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WIPO Arbitration
and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG , Hugo
Boss AG
v. Marco Scheffler
Verfahren Nr. D2005-0842
1. Die Parteien
Die Beschwerdefьhrerinnen sind die Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG, Zug, Schweiz, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Coudert Brothers LLP in 10036-7703 New York, USA (im folgenden „Beschwerdefьhrerin 1“) sowie die Hugo Boss AG, Metzingen, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Coudert Brothers LLP in Washington, DC, USA (im folgenden „Beschwerdefьhrerin 2“, beide zusammen im folgenden „Beschwerdefьhrer“).
Beschwerdegegner ist Marco Scheffler, Gцttingen, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <hugo-boss.org>.
Die Domainvergabestelle ist die Key Systems GmbH in Zweibrьcken, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: „Center“) in englischer Sprache per Email am 4.August 2005 und per Post am 8.August 2005 ein. Auf Anfrage des Centers bestдtigte die Domainvergabestelle am 11.August 2005 per Email, dass der Beschwerdegegner Inhaber des streitgegenstдndlichen Domainnamens und auch dessen administrativer Kontakt ist. Darьber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Das Center forderte daraufhin am 16.August 2005 per Email die Beschwerdefьhrerinnen auf, die Beschwerde in deutscher Sprache bis zum 21.August 2005 einzureichen, was am 18.August 2005 per Email sowie am 22.August 2005 in kцrperlicher Form geschah.
Am 23.August 2005 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдЯ nach Paragraph 2(a) der ‚Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy’ (die “Verfahrensordnung“) dem Beschwerdegegner ьbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Als letzter Tag fьr die Absendung der Beschwerdeerwiderung wurde ihm der 12.September 2005 mitgeteilt.
Am 15.September 2005 wurde die Sдumnis des Beschwerdegegners festgestellt.
Am 30.September 2005 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.
Das Panel stimmt mit der Einschдtzung des Centers ьberein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genьgt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemдЯ mitgeteilt wurde.
Das Panel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdefьhrer bzw. des Beschwerdegegners
hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlдngerungen erhalten und erachtet
diese auch fьr nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das fьr den ErlaЯ einer
Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 14.Oktober 2005.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdefьhrerin 2 ist ein Unternehmen, das seit 1948 in Deutschland existiert und dessen Namen von dem damaligen Grьnder Hugo Boss stammt. Als internationales Modeunternehmen hat es sich auf die Vermarktung hochwertiger Kleidung und Accessoires spezialisiert.
Sie ist Inhaberin mehrerer eingetragener deutscher HUGO BOSS Wortmarken:
- No. 1007460, HUGO BOSS, Anmeldedatum 07.Dezember 1979, Klasse 25
- No. 1056562, HUGO BOSS, Anmeldedatum 03.August 1983, Klasse 3, 9, 14, 18 und 25
sowie den folgenden eingetragenen deutschen Wort- Bildmarken:
- No. 962817, BOSS CREATION HUGO BOSS PARIS, Anmeldedatum 23.Dezember 1976, Klasse 25
- No. 962818, BOSS CREATION HUGO BOSS PARIS, Anmeldedatum 23.Dezember 1976, Klasse 25
- No. 963004, ANTONIO ROSSI BY HUGO BOSS, Anmeldedatum 30.Mдrz 1977
Die Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG, in 72555 Metzingen, Deutschland, eine Tochtergesellschaft der Beschwerdefьhrerin 2 (im folgenden „Tochtergesellschaft“), ist Inhaberin der folgenden eingetragenen europдischen Gemeinschaftsmarken.
(a) Wortmarken
- No. 585380, HUGO BOSS GOLF, Anmeldedatum 17.Juli 1997, in den Klassen 9, 14, 18, 25 und 28
- No. 585349, BOSS GOLF HUGO BOSS, Anmeldedatum 17.Juli 1997, in den Klassen 9, 14, 18, 25 und 28
(b) Wort- Bildmarken
- No. 585471, SELECT BOSS HUGO BOSS LINE, Anmeldedatum 17.Juli 1997, in Klasse 25
- No. 585463, HUGO HUGO BOSS woman, Anmeldedatum 17.Juli 1997, in den Klassen 9, 14, 18, 25 und 28
- No. 585422, HUGO BOSS GOLF, Anmeldedatum 17.Juli 1997, in den Klassen 9, 14, 18, 25 und 28.
Darьber hinaus ist sie Inhaberin zahlreicher HUGO BOSS – Wortmarken in den USA, u.a.
- No. 1624938, HUGO BOSS, Anmeldedatum 23.Juli 1987, in Klasse 25
- No. 1594225, HUGO BOSS, Anmeldedatum 08.Juni 1987, in Klasse 18
- No. 1499728, HUGO BOSS, Anmeldedatum 01.Mai 1987, in Klasse 28
- No. 1515181, HUGO BOSS, Anmeldedatum 08.Juni 1987, in Klasse 09.
