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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ACCOR v. Dr. Gregor Moll

Verfahren Nr. D2005-0463

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist ACCOR, Aktiengesellschaft, Evry, Frankreich, vertreten durch Dreyfus & Partner, Paris, Frankreich.

Der Beschwerdegegner ist PT Dr. Moll IT Solutions, Fuerth, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname: <mercure-sanur.com>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration und Mediation Center (im Folgenden „Center“) per E-Mail am 28.April 2005 und in kцrperlicher Form am 13. Mai 2005 ein. Am 29.April 2005 wurde von der zustдndigen Domainvergabestelle bestдtigt, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen auf den in der Beschwerdeschrift genannten Beschwerdegegner registriert sind.

Das Center wies die Beschwerdefьhrerin am 17. Mai 2005 darauf hin, dass die Sprache des Verfahrens gemдss Paragraph 11 der Verfahrensordnung die Sprache des Registrierungsvertrages sei und forderte sie auf, die Beschwerdeschrift entweder in deutscher Sprache einzureichen oder eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner vorzulegen, in der sich die Parteien auf Englisch als Verfahrenssprache einigen. Die Beschwerdefьhrerin reichte die deutsche Ьbersetzung am 24. Mai 2005 per E-mail ein.

Das Center stellte am 22. Juni 2005 fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden „UDRP-Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden „Ergдnzende Verfahrensregeln der WIPO“) entspricht und dass die Verfahrensgebьhr ordnungsgemдss bezahlt wurde.

Am 22. Juni 2005 stellte das Center die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in deutscher und englischer Sprache zu und forderte ihn auf, bis zum 12. Juli 2005 eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Dies geschah mit Eingaben von 27. Juni 2005 und vom 5. Juli 2005.

Am 14. Juli 2005 bestдtigte das Center den Eingang der Beschwerdeerwiderungen.

Am 28. Juli 2005 teilte das Center den Parteien mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Dr. Kamen Troller bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat. Fьr den Erlass der Entscheidung wurde der 11. August 2005 festgesetzt.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin Accor ist ein weltweit tдtiges, bedeutendes Tourismusunternehmen, mit grossem eigenem Hotelbesitz, so auch in der indonesischen Stadt Sanur.

Ihre Hotels fьhrt sie unter diversen Bezeichnungen wie Sofitel, Novotel, Ibis und Accor.

Als Beschwerdegegner wurde die indonesische Firma PT Dr. Moll IT Solutions in Recht gefasst, die Dr. Gregor Moll gehцrt. Dieser ist im Verfahren als selbstдndiger Beschwerdegegner aufgetreten. Dr. Moll ist anscheinend ein IT Techniker und Fachmann, Informatiker und Microsoft Systems Engineer und hielt sich wдhrend lдngerer Zeit in Indonesien auf, u.a. in Sanur, im Hotel Raddin, das im Mai/Juni des Jahres 2004, von Accor ьbernommen oder zumindest gepachtet und auf den Namen „Mercure Resort Sanur“ umgetauft wurde. Keine der Parteien hat genaue Daten zu dieser Frage beigebracht.

Im Juni 2004, war der Beschwerdegegner an der Bearbeitung eines IT Projektes fьr dieses Hotel beteiligt, wie sich aus einem von ihm verfassten und unterschriebenen Sitzungsprotokoll vom 16. Juni 2004, ergibt (Beschwerdefьhrerbeilage 3, nachstehend als Bfb abgekьrzt). Dieses Projekt lief unter der Bezeichnung „Mercure Tourist Resort Sanur“; am 16. Juni 2004, hatte der Beschwerdegegner schon umfangreiche Vorarbeiten geleistet (Bfb 3, S. 1: „ ........ because from PT Dr. Moll IT Solutions extensive delivery in advance had been made“); er arbeitete seit November 2003, an diesem Projekt (ergдnzende Erwiderung vom 5. Juli 2004, S. 3).

Nach ьbereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen am 9. Juni 2004 eingetragen.

Die Beschwerdefьhrerin ist seit den 90iger Jahren Inhaberin diverser Markeneintragungen, unter anderem der IR Marken Mercure und Hotels Mercure oder Mercure Hotels, die alle eine Stammlandeintragung in Frankreich haben und z.T. in bis zu 18 Lдndern eingetragen sind (Bfb 7).

