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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

Comparis.ch AG v. Nguyen Huong Quynh

Verfahren Nr. DCH2008-0003

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Comparis.ch AG aus Zьrich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Zьrich, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Nguyen Huong Quynh aus Hanoi, Vietnam.

 

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <coparis.ch> (nachfolgend der “Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zьrich, Schweiz.

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging am 11. April 2008 beim WIPO Arbitration and Mediation Center (“Center”) ein. Das Gesuch stьtzt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH fьr Streitbeilegungsverfahren fьr “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Mдrz 2004 in Kraft getreten ist.

Am 14. April 2008 bestдtigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Center bat die Gesuchstellerin am 14. April 2008 das Gesuch formal zu ergдnzen und wies darauf hin dass die Sprache des Registrierungsvertrages Englisch sei. Die Gesuchstellerin reichte am 16. April 2008 mit Kopie an die Gesuchsgegnerin eine Ergдnzung zum Gesuch auf Englisch ein und beantragte, das Verfahren auf Deutsch durchzufьhren, da die Website “www.coparis.ch” in deutscher Sprache verfasst sei. Am folgenden Tage bestдtigte das Center ebenfalls auf Englisch den Erhalt dieser Gesuchsergдnzung.

Am 22. April 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemдss der Gesuchsgegnerin auf Deutsch zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist fьr die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Mai 2008.

Das Center teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2008 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenьber dem Center ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte. Die Gesuchstellerin wurde daraufhin vom Center ьber die Mцglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.

Am 15. Mai 2008 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, und nach Einzahlung der Gebьhr wurde das Verfahren in Ьbereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements am 26. Mai 2008 fortgesetzt. Das Center bestellte am 5. Juni 2008, Tobias Zuberbьhler als Experten. Der Experte hat in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhдngigkeit erklдrt und stellt fest, dass er ordnungsgemдss bestellt wurde.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin bietet online Vergleichsdienstleistungen an, u.a. in den Bereichen Versicherungen, Krankenkassen und Immobilien.

Die Gesuchstellerin ist seit 1996 Inhaberin der Schweizer Firma “Comparis GmbH” deren Name spдter im Handelsregister zu “Comparis.ch AG” geдndert wurde. Die Hauptmarke COMPARIS (Nr. 556320) wurde am 14. Juli 2006 als Erweiterung der дlteren Marke COMPARIS (Nr. 472823, registriert am 25. November 1999) beim Institut fьr Geistiges Eigentum hinterlegt und anschliessend auch eingetragen. Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des Domainnamens <comparis.ch>, der am 22. Mai 1996 registriert wurde.

Der strittige Domainname wurde am 13. November 2006 durch die Gesuchsgegnerin registriert.

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin beruft sich auf ihre Marken und gibt an, dass diese in der Schweiz Berьhmtheit im Sinne des Markenrechts erlangt hдtten. Sie argumentiert ausserdem, dass der Domainname der Gesuchsgegnerin <coparis.ch> und ihr eigener Domainname <comparis.ch> ausserordentlich дhnlich seien und daher ein hohes Verwechslungspotential aufweisen. Man kцnne nur schon wegen eines kleinen Tippfehlers schnell auf die Website der Gesuchsgegnerin anstatt auf jene der Gesuchstellerin gelangen. Da diese zudem gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete, bestьnde die Gefahr, dass ein Internet-Benutzer sich auf der Website der Gesuchstellerin wдhnt.

Ausserdem erwecke das Angebot identischer Dienstleistungen mit einem fast identischen Kennzeichen den starken Eindruck, dass die Gesuchsgegnerin absichtlich einen mit <comparis.ch> nahezu identischen Domainnamen gewдhlt habe, um von der Bekanntheit der Gesuchstellerin zu profitieren, was ein unlauteres Verhalten aufzeige.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Gemдss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemдss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgrьnde schlьssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Ьbertragung oder Lцschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Verfahrenssprache

Da die Website der Gesuchsgegnerin in deutscher Sprache verfasst ist, das Gesuch auf Deutsch eingereicht wurde und die Gesuchsgegnerin den auf Englisch gestellten Antrag der Gesuchsstellerin vom 16. April 2008 dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll nicht angefochten hat, beschliesst der Experte gemдss Paragraph 7 des Verfahrensreglements, dem Antrag der Gesuchstellerin statt zu geben und die Entscheidung in deutscher Sprache zu erlassen.

B. Die Gesuchstellerin verfьgt ьber Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit 1999 Inhaberin der Schweizer Marke COMPARIS ist.

C. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenьber den absolut geschьtzten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erwдhnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen, bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsдchlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).

Gemдss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gemдss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer дlteren Marke дhnlich und fьr gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Domainnamen unterstehen ьberdies dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Gemдss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschдftsbetrieb eines anderen herbeizufьhren. Zudem fдllt die Schaffung einer Verwдsserungsgefahr durch die Benutzung eines дhnlichen Domainnamens, z.B. durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl. 2002, N 4.19; vgl. auch YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Case No. DCH2007-0010, <yuotube.ch> u.a.; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Case No. DCH2007-0023, <raiffeise.ch>; TDC Switzerland AG v. Algis Skara, WIPO Case No. DCH2006-0028, <sunirse.ch>).

Der strittige Domainname <coparis.ch> unterscheidet sich von der geschьtzten Marke COMPARIS durch das Fehlen des Buchstabens “M”. Nach Ansicht des Experten sind das Schriftbild und der phonetische Klang von “Comparis” und “Coparis” verwechselbar дhnlich. Wie durch die Gesuchstellerin bewiesen, bietet die Gesuchsgegnerin unter dem streitgegenstдndigen Domainnamen gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin an (Versicherungen und Krankenkassen), was die Verwechslungsgefahr noch erhцht.

Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Zwecke des Typosquattings verstцsst somit gegen Art. 13 MSchG sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

Da die Gesuchsgegnerin keine schlьssigen Verteidigungsgrьnde vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder ihr eigenes legitimes Interesse begrьnden, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin eine Ьbertragung des Domainnamens rechtfertigt.

 

7. Entscheidung

Der Experte entscheidet aus den oben genannten Grьnden, dass der Domainname <coparis.ch> gemдss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu ьbertragen ist.


Tobias Zuberbьhler
Experte

Datum: 19. Juni 2008

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2008/dch2008-0003.html

 

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