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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

T-online.at Internet Service GmbH, Scout24 AG v. RG Web GmbH, Roland Grьter

Verfahren Nr. DCH2008-0005

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerinnen sind T-online.at Internet Service GmbH, Wien, Цsterreich, und Scout24 AG aus Baar, Schweiz, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist RG Web GmbH, Roland Grьter, aus Eschenbach, Schweiz.

 

2. Streitige Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <webscout24.ch> (nachfolgend der „Domain-Name“).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zьrich, Schweiz.

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center“) am 29. April 2008 ein. Das Gesuch stьtzt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH fьr Streitbeilegungsverfahren fьr „.ch“ und „.li“ Domainnamen („Verfahrensreglement“), welches am 1. Mдrz 2004 in Kraft getreten ist.

Am 2. Mai 2008 bestдtigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und die administrative Kontaktperson des Domainnamens sei. Das Center stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspreche.

Am 13. Mai 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemдss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist fьr die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 2. Juni 2008.

Am 3. Juni 2008, bestдtigte das Center den Empfang der E-Mail der Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2008, worin die Gesuchsgegnerin ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung erklдrte, jedoch angab, keine Erwiderung einreichen zu wollen. Im Anschluss an die Benachrichtigung des Schlichters, teilte das Center mit Schreiben vom 1. Juli 2008 mit, dass die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Vergleichsschluss gefьhrt habe.

Am 2. Juli 2008 wurde das Verfahren in Ьbereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 15. Juli 2008 Dr. Bernhard F. Meyer als Experten.

Der Experte wurde ordnungsgemдss bestellt und hat in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhдngigkeit erklдrt.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerinnen in diesem Streitbeilegungsverfahren sind: (I) T-Online.at Internet-Service GmbH und (II) Scout24 AG. Die Gesuchstellerin II ist eine Gruppengesellschaft des Konzerns der Gesuchstellerin I.

Die Gesuchstellerin I, T-Online.at Internet Service GmbH, ist Inhaberin der folgenden in der Schweiz registrierten Marken:

- Marken Nr. 480283, SCOUT24 MARKET; Kl. 16, 35 38 und 42 (hinterlegt am 07.09.2000);

- Marken Nr. 538048, MEDIASCOUT; Kl. 7-11, 21, 35, 38 und 41-42 (hinterlegt am 04.05.2005)

- Marken Nr. 461570, IMMOSCOUT24; Kl. 35-36 und 42 (hinterlegt am 13.04.1999);

- Marken Nr. 44981, JOBSCOUT24; Kl. 35, 38 und 42 (hinterlegt am 16.02.2000);

Die Gesuchgegnerin registrierte den streitgegenstдndlichen Domain-Namens am 1. September 2005 bei SWITCH. Sie hat Domizil am Wohnsitz von Roland Grьter, der gemдss Handelsregisterauszug auch Gesellschafter und Geschдftsfьhrer der Gesuchsgegnerin ist.

 

5. Parteivorbringen

A. Die Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerinnen machen geltend, sie verfьgten ьber zahlreiche in der Schweiz geschьtzte Marken, die die Elemente „Scout“ und „24“ aufwiesen. Die Gesuchstellerin II macht ausserdem noch firmenrechtliche Ansprьche geltend. Die Verwendung des streitgegenstдndlichen Domain-Namens <webscout24.ch> durch die Gesuchsgegnerin verletze daher ihre in der Schweiz geschьtzten Kennzeichenrechte. Ansprьche aus dem MSchG ergдben sich insbesondere aus der unberechtigten Verwendung der Zeichen „Scout24“ im streitgegenstдndlichen Domain-Namen. Die Verwendung der entsprechenden Zeichen in einem Domain-Namen rufe eine Verwechslungsgefahr hervor, welche bewirke, dass das Publikum hinter dem Domain-Namen <webscout24.ch> die Gesuchstellerinnen vermute und nicht die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerinnen sehen darin den Versuch der Gesuchsgegnerin, auf unlautere Weise Vorteile aus der Bekanntheit der Marken der Gesuchstellerinnen zu erlangen.

Die Gesuchstellerinnen beantragen, den streitgegenstдndlichen Domain Namen auf die Gesuchstellerin I zu ьbertragen.

B. Die Gesuchsgegnerin

Die Gesuchgegnerin hat darauf verzichtet eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwьrfen einzureichen. Sinngemдss wird angenommen, dass sie sich dem Begehren auf Ьbertragung des Domain-Namens widersetzt.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Gemдss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte ьber das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements, anhand der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftstьcke zu entscheiden.

Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts darstellt, das den Gesuchstellerinnen nach dem Recht der Schweiz zusteht.

Eine klare Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) die Gesuchgegnerin keine relevanten Verteidigungsgrьnde schlьssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Ьbertragung oder Lцschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachfolgend geprьft.

(i) Verletzung eines Kennzeichenrechts

Die Gesuchstellerin I ist Inhaberin von drei in der Schweiz registrierten Marken, welche alle den Begriff „Scout24“ in gleicher Abfolge enthalten (vgl. Abschn. 4 des vorliegenden Entscheides). Die Gesuchstellerin II, deren Firma Scout24 AG ist, geniesst firmenrechtlichen Schutz. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen den Nachweis eines Kennzeichenrechts gemдss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erbracht.

