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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

PwC Business Trust v. Nicole Kraemer

Verfahren Nr. D2005-0481

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin (die “Beschwerdefьhrerin”) in diesem Verfahren ist PwC Business Trust, U.S.A., vertreten durch Assumpto Zorraquino, PriceWaterhouseCoopers, Spain.

Die Beschwerdegegnerin (die “Beschwerdegegnerin”) in diesem Verfahren ist Nicole Kraemer, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen lauten <pwcespana.com> und <pwcglobal.net> (die “Domainnamen” bzw. der “Domainname”), registriert bei Schlund+Partner AG (die “Domainvergabestelle”), Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Am 3. Mai 2005, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (das “Center”) eine Beschwerdeschrift (die “Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 9 Mai 2005, folgte diese auch in Papierform. Am 4. Mai 2005, bestдtigte die Domainvergabestelle, dass die gegenstдndlichen Domainnamen bei ihr registriert seien und dass die Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahren deren Inhaberin sei.

Am 17. Mai 2005, teilte das Center dem Beschwerdefьhrer mit, dass gemдss der Verfahrensordnung Paragraph 11 bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgefьhrt werden muss, welche im vorliegenden Fall deutsch sei. Das Center setzte zur Einreichung einer deutschen Beschwerde eine Frist bis 22. Mai 2005 an.

Die verbesserte Beschwerde in deutscher Sprache wurde dem Center am 20. Mai 2005, elektronisch und 25. Mai 2005, in Papierform von der Beschwerdefьhrerin zugestellt. Dies geschah in Ьbereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) vom 24. Oktober 1999 (die “Richtlinie”), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensordnung”), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Ergдnzenden Verfahrensregeln”).

Am 17. Mai 2005, schickte das Center der Beschwerdegegnerin die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (die “Beschwerdemitteilung”) zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 22. Mai 2005, festgesetzt, ohne dass sich diese innert Frist vernehmen liess.

Nach Feststellung der Sдumnis der Beschwerdegegnerin lud das Center den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit, die ordnungsgemдss unterschrieben am 4. Juli 2005, zurьckgesandt wurde. Das Center teilte den Parteien daraufhin gleichentags die Bestellung des Unterzeichnenden als Einzelpanelist mit.

 

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde sowie den mitgereichten Beilagen zu entnehmen.

Die Beschwerdefьhrerin ist ein Delaware Business Trust, der 1998, ins Leben gerufen wurde. Die Beschwerdefьhrerin ist Eigentьmerin sдmtlicher Rechte, Titel und Interessen an den Namen, Marken und weiteren Immaterialgьterrechten der PriceWaterhouseCoopers Organisation. Letztere verfьgt ьber ihre Mitgliedergesellschaften, welche wiederum in der PriceWaterhouseCoopers Limited mit Sitz im Vereinigten Kцnigreich (UK) zusammengefasst sind, in 144 Lдndern und 769 Stдdten weltweit Niederlassungen. Die PwC-Gruppe, mit ьber 122’000 Mitarbeitern, gehцrt zu den vier grossen Anbietern im Bereich Wirtschaftsprьfung, Buchhaltung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Rechtsberatung.

Die Beschwerdefьhrerin ist unter anderem Eigentьmerin zahlreicher nationaler, europдischer und internationaler Marken, unter welchen die PwC-Gruppenmitglieder ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten. Die Beschwerdefьhrerin lizenziert die besagten Rechte an die einzelnen Einheiten der Organisation. Unter den Marken befinden sich – unter zahlreichen weiteren – auch 33 Registrierungen fьr die Marke PWC als Wort/Bild- sowie als Wortmarke. Die Marke PWC ist im Wirtschaftsverkehr allgegenwдrtig, so auch im Internet, z.B. unter den von der PwC-Gruppe betriebenen Websites <pwcglobal.com> und <pwc.com>.

Die Beschwerdegegnerin ist eine natьrliche Person. Unter der Bezeichnung PWC Espaсa, Member of Grupo PWC LTD, bietet sie – oder Drittpersonen – unter den Domainnamen Dienstleistungen im Bereich Steuerberatung, Unternehmensberatung und Finanzierung an. Die Domainnamen wurden von der Beschwerdegegnerin am 8. April 2004 bzw. am 29. September 2004, registriert.