Die Beschwerdefьhrer betreiben Webseiten in deutscher und englischer Sprache, die unter „www.hugoboss.com” und „www.hugo-boss.com” erreichbar sind und identischen Inhalt aufweisen. Auf der Webseite werden u.a. Informationen ьber die Beschwerdefьhrer, deren Produkte, Finanzdaten und Firmennachrichten bereitgestellt.
Wie in mehreren Panelentscheidungen festgestellt, genieЯt die Beschwerdefьhrerin 2
sowie die Marke HUGO BOSS weltweite Berьhmtheit aufgrund der Verwendung der
Marken in Werbekampagnen, in Verkaufsrдumen, bei internationalen Preisverleihungen,
Sportkampagnen und anderen Unterhaltungsprogrammen und TV Ereignissen, siehe
WIPO Entscheidungen Nr. D2000-1109 (Hugo
Boss AG v. Dr. Yang Consulting) bezьglich des Domainnamens <myhugoboss.com>;
DAS2000-0001 (Hugo Boss AG v. LuckyLukes
a.k.a. LUCKYLUCKES.COM a.k.a. David Lee) bezьglich des Domainnamens <hugo-boss.as>
sowie D2000-1135 (Hugo Boss v. Robert.F.Walsh)
hinsichtlich der Domainnamen <bossshoes.com>, <bossshoes.net> und
<bossshoes.org>.
Zwischen den Beschwerdefьhrern und dem Beschwerdegegner bestehen keine Verbindungen. Diesem wurde weder ein Lizenzrecht an einer Marke der Beschwerdefьhrer gewдhrt, noch ist er aus anderen Grьnden zu deren Nutzung berechtigt.
Der Beschwerdegegner registrierte den streitgegenstдndlichen Domainnamen am 28.Juli 2005 um 18:53 Uhr. Die Kosten fьr die Registrierung betrugen Euro 9,60.-. Drei Stunden spдter stellte der Beschwerdegegner den streitgegenstдndlichen Domainnamen in die deutsche Ebay – Webseite ein (siehe insbesondere: http://cgi.ebay.de/ws/dBayISPI.dll?ViewItem&category=29120&item=7534691468&rd01) und bot diesen zum Preis von Euro 1.750.- zum Verkauf an. Auf der Webseite befanden sich zwei deutlich erkennbare Abbildungen der Wort- / Bildmarke „HUGO / HUGO BOSS“.
Unmittelbar unter der Kopfleiste der Webseite war folgender Text in fettgedruckten Buchstaben zu lesen:
„www.hugo-boss.org wird verkauft Wert 75.000 Euro“
Weiter unten stand, ebenfalls in Fettdruck und in groЯer Schrift:
„www.hugo-boss.org
Wer kennt nicht die berьhmte Hugo Boss Marke. Absoluter Hammer Name. Der Name ist fьr den richtigen Bieter ein Vermцgen wert. Wird so schnell nicht wieder angeboten.
Internationale Seite und Titel.
Hier wird nur der Domainname verkauft www.hugo-boss.org
Mit diesem Domainnamen werden Sie sicherlich ganz weit vorne bei den Suchmaschinen gefьhrt.
Der Name ist bei united-domains gesichert und wird nach der Versteigerung umgeschrieben.
Viel Erfolg beim bieten. Ebay ьbernehme ich!“
Unter der Rubrik „Weitere Artikel dieses Verkдufers“ fanden sich weitere Verkaufsangebote fьr Domainnamen, darunter einer, der groЯe Дhnlichkeit mit einer anderen ebenfalls international bekannten Modemarke besitzt.
Der streitgegenstдndliche Domainname wurde ferner mit Webseiten verknьpft.
Gibt man diesen in den Browser ein, wird der Internetnutzer zu einem Portal
geleitet, das verschiedene Oberbegriffe aus dem Konsumgьterbereich auflistet,
wie z.B. Mode und Schmuck. Nach der Auswahl eines dieser Bereiche wird der Internet
Nutzer zu einer Seite geleitet, die „Links“ zu Angeboten bzw. Webseiten
auflistet, welche von dem ausgewдhlten Oberbegriff erfasst werden bzw. entsprechende
Inhalte anbieten. Nach der Auswahl des Bereichs „Mode“ wurden unter
anderem neun Links angezeigt, die „HUGO BOSS“ Kleidung und Parfьm
zum Gegenstand haben. Keiner dieser Links fьhrte zu den Webseiten der Beschwerdefьhrer,
die unter den Domainnamen <hugoboss.com> oder <hugo-boss.com> aufrufbar
sind.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefьhrer
(1) Die Beschwerdefьhrer tragen vor, dass der streitgegenstдndliche Domainname
mit ihren Marken, Firmenbezeichnungen und Domainnamen verwechslungsfдhig дhnlich
sei. Dieser enthalte den vollen Bestandteil der von den Beschwerdefьhrern gehaltenen
Wortmarke (HUGO BOSS). Der einzige Unterschied bestehe in dem Bindestrich zwischen
den Wцrtern „Hugo“ und „Boss“. In diesem Zusammenhang
verweisen die Beschwerdefьhrer auf frьhere Panelentscheidungen, wonach die Verwendung
der gesamten Wortmarke ohne wesentliches Unterscheidungsmerkmal eine Verwechslungsgefahr
darstelle, siehe WIPO Entscheidungen Nr. D2000-0475
(Lilly ICOS LLC v. Tommy Hillinger); D2000-0034
(ISL marketing AG et al. v. J.Y. Chung et al.); D2000-0664
(The Price Company v. Price Club).
