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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

BBBank eG v. Benjamin Bezler

Verfahren Nr. D2009-0696

1. Die Parteien

Beschwerdefãhrerin ist BBBank eG aus Karlsruhe, Deutschland, vertreten durch Durm & Partner, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Benjamin Bezler aus Stuttgart, Deutschland, vetreten durch Knigge Nourney Böhm, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <bb-bank.net> (der „Domainname") ist bei der 1&1 Internet AG, Karlsruhe, Deutschland (die „Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum") am 28. Mai 2009 per E-Mail und am 3. Juni 2009 per Post ein. Am 28. Mai 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prãfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain Namen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 28. Mai 2009 ãbermittelte die Domainvergabestelle das Prãfungsergebnis per E-mail an das Zentrum. Darin bestГ¤tigte die Domainvergabestelle, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fãr den Domainnamen ist. Am 5. Juni 2009 sandte das Zentrum per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdefãhrerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben ãber den Beschwerdegegner mitteilte und die Beschwerdefãhrerin einlud zur Verfahrenssprache Stellung zu nehmen. Daraufhin hat die Beschwerdefãhrerin am 9. Juni 209 eine deutschsprachige Beschwerde eingereicht.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „ErgГ¤nzenden Verfahrensregeln") genãgt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner fГ¶rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. Juni 2009 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fãr die Beschwerdeerwiderung am 5. Juli 2009. Am 4. Juli 2009 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Stefan Naumann am 16. Juli 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefãhrerin BBBank ist Inhaberin mehrerer eingetragener „BBBank"Marken , unter anderem der folgenden siebzehn Deutschen, EuropГ¤ischen Gemeinschafts und Schweizer Marken:

- Deutsche Marke 39618676 "BBBank", geschãtzt fãr "Finanzwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 39655823 "BBBank" (Wort-/Bildmarke), geschãtzt unter anderem fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen; GeldgeschГ¤fte; ImmobiliengeschГ¤fte" in Klasse 36;

- Gemeinschaftsmarke 001930130 "BBBank", geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen; GeldgeschГ¤fte; Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Gemeinschaftsmarke 002104149 "BBBank" (Wort-/Bildmarke), geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen; GeldgeschГ¤fte; Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Schweizer Marke 488076 "BBBank", geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen; GeldgeschГ¤fte; Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 39623419 "BBBank-Direkt", geschãtzt fãr "Finanzwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30038612 "BBBank-Select", geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen, GeldgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30038613 "BBBank-Trust", geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen, GeldgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30038614 " BBBank-Share", geschãtzt fãr "Versicherungswesen; Finanzwesen, GeldgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30569294 "BBBank BauXpress", geschãtzt fãr "Finanzwesen, Bankdienstleistungen; Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30619204 "BBBank Extra Zins", geschãtzt fãr "Finanzwesen; BankgeschГ¤fte" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30535450 "BBBank Deutsche Beamtenbank", geschãtzt fãr "Versicherungswesen, Finanzwesen, BankgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30535451 "BBBank Deutsche Beamtenbank" (Wort-/Bildmarke), geschãtzt fãr "Versicherungswesen, Finanzwesen, BankgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30535453 "BBBank Deutsche Privatkundenbank" (Wort-/Bildmarke), geschãtzt fãr "Versicherungswesen, Finanzwesen, BankgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30535455 "BBBank Deutsche Beamten- und Privatkundenbank, geschãtzt fãr "Versicherungswesen, Finanzwesen, BankgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30535456 "BBBank Deutsche Beamten- und Privatkundenbank" (Wort-/Bildmarke), geschãtzt fãr "Versicherungswesen, Finanzwesen, BankgeschГ¤fte, Immobilienwesen" in Klasse 36;

- Deutsche Marke 30723055 "BBBank kostenloses Bezãgekonto", geschãtzt fãr "Finanzwesen; Bankdienstleistungen" in Klasse 36.

In vier dieser Marken sind die Buchstaben "BB" von dem Wort "Bank" durch einen breiten Strich in der Form eines Viertelkreises getrennt.

Der Domainname <bb-bank.net> wurde am 24. August 2004 eingetragen und lГ¤uft zur Zeit bis zum 24. August 2009. Eine Vielzahl der oben genannten Marken der Beschwerdefãhrerin wurde vor der Eintragung des Domainnamens <bb-bank.net> eingetragen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefãhrerin

Die Beschwerdefãhrerin trГ¤gt vor, daОІ (i) der Domainname <bb-bank.net> mit ihren Marken und Firmennamen nahezu identisch und verwechselbar Г¤hnlich ist, wobei die beschreibenden ZusГ¤tze der Marken sowie der Bindestrich zwischen "bb" and "bank" in dem Domainnamen die Verwechslungsgefahr nicht verringern bzw. nicht zu berãcksichtigen sind, (ii) der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf den Domainnamen <bb-bank.net> hat, und (iii) dass dieser Domainname bГ¶swillig angemeldet und genutzt wurde insofern unter dem Domainnamen Finanzdienstleistungen von einem Drittunternehmen angeboten werden, der Domainname selbst zum Verkauf angeboten wird zu einem Verkaufspreis der hГ¶her liegt als die Auslagen, und der Beschwerdegegner, dem der Name der Beschwerdefãhrerin zur Zeit der Anmeldung notwendigerweise bekannt war, den Domainnamen angemeldet hat um die Beschwerdefãhrerin davon abzuhalten, ihre Marken als Domainname in dem ".net" Top-Level-Domain zu benutzen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner erwidert dass bei den Marken der Beschwerdefãhrerin die drei hintereinander angeordneten Buchstaben "BBB" hervorstehen, und dass gerade diese Reihe durch einen Bindestrich in dem Domainnamen unterbrochen wird, so dass ein neuer Gesamteindruck entsteht. Der Beschwerdegegner setzt hinzu, dass der Verkehr es gewohnt sei, bei Finanzdienstleistungen auf genaue Unterschiede zu achten, so dass zusammen mit dem unterschiedlichen Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Der Beschwerdegegner leitet ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen davon ab, dass er ein berechtigtes Interesse habe, seine Initialen "BB" fãr Domainnamen zu verwenden, dass er selbst, und kein Drittunternehmen, die Webseite unter dem Domainnamen "www.bb-bank.net" verwendet, und dass die Wort-/Bildmarke "BB/Bank" der Beschwerdefãhrerin auf der Webseite platziert und verwendet wird um klarzustellen dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdefãhrerin handle.

