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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Shirin Behnam

Verfahren Nr. D2008-1551

1. Die Parteien

BeschwerdefГјhrerin ist die Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Lovells Boesebeck Droste, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist Shirin Behnam aus Syke, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <t-shop.org> (der „Domainname”) ist bei der Cronon AG Berlin Niederlassung Regensburg aus Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 10. Oktober 2008 per E-Mail und am 13. Oktober 2008 per Post ein. Am 13. Oktober 2008 bat das Zentrum die Cronon AG Berlin Niederlassung Regensburg um Prüfung der Registrierungsdaten betreffend des streitigen Domainnamens. Am 22. Oktober 2008 übermittelte die Cronon AG Berlin Niederlassung Regensburg das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des streitigen Domainnamens und administrative Kontaktperson ist. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 11. November 2008 förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren damit eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 1. Dezember 2008. Die Beschwerdgegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 3. Dezember 2008 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegnerin mit.

Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 16. Dezember 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Europas größtes Telekommunikationsunternehmen und hat in den vergangenen zwei Jahren Transaktionen in Höhe von 66 Milliarden Dollar initiiert and getätigt. Die Beschwerdeführerin ist in allen bedeutenden Wirtschaftszentren der Welt präsent und beliefert durch regionale Niederlassungen Kunden in mehr als 65 Ländern rund um den Globus, insbesondere in Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Marken “T-Shop”, unter anderem der Deutschen Marken 30170795, 30736773 und 39750323 sowie der Europäischen Gemeinschaftsmarke 02532638 und der Internationalen Marke 00785333 (die „T-SHOP Marken”), die für Waren und Dienstleistungen in den internationalen Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41 und 42 eingetragen sind. Außerdem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der Domainnamen <t-shop.de>, <t-shop.net> und <t-shop.com>.

5. Parteivorbringen

A. BeschwerdefГјhrerin

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:

(i) Der Domainname sei mit ihren T-SHOP Marken identisch bzw. verwechslungsfähig ähnlich, da der Domainname die Marken der Beschwerdeführerin vollumfänglich enthalte. Hieran ändere auch die Verwendung der Marken der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin ausschließlich in Kleinschreibung nichts.

(ii) Die Beschwerdegegnerin habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen. Die Beschwerdegegnerin habe an einem Partnerprogramm der Beschwerdeführerin teilgenommen. Auch und gerade als Teilnehmer eines Partnerprogramms der Beschwerdeführerin sei es der Beschwerdegegnerin jedoch nur erlaubt gewesen, die Marken der Beschwerdeführerin in dem ihr durch die Beschwerdeführerin genehmigten Umfang zu nutzen, zum Beispiel durch Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Werbebanner auf ihrer Webseite. Die Beschwerdegegnerin sei anderweitig nicht autorisiert gewesen, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen, insbesondere nicht in Form des streitgegenständlichen Domainnamens. Bei Eingabe des streitgegenständlichen Domainnamens als URL-Adresse sei ursprünglich eine Webseite angezeigt worden, auf welcher ein magentafarbener Schriftzug “Wechseln Sie jetzt zum Festnetzanbieter des Jahres!” zu sehen gewesen sei, und diese Grafik sei zu dem offiziellen Internetauftritt der Beschwerdeführerin unter “www.t-home.de” verlinkt gewesen. Auch die für den Schriftzug verwendete Farbe Magenta sei markenrechtlich für die Beschwerdeführerin geschützt. Die zuvor unter <t-shop.org> abrufbare Webseite sei inzwischen von der Beschwerdegegnerin entfernt worden. Momentan würde die streitgegenständliche Domain von der Beschwerdegegnerin nicht mehr genutzt.

Folglich habe die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Interesse an der Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens. Insbesondere sei keiner der in Paragraf 4(c) der Richtlinie genannten Umstände gegeben. Der Domainname würde auch nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt. Es gäbe außerdem keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin vor der Registrierung des Domainnamens unter dem Namen “t-shop” bekannt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin mache keinen rechtmäßigen, nichtgewerblichen oder sonstigen lauteren Gebrauch von dem Domainnamen.

Die Beschwerdeführerin habe damit den Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen habe.

(iii) Der Domainname sei schließlich auch bösgläubig registriert und verwendet worden.

Der streitige Domainname wurde am 21. März 2007 für die Beschwerdegegnerin registriert. Zum Zeitpunkt der Registrierung waren die Marken der Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren eingetragen. Außerdem habe die Beschwerdegegnerin an einem Partnerprogramm der Beschwerdeführerin teilgenommen und unter dem streitgegenständlichen Domainnamen einen Link zu der Homepage der Beschwerdeführerin unter <t-home.de> geschaltet, so dass ihr die T-SHOP Marken vor Registrierung des Domainnamens <t-shop.org> unzweifelhaft bekannt gewesen seien. Sie habe ihn daher bösgläubig registriert.