Ferner machen sie geltend, dass in frьheren Panelentscheidungen festgestellt
wurde, dass die Verwendung eines Bindestrichs innerhalb einer Wortmarke keine
wesentliche, die Verwechslungsgefahr ausschlieЯende Abдnderung, darstelle, siehe
WIPO Entscheidungen Nr. D2005-0363 (NIIT limited
v. National Institute for Information Technology); D2005-0284
(Kate Spate LLC v. Karen Vog); D2004-0128
(National City Corporation v. MH Networks LLC); D2004-0281
(Fort Knox National Company v. Ekaterina Phillipova).
(2) Die Beschwerdefьhrer tragen vor, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenstдndlichen Domainnamen habe.
Dieser sei im Hinblick auf die „HUGO BOSS“ Marke der Beschwerdefьhrer verwechslungsfдhig дhnlich. Er werde auЯerdem in einer Weise genutzt, daЯ Internetnutzer bei ihrer Suche nach Produkten der Beschwerdefьhrer im Internet auf das Portal des Beschwerdegegners gelenkt- und in Bezug auf den Betreiber bzw. Sponsor der Webseite / des Internetangebots irregefьhrt werden.
Ferner sei „HUGO BOSS“ weder der Name des Beschwerdegegners bzw. dessen Unternehmens, noch kцnne der Beschwerdegegner irgendwelche Rechte aus einer entsprechenden Markeneintragung geltend machen. Aufgrund der Anzahl der Markeneintragungen und des damit verbundenen Bekanntheitsgrades sowie des immateriellen Wertes der „HUGO BOSS Marke“ sei ein Umstand, welcher den Beschwerdegegner zur rechtmдЯigen Nutzung des streitgegenstдndlichen Domainnamens berechtigen wьrde, nicht ersichtlich.
Die Beschwerdefьhrer machen auch geltend, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass der Beschwerdegegner den streitgegenstдndlichen Domainnamen fьr eine nichtkommerzielle Tдtigkeit ohne Gewinnabsicht nutzen wolle.
(3) Die Beschwerdefьhrer sind ferner der Ansicht, dass der streitgegenstдndliche Domainname in bцsem Glauben eingetragen und benutzt wurde.
Sie verweisen auf frьhere Panelentscheidungen, nach denen durch die Registrierung
eines Domainnamens, welcher eine bekannte Marke eines Dritten beinhaltet, kein
Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens angenommen
werden kann, sondern dass dies auf eine bцsglдubige Verwendung gemдss Absatz
4(c) der Verfahrensordnung schlieЯen lдЯt. In diesen Zusammenhang verweisen
die Beschwerdefьhrer auf die WIPO Entscheidungen Nr. DAS2000-0001
(Hugo Boss AG v. LuckyLukes a.k.a. LUCKYLUCKES>COM a.k.a. David Lie);
D2000-0003 (Telstra Corporation Limited
v. Nuclear Marshmallows); D2000-0179
(Medisite S.A.R.L. v. Intellisolve Limited).
Die Bekanntheit und Reputation der Marke „HUGO BOSS“ der Beschwerdefьhrer in Verbindung mit der bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen dieser und dem streitgegenstдndlichen Domainnamen sowie der vom Beschwerdegegner auf Ebay bereitgestellte Inhalt lieЯen eindeutig darauf schlieЯen, dass der Beschwerdegegner bei dessen Registrierung und nachfolgenden Nutzung Kenntnis von den Rechten der Beschwerdefьhrer an der Marke „HUGO BOSS“ hatte.
Die sofortige Einstellung dieses Domainnamens in die Ebay Webseite sowie der Verweis auf die Berьhmtheit der Marke der Beschwerdefьhrer machten deutlich, dass der Beschwerdegegner diesen in erster Linie gewinnbringend verkaufen wollte. Dafьr spreche, dass der vorgegebene Verkaufspreis wesentlich hцher als die tatsдchlichen Registrierungskosten ist.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat zu dem Vortrag der Beschwerdefьhrer nicht Stellung
genommen.
