensordnung") und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "Ergдnzende Verfahrensregeln der WIPO") entspricht und dass die Verfahrensgebьhr ordnungsgemдss bezahlt wurde.
Am 14. Mдrz 2005, stellte das Center die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zu und forderte ihn auf, bis zum 4. April 2005, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Keine Beschwerdeerwiderung wurde eingereicht und das Center teilte dem Beschwerdegegner am 8. April 2005, mit, welche Folgen seine Sдumnis in dem Verfahren hat.
Am 18. April 2005, teilte das Center den Parteien mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Frau Theda Kцnig Horowicz bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat. Fьr den Erlass der Entscheidung wurde der 2. Mai 2005, festgesetzt.
Durch verfahrensleitende Anordnung vom 10. Mai 2005, die dem Beschwerdefьhrer vom Center an die von ihm angegebene E-Mail- Adresse ьbermittelt wurde, bat das Beschwerdepanel den Beschwerdefьhrer, bis spдtestens zum 21. Mai 2005, Teile eines Vertrages vorzulegen und weitere Informationen ьber die rechtlichen Verhдltnisse zwischen ihm und dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Die Frist zur Mitteilung der Entscheidung wurde auf den 4. Juni 2005, neu festgesetzt. Auf Antrag des Beschwerdefьhrers wurde die Frist zur Mitteilung der Informationen per E-mail des Centers vom 18. Mai 2005, auf den 27. Mai 2005, verlдngert.
Am 27. Mai 2005, legte der Beschwerdefьhrer die verlangten Informationen, sowie einen ergдnzenden Schriftsatz per E-mail vor.
Durch verfahrensleitende Anordnung vom 6. Juni 2005, wurde dem Beschwerdegegner eine Frist bis zum 15. Juni 2005, gegeben, um zu dem ergдnzenden Schriftsatz des Beschwerfьhrers Stellung zu nehmen. Die Frist zur Mitteilung der Entscheidung des Beschwerdepanels wurde auf den 24. Juni 2005, festgesetzt.
Der Beschwerdegegner ist dieser Aufforderung des Beschwerdepanels nicht nachgekommen
und hat keine Stellungnahme abgegeben.
4.Sachverhalt
Der Beschwerdefьhrer, Alexander Hughes International, ist eine Holding mit Sitz in Frankreich bestehend aus Tochtergesellschaften und Bьros in Europa. Die "Alexander Hughes" Gruppe ist im Gebiet der Dienstleistungen fьr Unternehmen zur Einstellung von hochqualifizierten Fьhrungskrдften spezialisiert.
Der Name des Beschwerdefьhrers war vorher CPM Search International. 1990 kaufte er die britische Firma Alexander Hughes Selection Ltd. und nannte sich ab Juni 1998, Alexander Hughes International. Diese Namensдnderung wurde formell im Handelsregister registriert.
Der Beschwerdefьhrer ist seit 1998, Inhaber von nationalen, internationalen und EG-Registrierungen ьber die Marke "Alexander Hughes", die insbesondere in Frankreich und Deutschland gьltig sind. Der Beschwerdefьhrer ist auch Inhaber des Domainnamens , der auf die offizielle Website der Alexander Hughes Gruppe hinweist.
Auf Antrag der CPM Search International (heute Alexander Hughes International) grьndete der Beschwerdegegner 1995, die deutsche Tochtergesellschaft CPM Search International GmbH. Der Beschwerdegegner leitet diese Gesellschaft seit ihrer Grьndung und besitzt auch 50% deren Kapitals.
In einer Erklдrung vom 21. Januar 1995, gestatte CPM Search International der CPM Search International GmbH die Bezeichnung "Alexander Hughes Selection" in Deutschland zu verwenden :
"The Company CPM Search International GmbH, Dresdener Strasse 14 - 28844 Kirchweyhe - is hereby authorised to use the name and logo of ALEXANDER HUGHES SELECTION in Germany for any purpose and especially the one of performing advertised recruitments assignments.
No royalty and or any other costs will be billed by ALEXANDER HUGHES SELECTION Ltd. for the franchise of the name and logo."
In einem Brief vom 24. Februar 1998, gestattete die CPM Search International der CPM Search International, den Namen Alexander Hughes und/oder Alexander Hughes International zu fьhren und als Geschдftsnamen zu benutzen.
