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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Freistaat Bayern v. Michael Kutzer

Verfahren Nr. D2005-0839

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrer ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlцsser, Gдrten und Seen, Schloss Nymphenburg, 80638 Mьnchen, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Michael Kutzer, AugsburgerstraЯe 5 1/2, 87629 Fьssen, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <neuschwansteinhotels.com>.

Der Registrar der Domain <neuschwansteinhotels.com> ist SCHLUND + Partner AG, BrauerstraЯe 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: “Center“) per E- Mail am 4. August 2005 und in kцrperlicher Form am 8. August 2005 in deutscher Sprache zur Entscheidung gemдЯ der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Policy”), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Rules”), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Supplemental Rules”) eingereicht.

Das Center bestдtigte den Eingang der Beschwerdeschrift am 5. August 2005 und bat am 5. August 2005 den Registrar SCHLUND + Partner AG um Bestдtigung der Eintragungsdaten. Dieser bestдtigte am 10. August 2005, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <neuschwansteinhotels.com> sei.

Das Center ьbermittelte am 15. August 2005 die Beschwerdeschrift an den Beschwerdegegner und forderte diesen auf, bis spдtestens zum 4. September 2005 auf die Beschwerde zu erwidern.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 2. September 2005 eine Verlдngerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 30. September 2005. Das Center verlдngerte daraufhin durch E-Mail vom 2. September 2005 die Frist bis zum 10. September 2005.

Am 14. September 2005 teilte das Center dem Beschwerdegegner mit, dass er die Frist fьr die Einreichung seiner Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe.

Am 26. September 2005 bestellte das Center Dr. Andrea Jaeger-Lenz als Einzelpanelist, nachdem diese eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unabhдngigkeit abgegeben hatte.

Das Beschwerdepanel befindet, dass es ordnungsgemдЯ konstituiert ist.

 

4. Sachverhalt

Der Beschwerdefьhrer ist Eigentьmer des Grundstьckes Fl. Nr. 2215/21, Hohenschwangau, NeuschwansteinstraЯe 20, Schloss Neuschwanstein. Auf diesem Grundstьck befindet sich das Schloss Neuschwanstein, das jдhrlich von ca. 1,2 Millionen Besuchern aus der ganzen Welt besichtigt wird. Die Verwaltung des Schlosses wird von der Schlossverwaltung Neuschwanstein als Teil der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlцsser, Gдrten und Seen wahrgenommen. Der Name des Schlosses “Neuschwanstein” ist nicht nur in Deutschland sondern weltweit bekannt.

Der Beschwerdefьhrer ist ausserdem Inhaber der nachfolgenden Wort-Bildmarken und Wortmarkenanmeldungen.

Deutschland: eingetragene Marke 39953792 Neuschwanstein+Bild

Eintragungstag: 17.12.1999

Waren und Dienstleistungen: 9, 16, 41

Deutschland: eingetragene Marke 303031751 Neuschwanstein+Bild

Eintragungstag: 28.02.2003

Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 21, 25, 28, 34

Vereinigte Staaten von Amerika: eingetragene Marke 78310989 Neuschwanstein+Bild

Eintragungstag: 8.10.2003

Waren und Dienstleistungen: 16, 41

Vereinigte Staaten von Amerika: eingetragene Marke 78310979 Neuschwanstein+Bild

Eintragungstag: 8.10.2003

Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 21, 25, 28, 34

Japan: eingetragene Marke 811198 Neuschwanstein+Bild

Eintragungstag: 22.07.2003

Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 25, 28, 34

Der streitgegenstдndliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> wird von dem Beschwerdegegner fьr eine Website benutzt, die den Nutzer auf Websites kommerzieller Anbieter weiterleitet. Die Dienste, die auf den verlinkten Websites angeboten werden, befassen sich mit den Themen Auto, Elektronik, Finanzen, etc.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer trдgt vor, dass der unterscheidungskrдftige Bestandteil “Neuschwanstein” des streitgegenstдndlichen Domainnamens mit seiner Marke identisch sei. Die Annahme einer verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit werde nach allgemeiner Ansicht der Beschwerdepanels nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Marke neben dem identischen Wortbestandteil einen graphischen Bestandteil enthalte. Ebenso stehe der Zusatz “hotels” der Annahme einer verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit nicht entgegen.