Des weiteren benьtzt sie den schon seit 1996, eingetragenen Domainnamen <www.mercure.com> (Bfb 9).

Bei einem Treffen mit der Beschwerdefьhrerin am 16. Juni 2004 hatte sich der Beschwerdegegner bereit erklдrt, der Beschwerdefьhrerin den Domainnamen gratis zur Benutzung zu ьberlassen oder auf sie zu ьbertragen, unter der Bedingung, dass er den Auftrag fьr die Sanierung der IT-Anlage des Hotels in Sanur erhalte (Bfb. 3, zwei letzte Abschnitte).

Anschliessend, am 21. Juni 2004, dankte ein Angestellter der Beschwerdefьhrerin dem Beschwerdegegner dafьr, dass er den Domainnamen <mercure-sanur.com> fьr sie reserviert habe und bat ihn, den Namen gegen Erstattung der Unkosten auf die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen (Beschwerdegegnerbeilage 2, nachstehend Bgb).

Am 7. Juli 2004, forderte die Beschwerdefьhrerin den Beschwerdegegner erneut auf, den strittigen Domainnamen auf sie zu ьbertragen (Bgb 3).

Am 12. Juli 2004, wiederholte die Beschwerdefьhrerin die Forderung auf Ьbertragung des Domainnamens <mercure-sanur.com> (Bfb 4).

Mit Schreiben vom 13. Juli 2004, verweigerte der Beschwerdegegner die Ьbertragung und stellte fest, dass die Accor Gruppe die Eintragung dieses Namens anscheinend versдumt habe; er sei zu weiteren Verhandlungen bereit, wenn Accor beweise, dass sie weltweite Markenrechte an der Marke „Mercure“ besitze.

Der strittige Domainname wurde anscheinend seit der Eintragung verschiedenen Nutzungen zugefьhrt, zuerst leitete er auf die Homepage der Beschwerdefьhrerin, anschliessend war er mit einer Irrtumsanzeige und dann, zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sogar mit einer Sperranzeige belegt (Beschwerde S. 8 und Bfb 5), wobei diese Angaben vom Beschwerdegegner trotz und im Widerspruch zu den klaren (aber undatierten) Dokumenten bestritten werden. Neuerdings kьndigt die unter dem strittigen Domainnamen bestehende Webseite an, „Hier entsteht eine neue Internet-Prдsenz – Der Planet Merkur“, wie dies vom Panel am 3. August 2005 selber festgestellt wurde. Der Beschwerdegegner hat eine diesbezьgliche Beilage ins Verfahren gelegt (Anlage 5), aber auch kein Datum angegeben, seit wann diese Webseite besteht, was notwendig gewesen wдre, um seiner Behauptung (die im Gegensatz zu den von der Beschwerdefьhrerin eingereichten Unterlagen steht), die strittige Domain sei zu keinem Zeitpunkt auf eine Errorpage gelaufen, Substanz und Glaubwьrdigkeit zu geben. Das Panel muss daher davon ausgehen, dass die neue Webseite erst nach Einreichung der Beschwerde erцffnet wurde.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin fьhrt folgendes aus:

Accor sei ein europaweit fьhrendes Unternehmen und eine der weltweit grцЯten Gruppen im Reise- und Tourismusgewerbe, sowie fьr korporative Dienstleistungen. Der Beschwerdefьhrerin gehцrten weltweit mehr als 4.000 Hotels in 90 Lдndern. Accor fьhre insbesondere verschiedene Hotels vorwiegend in Asien und vor allem in Indonesien.

Die Accor Gruppe besitze unter anderem die Markenzeichen Mercure, Sofitel, Ibis und Novotel. Mercure sei mit 750 Hotels in 47 Lдndern ьber die ganze Welt verteilt und in Indonesien prдsent. Die Beschwerdefьhrerin besitze die Webseiten „www.mercure.com“ und kommuniziere im Internet hauptsдchlich ьber diese Seiten, um dem Internetbenutzer ein rasches und leichtes Auffinden und das Buchen seiner Hotels zu ermцglichen.