Im Juni 1998, als der Name von CPM Search International durch Eintragung im Handelsregister offiziel in Alexander Hughes International umgewandelt wurde, wurde der Name Alexander Hughes International GmbH oder Alexander Hughes GmbH auch fьr die deutsche Tochtergesellschaft von den Parteien benutzt.
Im Laufe der Zeit kam es zwischen dem Beschwerdefьhrer und dem Beschwerdegegner zu hдufigen Streitigkeiten ьber die Fьhrung der Geschдfte der deutschen Tochtergesellschaft . Am 13. Mai 2004, traf der Beschwerdefьhrer die Entscheidung, jegliche Tдtigkeit in Deutschland unter dem Namen "Alexander Hughes" zu beenden.
Am selben Tag registrierte der Beschwerdegegner die streitgegenstдndlichen Domainnamen, die mit einer Homepage verbunden sind, auf der zu lesen ist : "Sie sehen hier eine soeben freigeschaltete Homepage. Es sind noch keine Inhalte hinterlegt worden. Per E-Mail sind wir bereits erreichbar : webmaster@alexander-hughes.de".
Der Beschwerdefьhrer hat per E-mail und Einschreibebrief vom 22. Dezember 2004,
den Beschwerdegegner abgemahnt und die Ьbertragung der streitgegenstдndlichen
Domainnamen beantragt. Der Beschwerdegegner hat am 5. Januar 2005, negativ auf
diesen Antrag geantwortet mit der Begrьndung, er habe die schriftliche Bewilligung
bekommen, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen.
5.Parteivorbringen
A.Beschwerdefьhrer
Der Beschwerdefьhrer trдgt vor, erstens, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch sind.
Zweitens macht er geltend, dass dem Beschwerdegegner das Recht gewдhrt wurde, den Namen "Alexander Hughes" fьr die Geschдfte der CPM International GmbH zu benutzen, dass diese Genehmigung jedoch nicht die Mцglichkeit beinhaltete, den Namen als Marke oder die Domainnamen einzutragen. Weiter erklдrt der Beschwerdefьhrer, dass der Beschwerdegegner diese Genehmigung, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen, wдhrend Jahren nur wenig fьr die Geschдfte der deutschen Tochtergesellschaft verwendet hat. Er hдtte deshalb desto weniger ein berechtigtes Interesse gehabt, die streitgegenstдndlichen Domainnamen zu registrieren.
Drittens meint der Beschwerdefьhrer, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen bцswillig eingetragen wurden, weil sie das Markenzeichen und den Geschдftsnamen des Beschwerdefьhrers tragen. Ausserdem sei die Tatsache, dass diese Domainnamen mit keiner aktiven Website verbunden seien, ein weiteres Zeichen der Bцsglaubigkeit des Beschwerdegegners. Im ьbrigen habe der Beschwerdegegner versucht, Internetnutzer fьr kommerzielle Vorteile auf seine Internetseite zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat. Ferner trдgt er vor, dass der Beschwerdegegner als Vertreter der deutschen Tochtergesellschaft des Beschwerdefьhrers kein Recht hatte, die streitgegenstдndlichen Domainnamen zu registrieren.
B.Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme abgegeben.
6.Entscheidungsgrьnde
Paragraph 4(a) der UDRP-Richtlinie fьhrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen zu begrьnden :
(1)der streitgegenstдndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich sein;
(2)der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und
(3)der Domainname muss vom Beschwerdegegner bцswillig registriert worden sein und benutzt werden.
Als Einleitung bemerkt das Beschwerdepanel, dass der Beschwerdegegner zweimal die Mцglichkeit gehabt hat, zu den Einlassungen des Beschwerdefьhrers Stellung zu nehmen. Diese Mцglichkeiten wurden von ihm nicht genutzt. Seine wiederholte Sдumnis hat zur Folge, dass das Beschwerdepanel den vom Beschwerdefьhrer vorgebrachten Tatbestand als unangefochten betrachtet. Siehe WIPO Case Nr. D2004-0822 Ocean Estates International v. Dirk Wunsch.
(1)Identitдt zwischen der Marke, aus der welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleited (Paragraph 4 (a)(i) der UDRP-Richtlinie)
Der Beschwerdefьhrer hat bewiesen, dass er Inhaber mehrerer Markenregistrierungen ьber den Namen "Alexander Hughes" ist. Die streitgegenstдndlichen Domainnamen und sind mit diesen Marken identisch. Siehe auch WIPO Case Nr. D2005-0093, Alexander Hughes International v. Rick Fogle.
Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzung gemдss Paragraph 4(a)(i) der UDRP-Richtlinie erfьllt ist.
(2)Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen (Paragraph 4 (a)(ii) UDRP-Richtlinie)
Es stellt sich die schwierige Frage, ob der Beschwerdegegner in seiner Position als Leiter und Teilinhaber der CPM Search International GmbH, die von den Parteien in Alexander Hughes International GmbH intern umbenannt wurde, das Recht oder das berechtigte Interesse hat, die Domainnamen und zu registrieren. Das Beschwerdepanel stellt folgendes fest :
a)Der Name des Beschwerdefьhrers ist "Alexander Hughes International", wдhrend der im Handelsregister eingetragene Name der deutschen Tochtergesellschaft "CPM Search International GmbH" ist. Dies wurde, wie vorbemerkt, vom Beschwerdegegner nicht bestritten.
In einer Erklдrung vom 24. Februar 1998, wurde der CPM Search International GmbH vom Beschwerdefьhrer das Recht gewдhrt, den Geschдftsnamen "Alexander Hughes" oder "Alexander Hughes International" zu benutzen.
Der Beschwerdefьhrer hat vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den Namen "Alexander Hughes" fьr die Dienstleistungen der CPM Search International GmbH jedoch kaum benutzt hat.
Die Korrespondenz zwischen den Parteien, die dem Beschwerdepanel vorgelegt wurde, zeigt, zum Beispiel, dass der vom Beschwerdegegner benutzte Briefbogen den Namen "CPM Search International GmbH" trдgt und nicht "Alexander Hughes International GmbH" oder "Alexander Hughes GmbH".
In Anbetracht der Angaben des Beschwerdefьhrers hat sich der Beschwerdegegner nicht in seinen Geschдften durch den Namen "Alexander Hughes" bekannt gemacht.
b)Es ist eindeutig, dass die CPM Search International GmbH die Genehmigung bekommen hat, den Namen "Alexander Hughes" fьr ihre Dienstleistungen zu benutzen, wie in einer Erklдrung vom 21. Januar 1995, festgelegt wurde.
Diese Genehmigung ergibt sich auch deutlich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, sowie aus einer weiteren Erklдrung des Beschwerdefьhrers vom 24. Februar 1998.
Aus den Akten ergibt sich darьber hinaus, dass diese Genehmigung dem Beschwerdegegner nicht persцnlich gegeben worden ist, sondern der Tochtergesellschaft, die er leitet.
Ausserdem hat der Beschwerdefьhrer dem Beschwerdegegner mehrmals mitgeteilt, dass er selbst die Registrierung des Namens "Alexander Hughes" als Marke ьbernehmen wьrde.
Weiter hat der Beschwerdefьhrer offensichtlich klargestellt, dass er und nicht die Tochtergesellschaften die "Alexander Hughes" Domainnamen registrieren sollten. Diese Anweisungen wurden von allen Geschдftsleitern der "Alexander Hughes" Tochtergesellschaften und Bьros geachtet, nur nicht vom Beschwerdegegner.
c)Trotz der Leitungsposition des Beschwerdegegners in dieser Firma bemerkt das Beschwerdepanel weiter, dass die Erklдrung vom 21. Januar 1995, nur fьr Deutschland gilt. Nach Auslegung des Beschwerdepanels gilt dies auch fьr die Erklдrung vom 24. Februar 1998.
Die streitgegenstдndlichen Domainnamen beinhalten aber die Erweiterungen ".NET" und ".ORG" die offensichtlich allgemein vom Publikum als international betrachtet werden.
Ausserdem wurden diese Domainnamen vom Beschwerdegegner fьr die Geschдfte der Tochtergesellschaft in Deutschland nicht genutzt, sondern auf eine Homepage verwiesen, auf der nur eine E-mail Adresse angegeben wird. Die Domainnamen weisen nicht einmal auf die offizielle Website des Beschwerdefьhrers hin.
Auf Grund der obengenannten Erklдrungen hдtte der Beschwerdegegner vielleicht ein berechtigtes Interesse "alexander-hughes.de" im Namen der Tochtergesellschaft zu registrieren, aber nicht "alexander-hughes.net" und "alexander-hughes.org".
d)Der Beschwerdefьhrer hat bewiesen, dass die Verhдltnisse zwischen den Parteien sich ьber die Jahre verschlechtert haben. Insbesondere hat der Beschwerdefьhrer dem Beschwerdegegner vorgeworfen, den Namen "Alexander Hughes" nicht genьgend und in unangemessener Weise fьr die Dienstleistungen der Tochtergesellschaft zu benutzen.