Ebenso trдgt der Beschwerdefьhrer vor, dass dem Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein legitimes Interesse an dem Domainnamen zustehe. Er habe keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an der Marke “Neuschwanstein”, ebenso wurde dem Beschwerdegegner die Benutzung der Marke weder lizenzrechtlich noch anderweitig gestattet. Auch bestьnden keine Anhaltspunkte dafьr, dass der Beschwerdegegner unter dem Namen “Neuschwanstein” bekannt sei, und es handele sich dabei auch nicht um einen geographischen Begriff, da eine gleichnamige Ortschaft oder Landschaft nicht existiere.

AuЯerdem habe der Beschwerdegegner den Domainnamen sowohl in bцsglдubiger Absicht eingetragen als auch in bцsglдubiger Absicht benutzt. Dies sei daran zu erkennen, dass der Beschwerdegegner das Zeichen “Neuschwanstein” dazu verwende, um, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Namen des Beschwerdefьhrers begrьnde, die Internetnutzer auf die eigene Website zu fьhren und dort auf die Webseiten kommerzieller Anbieter weiterzuleiten. Er benutze die Bekanntheit des Zeichens, um die Zahl der Aufrufe seiner Website zu steigern, um anschlieЯend von den Inhabern der verlinkten Websites fьr die Weiterleitung eine Werbevergьtung zu erhalten.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Policy fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen ist:

(i) dass der Domainname <neuschwansteinhotels.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig ist, und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, und

(iii) dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird.

Zu 1. Identitдt bzw. Verwechslungsgefahr mit der Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet

Der Beschwerdefьhrer leitet im Wesentlichen Rechte aus Marken her. Die vom Beschwerdefьhrer aufgefьhrten Marken sind verwechslungsfдhig дhnlich mit der beschwerdegegenstдndlichen Domain. Die Tatsache, dass die Marken einen zusдtzlichen Bildbestandteil aufweisen, ist fьr diese Betrachtung unerheblich, da der Wortbestandteil, der auf das im Eigentum des Beschwerdefьhrers stehende SchloЯ zurьckgeht, auch fьr sich Unterscheidungskraft besitzt. Unerheblich ist ebenfalls, dass ein allgemeiner Sachbegriff, hier “hotels“, in die beschwerdegegenstдndliche Domain Eingang gefunden hat.

Neuschwanstein ist nicht die Bezeichnung der geographischen Region oder des Ortes, in der das Schloss liegt, und auch kein generischer Begriff, sondern der Name reflektiert die Faszination von Kцnig Ludwig II. fьr Schwдne. Zu seinen Lebzeiten nannte er das Schloss “Neue Burg Hohenschwangau”, in der das Schloss gelegen ist. Sieben Wochen nach seinem Tod, als das Schloss fьr Besucher geцffnet wurde, war der Name “Neuschwanstein” geboren.

Dieser Phantasiebezeichnung des Schlosses kommt ein schьtzenswertes Interesse des Beschwerdefьhrers zu, das in dem entsprechenden Markenbestandteil zum Ausdruck kommt. Das Schloss des Kцnigs Ludwig II in Hohenschwangau bringt der Verkehr ьberwiegend mit dem Begriff “Neuschwanstein“ in Verbindung, und “Neuschwanstein” ist ein allein fьr dieses Schloss geprдgter Name.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass der streitgegenstдndliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> und der Markenbestandteil “Neuschwanstein“ des Beschwerdefьhrers nicht identisch sind. Da aber Identitдt im Hinblick auf den prдgenden Wortbestandteil des beschwerdegegenstдndlichen Domainnamens gegeben ist, liegt dennoch eine verwechslungsfдhige Дhnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a) der Policy vor. Der beschreibende Zusatz “hotels” lдsst keine andere Wertung zu, da im Hinblick auf die hohe Bekanntheit und Unterscheidungskraft des Namens der Nutzer von einem Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein ausgehen muss (vgl. Universal City Studios LLLP vs. Dan Onischuk, WIPO Case No. D2003-1038; Oki Data Americas, Inc. vs. Asdinc.com, WIPO Case No. D2001-0903; Quixtar Investments, Inc. vs. Dennis Hoffman, WIPO Case No. D2000-0253).