Der Beschwerdegegner sei Anbieter von Netzwerklцsungen fьrs Internet und habe fьr das Hotel Mercure in Sanur (Indonesien) gearbeitet, um die offizielle Webseite von Accor in Asien, „www.accorhotels-asia.com“ zu erstellen. Der Beschwerdegegner habe erklдrt, dass er den Domainnamen <mercure-sanur.com> eingetragen habe, obwohl ihm seitens des Beschwerdefьhrers keine Ermдchtigung fьr entsprechendes Handeln erteilt wurde, da dieser Name schnellstens geschьtzt werden sollte, um zu vermeiden, dass jemand dem Hotel diesen Namen wegnehme. Die Beschwerdefьhrerin habe dem Beschwerdegegner am 12. Juli 2004, per Einschreiben und per E-Mail einen Mahnbrief geschickt und ihn zu einer gьtlichen Ьbertragung des Domainnamens aufgefordert. Danach habe der Beschwerdegegner Accor erpresst und einen Betrag von 50,000 US$ gefordert, als Entschдdigung fьr die gьtliche Ьbertragung des Domainnamens. Der Beschwerdegegner habe ebenfalls argumentiert, dass das Markenzeichen „Mercure“ keine gьltige Marke sein kцnne, da es lediglich auf den Namen eines Planeten verweise. Der Beschwerdegegner fьhre weiterhin aus, dass er weitere Verhandlungen akzeptieren wьrde, wenn Accor hдtte beweisen kцnnen, dass „Mercure“ ein weltweit geschьtztes Markenzeichen sei.

Die Beschwerdefьhrerin erlдutert weiter, dass sie unter dem Namen MERCURE sehr bekannte Hotels fьhre. MERCURE sei ein wohlbekanntes und insbesondere im Hotel- und Gaststдttengewerbe weltweit geschьtztes Warenzeichen. Im Zusammenhang mit den Mercure Hotels, insbesondere im Bereich der Hotels und Restaurants sowie des Internet-Services, besitze die Beschwerdefьhrerin weltweit zahlreiche Markenrechte; zu diesen zдhlen u.a.:

Mercure, internationales Markenzeichen Nr. 639211, erneuerte und geschьtzte Waren und Dienstleistungen, eingetragen am 13. Juli 1995, Klassen 16, 39, 42;

Mercure, internationales Markenzeichen Nr. 615787, erneuerte und geschьtzte Waren und Dienstleistungen, eingetragen am 20. Dezember 1993, Klassen 8, 16, 42;

Mercure Hotels, internationales Markenzeichen Nr. 491965, erneuerte und geschьtzte Waren und Dienstleistungen, eingetragen am 4. Mдrz 1985, Klassen 8, 16, 21, 42;

Mercure, EG-Markenzeichen Nr. 003966223, erneuerte und geschьtzte Waren und Dienstleistungen, eingetragen am 20. Juli 2004, Klassen 39, 41, 43.

Der Zusatz des Stдdtenamens „Sanur“ besage lediglich, dass sich das Hotel Mercure in dieser Stadt befinde. Aus diesem Grund werde durch den Zusatz eine Дhnlichkeit oder Verwechselung zwischen „Mercure“ und „Mercure Sanur“ nicht verhindert.

B. Beschwerdegegner

In seiner ersten Eingabe vom 27. Mai 2005, fьhrte der Beschwerdegegner u.a. aus, er habe zu keiner Zeit fьr das Hotel Mercure in Sanur gearbeitet und auch keinen Auftrag erhalten, die offizielle Webseite von Accor in Asien zu erstellen oder sonst fьr diese tдtig zu werden. Er habe nur mit dem Hotel Raddin in Sanur Verhandlungen wegen der Erteilung eines Auftrags gefьhrt, wobei es ausschliesslich um die Neuverlegung von Netzwerkkabeln und der allgemeinen Modernisierung der ьberalteten IT-Infrastruktur des Hotels ging.

Der Beschwerdegegner sei im November 2003, im Hotel Raddin zu Gast gewesen. Zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt sei das Hotel Raddin von der Accor Gruppe gepachtet worden. Bis mindestens August 2004, hдtten die Mitarbeiter des besagten Hotels Arbeitskleidung mit dem Namen „Hotel Raddin“ getragen. Wann die Umfirmierung zu „Merkur Tourist Resort“ vorgenommen worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Am Tage der Registrierung der Domain: <www.mercure-sanur.com> (9. Juni 2004) habe es noch keine Berechtigung von Seiten des Beschwerdefьhrers gebraucht, um diesen Domainname registrieren zu kцnnen, da es zu diesem Zeitpunkt offiziell noch gar kein Hotel Mercure in Sanur gab.