In Bezug auf den Domainnamen <pwcespana.com> wurde die Beschwerdegegnerin zweimal, am 15. September 2004 und am 30. September 2004, per E-Mail – die Post- und Briefzustellung war aufgrund falscher Angaben unmцglich – abgemahnt und aufgefordert, von der weiteren Verwendung des Domainnamens Abstand zu nehmen. Eine Reaktion blieb aus.

 

5. Parteivorbringen

A. Die Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin behauptet, dass die streitigen Domainnamen mit ihren Marken identisch oder zumindest verwechslungsfдhig seien, ferner, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Domainnamen habe, dass die Domainnamen bцsglдubig registriert worden seien und bцsglдubig genutzt werden. Deshalb seien die Domainnamen auf die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen.

Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdefьhrerin wird – soweit sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwдgungen eingegangen.

B. Die Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin wurde entsprechend Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung ьber das gegenstдndliche Administrativverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine Antwort ihrerseits blieb jedoch aus. Die Behauptungen der Beschwerdefьhrerin werden deshalb in Ьbereinstimmung mit der geltenden Praxis als unbestritten betrachtet (statt vieler Talk City, Inc. v. Michael Robertson, WIPO Verfahren No. D2000-0009).

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die Beschwerdefьhrerin kumulativ folgende Elemente nachzuweisen hat:

(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar дhnlich ist,

(ii) dass die Beschwerdefьhrerin weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und

(iii) dass die Domainnamen bцsglдubig registriert wurden und genutzt werden.

a) Identischer oder verwechselbar дhnlicher Domainname

Die Domainnamen lauten <pwcespana.com> und <pwcglobal.net>. In Bezug auf den ersten Domainnamen macht die Beschwerdefьhrerin lediglich verwechselbare Дhnlichkeit mit ihrer Marke PWC geltend. Hinsichtlich des Domainnamens <pwcglobal.net> hingegen behauptet sie auch Identitдt mit der faktischen Marke PWCGLOBAL. Ob allerdings die UDRP-Praxis eine von der Beschwerdefьhrerin behauptete breite Auslegung des Markenbegriffs, wie er von der Richtlinie verwendet wird, beinhaltet, und damit allenfalls auch die behauptete faktische Marke PWCGLOBAL mitumfassen wьrde, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist in Bezug auf beide Domainnamen eine verwechselbare Дhnlichkeit zur Marke der Beschwerdefьhrerin erstellt.

Es besteht mittlerweile eine gefestigte UDRP-Praxis, welche generischen oder nicht abhebungsfдhigen Zusдtzen bei einer vollstдndigen Ьbernahme einer Marke in einen Domainnamen die Fдhigkeit, die Дhnlichkeit eines Domainnamens mit der respektiven Marke zu verhindern, abspricht (statt vieler, Microsoft Corporation v. S.L. Mediaweb, WIPO Verfahren No. D2003-0538). Die Rechtsprechung wurde auch spezifisch in Bezug auf die Kombination einer Marke mit einer geographischen Bezeichnung verfeinert. Demnach reicht auch ein solcher Zusatz nicht aus, um eine verwechselbare Дhnlichkeit zu verhindern, sondern fцrdert ganz im Gegenteil den Eindruck, es handle sich um den entsprechenden Ableger des Markeninhabers in geographischer Hinsicht (statt vieler, Wal-Mart Stores Inc. v. Walmarket Canada, WIPO Verfahren No. D2000-0150). Dieser Praxis ist ohne Weiteres auch in Bezug auf <pwcespana.com> zu folgen.

Der Domain <pwcglobal.net> wird bereits von der allgemeinen Praxis zu generischen Zusдtzen erfasst. Allerdings wurden in diesem Zusammenhang sogar bereits Fдlle mit fast identischer Sachlage zugunsten des Markeninhabers entschieden. So auch in einem Fall einer Marke, die jeweils ebenfalls aus den ersten Buchstaben einer Firma zusammengesetzt und mit dem Zusatz “global” versehen war (Digital Channel Partners Ltd. v. Marlies Bilham, Bilham Soutions, WIPO Verfahren No. D2001-0632).