Der streitige Domainname sei durch die Beschwerdegegnerin auch bösgläubig genutzt worden: Da der Domainname <t-shop.org> verwechselbar ähnlich zu den T-SHOP Marken der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin Vertriebspartnerin der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den bekannten T-SHOP Marken der Beschwerdeführerin Internetnutzer auf ihre Webseite zu lenken, zumal die Beschwerdegegnerin die Marke der Beschwerdeführerin gekannt habe, als sie den Domainnamen registrierte. Zwar würde der streitgegenständliche Domainname nicht mehr aktiv genutzt, auch eine passive Nutzung könne aber bösgläubig sein. Außerdem sei Paragraf 4(b) der Richtlinie nicht abschließend; vielmehr ergäbe sich daraus ein allgemeines Konzept der bösgläubigen Nutzung. In diesem Fall läge eine (passive) bösgläubige Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens vor:

- Da der Domainname nicht genutzt werde, habe die Beschwerdegegnerin keinen Nachweis für eine tatsächliche oder geplante gutgläubige Nutzung des Domainnamens erbracht.

- Die bereits beschriebene vorherige Nutzung des streitigen Domainnamens zeige, dass die Beschwerdegegnerin ihn ohne weiteres auch nutzen könnte, um mit den Produkten der Beschwerdeführerin in Wettbewerb zu treten.

- Die Beschwerdeführerin habe angemessene Schritte zum Schutz ihrer Markenrechte unternommen und die Beschwerdegegnerin mehrmals kontaktiert, jedoch nie eine Antwort auf ihre Schreiben erhalten, und die Beschwerdegegnerin habe auch nicht auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Übertragung des streitigen Domainnamens reagiert. Solches Verhalten sei ein Anscheinsbeweis für die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. EntscheidungsgrГјnde

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein BeschwerdefГјhrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn Гјbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Es ist allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grundsätzen der Richtlinie unabhängig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den gegenüberstehenden Zeichen angeboten werden. Der streitgegenständliche Domainname enthält die bekannten T-SHOP Marken der Beschwerdeführerin vollständig. Die Top-Level-Domain „.org” bleibt bei der Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen außer Betracht, da ihr lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).

Nach alledem ist der streitgegenständliche Domainname <t-shop.org> identisch mit den T-SHOP Marken der Beschwerdeführerin.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen.

Das Panel kann aus den vorliegenden Umständen kein legitimes Interesse der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Domainnamen erkennen und da keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, wird dieser Anschein auch nicht widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar nach Aussage der Beschwerdeführerin an einem Partnerprogramm der Beschwerdeführerin teilgenommen und in diesem Zusammenhang einen Werbebanner der Beschwerdeführerin unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbar gehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte nach unbestrittenem Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch kein Recht, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen oder gar den streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren und zu nutzen.

Unabhängig von einer expliziten Genehmigung durch die Beschwerdeführerin resultierte auch aus der Stellung der Beschwerdegegnerin als Vertriebsmittlerin der Beschwerdeführerin kein Recht, den streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren (siehe Ferrero S.p.A. v. Fistagi S.r.l., WIPO Verfahren Nr. D2001-0262; Nokia Corporation v. Nokia Ringtones & Logos Hotline, WIPO Verfahren Nr. D2001-1101; Allen-Edmonds Shoe Corporation v. Takin’ Care of Business, WIPO Verfahren Nr. D2002-0799; Volvo Trademark Holding AB v. Peter Lambe, WIPO Verfahren Nr. D2001-1292).

Das Panel folgt daher den schlГјssigen Behauptungen der BeschwerdefГјhrerin, dass der Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen zustehen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstände gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschließend, allerdings müssen die Voraussetzung der bösgläubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.

Das Panel geht angesichts der Bekanntheit der Beschwerdeführerin am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland und der Teilnahme der Beschwerdegegnerin an einem Partnerprogramm der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die T-SHOP Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens kannte und den Domainnamen folglich bösgläubig registriert hat.

Das Panel ist weiter überzeugt davon, dass der streitgegenständliche Domainname auch im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig genutzt wurde: Die Beschwerdegegnerin hat den streitgegenständlichen Domainnamen in Verbindung mit den Produkten der Beschwerdeführerin verwendet, um durch die Teilnahme an deren Partnerprogramm Provisionen zu erzielen und somit in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Da keine Genehmigung zur Registrierung des Domainnamens bestand, wurde durch die Registrierung und Benutzung des Domainnamens eine Verletzung der Markenrechte der Beschwerdeführerin begründet. Der streitgegenständliche Domainname wurde nach Ansicht des Panels benutzt, um Internetnutzer auf der Suche nach den Webseiten der Beschwerdeführerin durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit deren Marken auf die Webseite der Beschwerdegegnerin zu lenken und so Provisionen zu erzielen und aus den Marken der Beschwerdeführerin unlauteren Nutzen zu ziehen.

Die Annahme der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin wird gestützt durch den Umstand, dass diese auf die zahlreichen Versuche der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin und deren bevollmächtigte Vertreter nicht reagiert hat (siehe Encyclopaedia Britannica, Inc. v. John Zuccarini and the Cupcake Patrol a/ka Country Walk, WIPO Verfahren Nr. D2000-0330; eBay Inc. v. RePoCo, WIPO Verfahren Nr. D2003-0808).

Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und bösgläubig verwendet wurde.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <t-shop.org> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.


Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 8. Januar 2009

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2008/d2008-1551.html

 

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