Am 21. Juni 2004, habe er eine E-mail von Herrn Jemi, der ein Angestellter des Hotels Raddin in Sanur sei, erhalten, in dem dieser im Namen der Mercure Resort Sanur um die Ьbergabe des Domainnamens bat. Am 7. Juli 2004, habe Herr Jemi eine weitere Nachricht an den Beschwerdegegner geschickt, in dem er ihm mitteilte, dass sie ihm aus Budgetgrьnden keinen Auftrag erteilen kцnnten und in dem er ihn aufforderte, den Domainnamen an Accor zu ьbertragen.

Anfдnglich sei der Beschwerdegegner einverstanden gewesen, Anfragen, die auf seine Domain <mercure-sanur.com> eintrafen, auf Bitte des Hotelmanagers des Mercure Hotels auf die Webseite der „Accorhotels-asia.com“ weiterzuleiten. Es habe sich dabei um eine Goodwill Aktion seinerseits gehandelt, um den besagten Auftrag zu erhalten.

Es sei richtig, dass er den strittigen Domainnamen dem Hotel Mercure Tourist Resort in Sanur und nicht etwa dem Beschwerdefьhrer zum Kauf angeboten habe. Schliesslich habe er ьber Monate erhebliche Vorleistungen fьr besagten nicht erhaltenen Auftrag erbracht, die ihm nicht bezahlt worden seien.

Seine Domain habe der Beschwerdegegner fьr den Zweck eingesetzt, fьr den sie von Anfang an vorgesehen war. Er sei Hobby Astronom, und insbesondere der Planet Merkur sei fьr ihn von besonderem Interesse. Aus diesem Interesse und seinem zweiten Wohnsitz sei auch der Name der Domain abzuleiten, zumal die Domains <mercure.com> und <mercury.com> bereits von anderen Personen, bzw. Organisationen vergeben waren.

Des weiteren machte der Beschwerdegegner Ausfьhrungen juristischer Natur, auf die, soweit notwendig, bei den Erwдgungen zurьckzukommen sein wird.

In der ergдnzenden Eingabe vom 5. Juli 2005 gab der Beschwerdegegner Erklдrungen zu seinen verschiedenen Wohnsitzwechseln, die jedoch fьr den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind.

Des weiteren fьhrte er aus, die Beschwerdefьhrerin verwende die Bezeichnung „www.mercure.com” in Europa, in Asien verwende sie fьr Kommunikation- und Buchungen aber die Bezeichnung „www.arccorhotells-asia.com”.

Am 16. Juni 2004, nach dem Treffen beim Beschwerdegegner, habe sich die Beschwerdefьhrerin die Domain „www.mercure-resort-sanur.com” eintragen lassen. Die Beschwerdefьhrerin habe es daher gar nicht nцtig, den Domainnamen <mercure-sanur.com> ьbertragen zu halten, um dort eine eigene Homepage fьr Hotelbuchungen einrichten zu kцnnen.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Name Mercure in Indonesien markenrechtlich geschьtzt sei.

Der Beschwerdefьhrer bestritt nochmals mit Nachdruck, dass ihm zum Zeitpunkt der Eintragung des strittigen Domainnamens am 9. Juni 2004 bekannt war, dass in Sanur ein Mercure Hotel entstehe. Die Beschwerdefьhrerin widerspreche sich selbst, indem sie auf ein Treffen am 16. Juni 2004 verweise, ein Datum, welches nach der Eintragung der strittigen Domain liege. Bis August 2004, sei der Beschwerdegegner davon ausgegangen, dass der Hotel Name Raddin weiterhin Bestand haben werde, eine bцsglдubige Verwendung des strittigen Domainnamens sei unter obigen Umstдnden vцllig unmцglich.