In diesem Rahmen, hat der Beschwerdefьhrer ein E-mail vom 13. Mai 2004, vorgebracht, aus dem sich ergibt, dass er die Entscheidung getroffen hat, den Namen "Alexander Hughes" in Deutschland nicht mehr zu benutzen.
Der Beschwerdefьhrer hat dargelegt, dass diese Entscheidung allen Tochtergesellschaften mitgeteilt wurde.
Der Beschwerdegegner hat dieser Tatsache in diesem Verfahren nicht wiedersprochen und das Beschwerdepanel geht davon aus, dass er von dieser Entscheidung als Leiter der deutschen Tochtergesellschaft am 13. Mai 2004, informiert wurde.
Der Beschwerdegegner wusste also ab diesem Zeitpunkt, dass er nicht mehr das Recht hatte, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen, er registrierte jedoch am selben Tag die streitgegenstдndlichen Domainnamen.
Das Beschwerdepanel leitet aus den obengennanten Grьnden ab, dass der Beschwerdegegner
von den Rechten des Beschwerdefьhrers ьber den Namen "Alexander Hughes" wusste,
und dass die Genehmigung, die der Tochtergesellschaft gegeben wurde, diesen
Namen in Deutschland zu benutzen, nicht die Registrierung der streitgegenstдndlichen
Domainnamen durch den Beschwerdegegner einschliesst. Siehe Ross-Simons of Warwick,
Inc. d/b/a/ Ross Simons v. Ray Ross, WIPO
Case Nr. D2004-0856.
Dies genьgt zum Beweis dafьr, dass der Beschwerdegegner prima facie keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenstдndlichen Domainnamen hat, unddass die Tatbestandsvoraussetzung gemдss Paragraph 4 (a)(ii) der UDRP-Richtlinie erfьllt ist.
(3)Die Domainnamen wurden eingetragen und bцsglaubig genutzt (Paragraph 4 (a)(iii) UDRP-Richtlinie)
Der Beschwerdefьhrer hat bewiesen, dass die Parteien sich seit lдngerer Zeit ьber den Lauf der Geschдfte der deutschen Tochtergesellschaft gestritten haben.
Der Beschwerdefьhrer hat sich regelmдssig ьber die Leitung der Tochtergesellschaft beschwert und nach seinen Angaben auch rechtliche Schritte vor deutschen Gerichten eingeleitet, um den Beschwerdegegner als Leiter und Teilinhaber der Tochtergesellschaft abzusetzen.
Wie schon erwдhnt wurde, hat der Beschwerdefьhrer am 13. Mai 2004, beschlossen, jegliche Benutzung des Namens "Alexander Hughes" in Deutschland einzustellen.
Am selben Tag registrierte der Beschwerdegegner jedoch die streitigegenstдndlichen Domainnamen, ohne sie geschдftlich zu benutzen.
Ausserdem wusste der Beschwerdegegner, dass jegliche "Alexander Hughes" Marken und Domainnamen nur vom Beschwerdefьhrer registriert werden sollten.
Zudem fьhren die streitgegenstдndlichen Domainnamen nicht auf die offizielle Website der Alexander Hughes Gruppe.
Auf Grund des Vortrags des Beschwerdefьhrers und ohne gegenteilige Stellungnahme des Beschwerdegegners, stellt das Beschwerdepanel fest, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen mit der Absicht registriert wurden, den Beschwerdefьhrer daran zu hindern, die entsprechenden Domainnamen zu registrieren oder fьr die Entwicklung der eigenen geschдftlichen Tдtigkeit zu benutzen.
Aus diesen Grьnden und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdegegner
in diesem Verfahren keine Erklдrung abgegeben hat, kommt das Beschwerdepanel
zu der Entscheidung, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen bцswillig eingetragen
und benutzt wurden, und dass die Tatbestandsvoraussetzung gemдss Paragraph 4
(a)(iii) der UDRP-Richtlinie erfьllt ist.
7.Entscheidung
Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel gemдss Paragraph 4(i)
der UDRP-Richtlinie und Paragraph 15 der UDRP-Verfahrensordnung an, dass die
Domainnamen und auf den Beschwerdefьhrer
ьbertragen werden.
Theda Kцnig Horowicz
Einzelpanelist
Datum: 27. Juni 2005