Eine verwechslungsfдhige Дhnlichkeit zwischen Domainname einerseits und Marken sowie geschьtztem Namen des Beschwerdefьhrers, aus denen er Rechte herleitet, ist also gegeben.

Zu 2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Paragraph 4(a)(ii) der Policy setzt weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann.

Nach Paragraph 4(c) der Policy soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Policy vorliegen, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Domaininhaber

(i) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(ii) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(iii) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen kann nach Auffassung des Beschwerdepanels nicht bejaht werden.

Ein berechtigtes Interesse kцnnte beispielsweise gegeben sein, wenn es sich bei “Neuschwanstein“ um eine geographische Bezeichnung handelte, die freihaltungsbedьrftig wдre. Dies ist aber, wie oben erцrtert, nicht der Fall.

Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen fьr eine Website, die in unterteilten Produktkategorien den Nutzer auf entsprechende verlinkte Websites weiterleitet, um selbst eine Werbevergьtung fьr die Weiterleitung zu erhalten. Weder der Websiteinhalt noch die Verlinkungen haben irgendeine Beziehung zu Hotels oder Dienstleistungen eines Hotels. Es werden auch nicht Waren oder Dienstleistungen im eigentlichen Sinne angeboten. Auch steht keines der Produkte oder Dienstleistungen in irgendeiner legitimen Beziehung zum Schloss Neuschwanstein. Aus diesem Grund liegt ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Paragraph 4(c)(i) der Policy nicht vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner als Einzelperson unter dem Namen “Neuschwanstein” bekannt ist. Ein Recht oder berechtigtes Interesse kann der Beschwerdegegner daher aus Paragraph 4(c)(ii) nicht in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdefьhrer kann auch Paragraph 4(a)(iii) der Policy nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. Zwar verunglimpft er die fragliche Marke bzw. den fraglichen Namen nicht. Er benutzt die Marke jedoch dazu, um in gewerblicher Weise Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben. Denn die Domainkonstruktion “neuschwansteinhotels.com“ zielt sichtlich darauf ab, Internettraffic durch Touristen zu generieren, die einen Aufenthalt in der Nдhe von Schloss Neuschwanstein planen und dort ein Hotel suchen. Davon, und von der Bekanntheit des im Eigentum des Beschwerdefьhrers stehenden Schloss Neuschwanstein, dessen Name prдgender Bestandteil der Marken des Beschwerdefьhrers ist, profitiert der Beschwerdegegner, um Klicks auf seine Seite zu erzielen und durch Klicks und Weiterleitungen auf die verlinkten Sites Werbevergьtungen einzunehmen. Davon ist jedenfalls nach unbestrittenem Vortrag und nach der Erfahrung im Hinblick auf die Ьblichkeit derartigen Vorgehens im Internet auszugehen.

Aus allem ergibt sich, dass der Domaininhaber sich nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainamen berufen kann.

Zu 3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Zu prьfen ist schlieЯlich, ob der Domainname von dem Beschwerdegegner bцsglдubig eingetragen und benutzt wurde. Paragraph 4(b) der Policy nennt nicht abschlieЯend vier Umstдnde, die den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online- Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass der vierte der genannten Umstдnde vorliegt und die Annahme der Bцsglдubigkeit des Beschwerdegegners rechtfertigt.

Auch wenn der Beschwerdegegner keine konkrete Kenntnis von den Markenregistrierungen hatte, so ist das Beschwerdepanel dennoch davon ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner das zugunsten des Beschwerdefьhrers geschьtzte Zeichen, den Namen des Schlosses, zum Zeitpunkt der Registrierung kannte und die weltweite Bekanntheit dieses Zeichens - gerade auf dem touristischen Sektor - bцsglдubig fьr seine Zwecke nutzte.