Der dem Hotel Raddin mitgeteilte Preis von USD 50'000.- fьr den Domainnamen decke bei weitem nicht den Verdienstausfall, der mit der Planung der Modernisierung und Erweiterung der IT Struktur von Anfang November 2003 bis Juli 2004 einherging. Es ging also eher um die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen, die die Ьbertragung des strittigen Domainnamens beinhaltet hдtten. Leider habe der Beschwerdegegner zu spдt, erst am 16. Juni 2004 erfahren, dass sein Projekt, das „Ferraristandard“ hatte, fьr das Hotel Raddin zu teuer war, da nur das Geld fьr einen „Volkswagen“ zur Verfьgung stand. Der Beschwerdegegner sei nicht bereit gewesen, an einer solchen Flickschusterei mitzuwirken.

Des weiteren fьhrte der Beschwerdegegner wцrtlich aus (S. 4 der ergдnzenden Eingabe vom 5. Juli 2005):

Gleichzeitig wurde erst beim Meeting am 16.06.04 klar, dass nicht die Accor-Gruppe als Pдchter, sondern die Inhaber des Hotels „Raddin“ (Verpдchter) als Auftraggeber dieses IT-Projekts auftraten.

Die Accor-Gruppe hat sich das Wissen des Beschwerdegegners unter AuЯerachtlassung der Rechte auf geistiges Eigentum angeeignet und fьr seine Zwecke genutzt.

Zum Zeitpunkt des Meetings am 16.06.04 wurden alle Mitarbeiter des Hotels „Raddin“ (jetzt: Mercure Resort Sanur) noch von den Verpдchtern des Hotels „Raddin“ entlohnt und nicht von der Accor-Gruppe bzw. von Mercure als Pдchter.

Nach dem heutigen Wissenstand des Beschwerdegegners endete dieser Zustand erst nach Teilvollendung der Umbau- und Renovierungsarbeiten am Hotel „Raddin“ im Dezember 2004.

Demzufolge wurden am 16.06.04 Verhandlungen mit Mitarbeitern des Hotel „Raddin“ gefьhrt, und nicht mit Bediensteten der Accor-Gruppe bzw. Mercure.

Ein weiteres Indiz dafьr, dass es ein Mercure-Hotel in Sanur zum Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain nicht gegeben haben kann, sondern erst weit spдter.

 

6. Entscheidungsgrьnde

a) Identischer oder verwechselbar дhnlicher Domainname

Die Beschwerdefьhrerin besitzt den Domainnamen <mercure.com>. Dieser besteht seit 1996. Der strittige Marken Domainname <mercure-sanur.com> ist zwar mit dem vorbestehenden Domainnamen nicht identisch. Die Marke Mercure kann jedoch als im Hotel- und Tourismusbereich durchgesetzt betrachtet werden. Daher ist ein dieser Marke zugefьgter geografischer Beisatz nicht dazu geeignet zu vermeiden, dass der Domainname <mercure-sanur.com> automatisch der Beschwerdefьhrerin zugerechnet wьrde, umsomehr als sie ja, wie der Beschwerdegegner selber festgestellt hat, auch den Domainnamen <mercure-resort-sanur.com> eingetragen hat (dies allerdings erst nach der durch den Beschwerdegegner erfolgten Eintragung der Bezeichnung <mercure-sanur.com>).

Im Gegenteil, die Zufьgung einer geografischen Bezeichnung zur Marke Mercure wird bei jedem kundigen Betrachter in erster Linie den Eindruck erwecken, dass die weltweit unter dem Namen Mercure operierende Beschwerdefьhrerin an diesem Ort eben auch eine Aktivitдt entfalte. Angesichts der vorbestehenden Marken- und Domainnamen Eintragungen der Beschwerdefьhrerin ist daher die verwechselbare Дhnlichkeit der beiden Domainnamen ausreichend dargelegt.

b) Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Der Beschwerdegegner hat behauptet, dass er ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <mercure-sanur.com> habe. Die Beschwerdefьhrerin bestreitet dies.