Zur bГ¶swilligen Anmeldung und Verwendung trГ¤gt der Beschwerdegegner vor dass er weder der Beschwerdefãhrerin noch gezielt einem ihrer Wettbewerber den Domainnamen zum Verkauf angeboten habe, dass er nicht versucht habe in kommerzieller Absicht Internetbenutzer auf seine Webseite zu locken, dass die erste Webseite unter seinem Domainnamen prominent mitteilt, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdefãhrerin handle, mit einem Link zur Webseite der Beschwerdefãhrerin, dass letztere lediglich im deutschen Umfeld als Bank agiere und daher nicht unter dem ".net" Top-Level-Domain gesucht werden wãrde, und dass sie den Domainnamen fast fãnf Jahre geduldet habe.

6. Entscheidungsgrãnde

Laut Absatz 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdefãhrerin nachweisen, dass (i) der Domainname mit einem Warenzeichen oder Dienstleistungszeichen der Beschwerdefãhrerin identisch ist oder ihm zur Verwechslung Г¤hnlich ist, (ii) dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und (iii) dass der Domainname bГ¶sglГ¤ubig angemeldet wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der Domainname <www.bb-bank.net> ist mit den "BBBank" Marken der Beschwerdefãhrerin nahezu identisch da er die Marken ganz einschlieГџt und da der Bindestrich nicht zu berãcksichtigen ist (siehe Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur, WIPO Verfahrensnummer D2003-0124; Forest Laboratories Inc. v. Andrew Miller, WIPO Verfahrensnummer D2008-1722; Deursche Telekom AG v. Ben Anderrson, WIPO Verfahrensnummer D2005-1268). Berãcksichtigt man den Bindestrich, so kommt hinzu dass durch diesen der Domainname <bb-bank.net> den Wort-/Bildmarken "BB/Bank" verwechselbar Г¤hnlich ist.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner erklГ¤rt dass er die Webseite unter dem streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen selbst betreibe, dass sich die Initialen "BB" aus seinem bãrgerlichen Namen ergeben, und dass er aufgrund der Klarstellung auf der Webseite, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdefãhrerin handle, den Verkehr nicht zu tГ¤uschen versucht. Er stellt also implizit vor, dass seine Benutzung des Domainnamen in Zusammenhang mit einem gutglГ¤ubigen Dienstleistungsangebot stehe, und dass er allgemein unter dem Domainnamen bekannt sei.

Der Beschwerdegegner bestreitet nicht dass er den Domainnamen "bb-bank.net" zum Verkauf angeboten habe. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter einem Domainnamen, der gleichzeitig getrennt von den Dienstleistungen zum Verkauf angeboten wird, kann nicht ernsthaft als ein gutglГ¤ubiges Angebot von Dienstleistungen oder Waren angesehen werden. In diesem Zusammenhang bezeugt der angeblich klarstellende Text (Disclaimer) mit der Marke der Beschwerdefãhrerin, dass es dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war, dass Internetbenutzer, die die Beschwerdefãhrerin im Internet suchen, fГ¤lschlicherweise aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr auf seine Webseite gelangen kГ¶nnten. Diese Webseite aber bietet eindeutig kommerzielle Finanzdienstleistungen an. Zudem kann nach Ansicht des Beschwerdepanels kein berechtigtes Interesse aus einfachen Initialen hergeleitet werden, es sei denn der Domainnameinhaber ist allgemein unter den Initialen selbst bekannt (z.b. "YSL").

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner daher keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss der Domainname bösgläubig eingetragen und bösgläubig benutzt worden sein.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen <bb-bank.net> bГ¶sglГ¤ubig eingetragen, da er keine Rechte oder berechtigtes Interesse in Bezug auf diesen Domainnamen vorzeigen kann, und da ihm die Marken der Beschwerdefãhrerin, die er auf seiner Webseite unter dem Domainnamen, sowie auf einer anderen Webseite unter dem Domainnamen <bb-gruppe.net> benutzt, offensichtlich bekannt waren.

Das Beschwerdepanel ist dementsprechend der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde.

Der Disclaimer auf der Webseite des Beschwerdegegners zeigt dass dieser sich der Verwechslungsgefahr durchaus bewusst war. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter dem streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen legt des Beschwerdepanel als ein kommerzielles Angebot aus. Fãr dieses Angebot nutzt der Beschwerdegegner den Bekanntheitsgrad der "BB/Bank" oder "BBBank" Marken zu seinem Vorteil aus.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <bb-bank.net> gemäss Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig eingetragen und verwendet hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grãnden ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <bb-bank.net> auf die Beschwerdefãhrerin ãbertragen wird.


Stefan Naumann
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 30. Juli 2009

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2009/d2009-0696.html

 

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