Nur der Vollstдndigkeit halber sei erwдhnt, dass unter der Richtlinie auch eine gefestigte Praxis besteht, wonach der Zusatz von generic top level domains, wie z.B. .net oder .com, im Anschluss an eine im Domainnamen vollstдndig wiedergegebene Marke ebenfalls nicht ausreicht, um eine verwechselbare Дhnlichkeit des Domainnamens mit der entsprechenden Marke zu verhindern (statt vieler, Ruby’s Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868).

Vor diesem Hintergrund ist fьr das Beschwerdepanel eine verwechselbare Дhnlichkeit des Domainnamens zur Marke der Beschwerdefьhrerin im Sinne von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie rechtsgenьgend dargetan.

b) Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Gemдss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere – aber nicht abschliessend – folgende Umstдnde beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach Wьrdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutglдubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung ьber das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er kein Recht an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmдssiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Die Beschwerdefьhrerin legte glaubhaft dar, dass die Beschwerdegegnerin weder Lizenznehmerin noch anderweitig zur Benutzung der Marke PWC berechtigt worden war. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Grьnde dargetan, welche berechtigtes Interesse an den Domainnamen im Sinne des Paragraphen 4(c) der Richtlinie aufzeigen kцnnten.

Ganz im Gegenteil besteht aufgrund der Aktenlage der starke Verdacht seitens des Panels, dass die Domainnamen einzig registriert worden waren, um mit Hilfe des Einbezugs der bekannten Firma und Marke der Beschwerdefьhrerin in die Domainnamen Anwender auf die entsprechenden Websites zu locken. Selbst der Inhalt der Websites lдsst darauf schliessen, dass es der Beschwerdegegnerin – oder den dahinter stehenden Drittpersonen – einzig darum ging, vom renommierten Namen der PwC-Gruppe zu profitieren, um ihre Dienstleistungen zu verkaufen.

Im Lichte dieser Erwдgungen kann kein Recht oder berechtigtes Interesse an den gegenstдndlichen Domainnamen ausgemacht werden. Demnach hat die Beschwerdefьhrerin auch die Anforderung von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfьllt.

c) Bцsglдubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Beschwerdefьhrerin gehцrt – als Verwalterin u.a. sдmtlicher Immaterialgьterrechte der PwC-Gruppe – zu den “Big Four” im Bereich Wirtschaftsprьfung sowie Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung. Die Beschwerdegegnerin, welche unter den Domainnamen Dienstleistungen in diesen Bereichen anbot oder Dritten die Domainnamen zu diesem Zweck zur Verfьgung stellte, musste vom Namen und den zahlreichen weltweit bekannten Marken der Beschwerdefьhrerin gewusst haben, zumal die Beschwerdefьhrerin in der genannten Branche allgegenwдrtig ist und bereits seit Jahren und weit vor Registrierung der gegenstдndlichen Domainnamen zahlreiche Websites unter Domainnamen betreibt, welche die Marke PWC beinhalten. Im Weiteren ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht zu ьbersehen, dass sich die auf den Websites unter den Domainnamen angebotenen Dienstleistungen und das gesamte Erscheinungsbild der Websites ausserordentlich stark an die Auftritte der PwC-Gruppe in Prдsentationen und im Internet anlehnen. Insbesondere die mitgereichten Auszьge aus den Websites, aber auch Fotos des Geschдftssitzes, lassen den Eindruck aufkommen, es handle sich dabei um eine dreiste Anmassung der gesamten „Corporate Appearance” der PwC-Gruppe, um von dessen Netzwerk und Ruf finanziell zu profitieren.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die Registrierung und Benutzung der Domainnamen willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdefьhrerin Internetbenutzer auf die Websites der Beschwerdegegnerin zu locken. Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdefьhrerin die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls ausreichend bewiesen hat.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwдhnten Tatsachen und Umstдnde entscheidet der Einzelpanelist, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen mit der registrierten Marke der Beschwerdefьhrerin verwechselbar дhnlich sind, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Domainnamen hat und dass die Domainnamen bцsglдubig registriert wurden und genutzt werden.

Antragsgemдss wird dem Begehren der Beschwerdefьhrerin auf Ьbertragung der Domainnamen <pwcespana.com> und <pwcglobal.net> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum:19 Juli 2005

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2005/d2005-0481.html

 

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