Gemдss Paragraph 4(c) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden „Richtlinie“) kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstдnde beweisen die Rechte beziehungsweise berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach Wьrdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutglдubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung ьber das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er kein Recht an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmдssiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner hat nicht ausgefьhrt, und noch weniger bewiesen, dass er den Domainnamen fьr ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt. Anfдnglich hatte er ihn zwar als Link zur Webseite der Beschwerdefьhrerin benutzt, hat diese Nutzung aber fallen gelassen. Der Beschwerdegegner hat nichts dargetan, was beweisen wьrde, dass er unter dem Domainnamen <mercure-sanur.com> allgemein bekannt ist. Schliesslich hat der Beschwerdegegner keineswegs dargelegt, dass er den Domainnamen in rechtmдssiger, nicht gewerblicher oder sonst lautererweise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben, nutzen will. Durch die Ankьndigung, die jetzt unter dem strittigen Domainnamen aufgeschaltet ist: „Hier entsteht eine neue Internet Prдsenz - der Planet Merkur“ ist nicht gesagt, zu was diese Seite dienen soll, welche Aktivitдten auf ihr durchgefьhrt werden sollen. Unter dieser allgemeinen Ankьndigung kцnnen sich sowohl gewerbliche Aktivitдten wie andere ankьnden. Der Beschwerdegegner kцnnte seine Webseite auch Konkurrenzunternehmen der Beschwerdefьhrerin zur Verfьgung stellen.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdegegners, auf das im nachstehenden Paragraphen unter lit. c zurьckzukommen sein wird, lдsst ohne weitere Prдzisierungen seitens des Beschwerdegegners keine Annahme zu, die auf einen uneigennьtzigen oder sonstwie lauteren Nutzungswillen schliessen lassen kцnnte.

Demnach hat die Beschwerdefьhrerin auch die Anforderung von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfьllt.

c) Bцsglдubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Aufgrund der Gesamtumstдnde bestehen ьberwiegende Indizien, welche aufzeigen, dass dem Beschwerdegegner die von der Beschwerdefьhrerin verwendeten Marken und Bezeichnungen und ihre Rechte daran sehr wohl bekannt waren. In dem von ihm verfassten Protokoll des Treffens vom 16. Juni 2004 (Bfb 3) spricht er wiederholt vom Mercure-Tourist-Resort-Sanur Projekt. Wie er in seinen Beschwerdeantworten ausgefьhrt hat, arbeitete er schon seit November an diesem Projekt. Unter Ziff. 2 in diesem Protokoll hat er als Titel „Security Concept for mercure-sanur“ gewдhlt. Es geht nirgends aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdegegner erst am 16. Juni 2004 vom Namen „mercure-sanur“ gehцrt haben soll. Er hat den Namen am 9. Juni 2004, also kurz vor der Sitzung registrieren lassen, wohl zum Zwecke, wie aus dem Protokoll hervorgeht, um ihn dem Beschwerdefьhrer zum freien Gebrauch zu ьberlassen, sofern dieser ihm den Auftrag zur Sanierung seiner IT Struktur erteile. Im Falle der Auftragserteilung war der Beschwerdegegner willens, den Domain „for free“ an Accor oder an Mercure-Tourist-Resort-Sanur zu ьbertragen. Als er den Auftrag nicht erhielt, hat er fьr die Ьberlassung des Domainnamens USD 50'000.- gefordert, wobei, wie der Beschwerdegegner selber ausfьhrte, diese Summe seine Vorleistungen fьr den nicht erhaltenen Auftrag nicht deckte.

Aus der spдteren Дusserung des Beschwerdegegners dem Angestellten der Beschwerdefьhrerin gegenьber, dass Accor „den Zeitpunkt verschlafen“ habe, um diesen Domainnamen fьr sich schьtzen zu lassen, geht auch hervor, dass es ihm bewusst war, dass die Beschwerdefьhrerin ein Recht auf diesen Namen hatte.

Alle diese Umstдnde deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn der Beschwerdefьhrerin gegen Entgelt, d.h. gegen Zusprechung eines Auftrags oder gegen USD 50'000.- zum Gebrauch zu ьberlassen und auf sie zu ьbertragen, so dass die Situation des Paragraphen 4(b)(i) der Richtlinie gegeben ist.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdefьhrerin die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls ausreichend bewiesen hat.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwдhnten Tatsachen und Umstдnde entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenstдndliche Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdefьhrerin verwechselbar дhnlich ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird.

Entsprechend wird dem Begehren der Beschwerdefьhrerin auf Ьbertragung des Domainnamens <mercure-sanur.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.


Dr. Kamen Troller
Einzelpanelist

Datum: 8. August 2005

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2005/d2005-0463.html

 

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