Der streitgegenstдndliche Domain-Name <webscout24.ch> enthдlt als Ganzes den marken- und firmenrechtlich geschьtzte Bestandteil „scout24“.

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschьtzt, dann kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Namen verbieten, wenn die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Website dem Falschen zugerechnet werden kann (BGE 4C.141/2002). Vorab stellt sich somit die Frage, ob durch die Registrierung des Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde. Bei dieser Beurteilung, stellt die herrschende Lehre auf die Wirkung des Schriftbildes, die Wirkung des Klangs und auf den begrifflichen Sinngehalt des Kennzeichens als Ganzes ab (vgl. RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Wirkung des Schriftbildes, wie die Wirkung des Klanges des Domain-Namens <webscout24.ch>, entsprechen den geschьtzten Marken JOBSCOUT24, IMMOSCOUT24 und SCOUT24 MARKET der Gesuchstellerin I. Der Unterschied im Schriftbild des streitgegenstдndlichen Domain-Namens und der Marken der Gesuchstellerin I besteht einzig darin, dem wiederkehrenden und stark kennzeichnenden Bestandteil „scout24“ das Wort oder die Silbe „web“ (fьr Internet) voranzufьgen. Дhnlich ist das Wort- und Klangbild, insbesondere gegenьber der Marke JOBSCOUT24 und gegenьber der Webpage „www.jobscout24.ch“ der Gesuchstellerin I. „Scout“ bedeutet ins Deutsche ьbersetzt Kundschafter, Spдher oder Pfadfinder (www.leo.org). Das Wort „Scout“ weist daher das Publikum auf eine Suchdienstleistung im Internet hin. Die Zahl „24“ ist demgegenьber geeignet, dem Publikum Aufschluss ьber den Anbieter der Dienstleistung zu geben. Auf diese Weise kennzeichnen die Gesuchstellerinnen ihre Produkte beim Konsumenten, welche damit deren Angebote von anderen Anbietern unterscheiden kцnnen. Nicht der vielfдltig verwendbare Begriff „scout“ kennzeichnet die Gesuchstellerinnen beim Publikum, sondern vielmehr die Kombination „scout“ mit der Zahl „24“. Die Verwendung dieser beiden Bestandteile im Domain-Namen legt deshalb bei Besuchern der Webseite „www.webscout24.ch“ die Vermutung nahe, es handle sich um eine weitere Dienstleistung der Gesuchstellerinnen. Eine Verwechslungsgefahr ist aus den genannten Grьnden zu bejahen.

Ferner ist die Gleichartigkeit der zur Verfьgung gestellten Dienstleistungen wesentlich. An die Unterscheidungskraft der Zeichen sind umso hцhere Anforderungen zu stellen, je дhnlicher sich die Produkte (hier Dienstleistungen) sind (BVGE B-5325/2007). Die Frage ist aus Sicht des Konsumenten zu beurteilen (RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Gesuchstellerinnen, wie auch die Gesuchsgegnerin, treten im Internet als Suchdienste auf. Die Suchdienstleistungen stehen ganz offensichtlich im Vordergrund (Kl. 35). Daher ist von Dienstleistungsgleichheit auszugehen.

Somit besteht kein Zweifel, dass das Publikum unter dem streitgegenstдndlichen Domain-Namen <webscout24.ch>, Dienstleistungen der Gesuchstellerinnen und nicht der Gesuchsgegnerin erwartet. Es gibt fьr die Gesuchsgegnerin keinen nachvollziehbaren Grund fьr die Aufnahme der Zahl „24“ in den streitgegenstдndlichen Domain-Namen. Es erscheint vielmehr glaubwьrdig, dass die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen <webscout24.ch> registrierte, um sich einen Vorteil aus der Bekanntheit der Marken der Gesuchstellerinnen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Markenrechte (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG) der Gesuchstellerinnen zu bejahen.

Die gleichen Ьberlegungen gelten fьr die firmenrechtlichen Ansprьche der Gesuchstellerin II.

Damit sind die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erfьllt.

(ii) Verteidigungsgrьnde

Die Gesuchsgegnerin hat auf das Vorbringen von Verteidigungsgrьnden verzichtet. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich.

(iii) Rechtsverletzung rechtfertigt die Ьbertragung

Aufgrund der von den Gesuchstellerinnen erhobenen Rechtsbegehren, und in Anbetracht der Rechtsverletzung der Gesuchsgegnerin, rechtfertigt sich die Ьbertragung des Domain-Namens auf die Gesuchstellerin I.

 

7. Entscheidung

Im Sinne der Erwдgungen unter Abschnitt 6 und in Ьbereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements, ordnet der Experte die Ьbertragung des streitgegenstдndlichen Namen <webscout24.ch> auf die Gesuchstellerin I an.


Dr. Bernhard F. Meyer
Experte

Datum: 29. Juli 2008

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2008/dch2008-0005.html

 

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