Dem Beschwerdegegner war bekannt, dass die im Begriff “Neuschwanstein” verkцrperte Unterscheidungskraft und Wertschдtzung einem anderen zustand.

Das Schloss Neuschwanstein erfreut sich jдhrlicher Besucherzahlen von ьber 1,2 Millionen aus der ganzen Welt. Bei einer Domain mit der streitgegenstдndlichen Bezeichnung erwartet der Besucher eine Website mit Hotels rund um das Schloss Neuschwanstein, ein Service, der fьr viele der Besucher sicherlich interessant wдre. Genau von diesem Verwechslungsfehler des Internetnutzers versucht der Beschwerdegegner zu profitieren. SchlieЯlich finden sich unter dem streitgegenstдndlichen Domainnamen keine Informationen ьber Hotels in der Nдhe von Neuschwanstein oder Neuschwanstein selbst, sondern eine verlinkte Site zu kommerziellen Anbietern in Themenrubriken wie Auto, Elektronik oder Finanzen.

Der Beschwerdefьhrer macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdegegner die Marke “Neuschwanstein“ ausschlieЯlich dazu verwende, um eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Namen des Beschwerdefьhrers zu begrьnden und die Internetnutzer dadurch auf die eigene Website zu fьhren, sie dann auf Websites kommerzieller Anbieter weiterzuleiten und dafьr eine Werbevergьtung einzunehmen.

Dieser Auffassung schlieЯt sich das Beschwerdepanel an.

Die Domain des Beschwerdegegners ist bei <sedo.de> geparkt. Das Domain-Parking funktioniert laut den Angaben von <sedo.de> folgendermaЯen: Man meldet seine Domain zum Domain-Parking bei <sedo.de> kostenlos an. Diese arbeiten mit zahlreichen Werbepartnern zusammen, die zielgruppenspezifische Werbung auf den Domains einblenden. Pro Klick auf eines der Banner verdient der Domaininhaber 0,02 € bis 0,75 €. Sedo selbst wirbt fьr sich mit dem Slogan: “Domain-Parking, verdienen Sie Geld mit ihren ungenutzten Domains! Einfach, unkompliziert und ohne Aufwand!” Weiter heiЯt es, dass man je nach Themengebiet – mit guten Domains – die Mцglichkeit hat, bis zu mehrere hundert Euro pro Jahr zu verdienen.

Dies verdeutlicht, dass die Benutzung des Domainnamens <neuschwansteinhotels.com> allein dazu dient, die Klicks durch Verwendung des bekannten Namens zu steigern, um mehr Werbevergьtungen zu erhalten. Die Domain wurde bцsglдubig registriert, um sie ungenutzt bei Sedo zu parken und unter Ausnutzung der Bekanntheit des Namens des Beschwerdefьhrers Gewinn zu erzielen. Zahlreiche Panelentscheidungen werteten diese missbrдuchliche Ausnutzung einer bekannten Marke regelmдЯig als bцsglдubige Benutzung des Domainnamens (vgl. z.B. DaimlerChrysler Corporation vs. LaPorte Holdings, Inc., WIPO Case No. D2005-0070; Royal Bank of Canada vs. Henry Chan, WIPO Case No. D2003-0031; Crйdit Industriel et Commercial S.A. vs. Yu Ming, WIPO Case No. D2005-0458).

Die bцsglдubige Registrierung und Nutzung der Domain <neuschwansteinhotels.com> gemдЯ des Paragraphen 4(b)(iv) der Policy sieht das Beschwerdepanel damit als erwiesen an.

 

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Ausfьhrungen folgt, dass der Beschwerdefьhrer alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.

GemдЯ Paragraphen 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenstдndliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> auf den Beschwerdefьhrer, Freistaat Bayern, Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlцsser, Gдrten und Seen zu ьbertragen ist.


Dr. Andrea Jaeger-Lenz
Einzelpanelist

Datum:  10. Oktober 2005

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2005/d2005-0839.html

 

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