6. Entscheidungsgrьnde
GemдЯ Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel ьber die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklдrungen und Dokumente, gemдЯ der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (der „Richtlinie“), sowie den Regeln und Rechtsgrundsдtzen, die das Panel in diesem Fall fьr anwendbar hдlt, zu entscheiden.
Das Panel ist davon ьberzeugt, dass das Center alle geeigneten Schritte unternommen hat, um den Beschwerdegegner von der Einreichung der Beschwerde und dem Beginn dieses Verfahrens zu informieren. Das Schweigen des Beschwerdegegners hat daher seinen Ursprung nicht in einem Unterlassen seitens des Centers. Da der Beschwerdegegner nicht auf den Vortrag der Beschwerdefьhrer erwidert hat, wird das Panel auf Basis des Vorbringens der Beschwerdefьhrer und aller Folgerungen, die daraus gezogen werden kцnnen, entscheiden.
Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die die Beschwerdefьhrer nachweisen mьssen, um die Feststellung zu rechtfertigen, daЯ der Domainname des Beschwerdegegners auf die Beschwerdefьhrer zu ьbertragen ist:
(1) dass der Domainname <hugo-boss.org> mit einer Marke, aus der die Beschwerdefьhrer Rechte herleiten, identisch oder verwechslungsfдhig sind; und
(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenstдndlichen Domainnamen hat; und
(3) dass der streitgegenstдndliche Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird.
1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrer Rechte herleiten
(a) Die Beschwerdefьhrerin 1 ist eine in der Schweiz ansдssige Gesellschaft. Ausgehend von den Unterlagen, die die Beschwerdefьhrer eingereicht haben, besitzt die Beschwerdefьhrerin 1 keine Markenrechte, die eine Verwechslungsgefahr mit dem streitgegenstдndlichen Domainnamen begrьnden kцnnten. Diese hдtten durch entsprechende Markeneintragungsurkunden bzw. Lizenzvertrдgen, ggf. verbunden mit dem Nachweis einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung (z.B. Mutter-/ Tochterunternehmen) mit der Markeninhaberin, dargelegt werden mьssen. Inhaberin von solchen Markenrechten ist hingegen eine in Deutschland beheimatete Gesellschaft, die nicht Partei in diesem Verfahren ist, sowie die Beschwerdefьhrerin 2. Da alle drei Vorraussetzungen des Paragraph 4(a) der Richtlinie vorliegen mьssen, um der Beschwerde stattzugeben, ist die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdefьhrerin 1 abzuweisen.
(b) Die Beschwerdefьhrerin 2 ist hingegen Inhaberin von HUGO BOSS Marken in
Deutschland, wo auch der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Der streitgegenstдndliche
Domainname <hugo-boss.org>, ist fast identisch mit diesen Marken der Beschwerdefьhrerin
2. Der Zusatz “.org” bleibt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
unberьcksichtigt. Da der Internetnutzer erkennt, daЯ der Zusatz “.org”
als sogennannter Top-Level-Domainname nur von technisch-funktionaler Bedeutung
ist, hat dieser bei der vergleichenden Gegenьberstellung auЯer Betracht zu bleiben
(siehe Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128;
Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0368;
DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung
Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc.
v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0477).
Auch der Bindestrich zwischen den Worten „HUGO“ und „BOSS“
vermag keine Verwechslungsgefahr ausschlieЯen (siehe u.a. National City Corporation
v. MH Networks LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0128
fьr den Domainnamen <national-city-mortgage.com>; Transamerica Corp.
v. Inglewood Computer Services, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0690
fьr den Domainnamen <trans-america.com>; Fort Knox National Company
v. Ekaterina Phillipova, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0281
fьr den Domainnamen <true-pay.com>).
2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen
Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, daЯ sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zдhlt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschlieЯend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daЯ der Beschwerdegegner als Domainnameninhaber:
(a) die streitgegenstдndlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(c) den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Nach Ansicht des Panels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwдgungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen dargetan:
(a) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Vielmehr hat er diesen in Kenntnis der Markenrechte der Beschwerdefьhrerin 2 angemeldet, um diesen mit hohem Gewinn zu verдuЯern. Diese Art der Verwendung der Domainnamen kann kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie begrьnden. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber, in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen, mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.
(b) Darьber hinaus hat er gleichzeitig Verlinkungen zu anderen Webseiten hergestellt, die keine Verbindungen zur Beschwerdefьhrerin 2 aufweisen. Diese waren geeignet, Internetnutzer hinsichtlich der wahren Natur dieser Webseite in die Irre zu fьhren, da diese annehmen konnten, dass diese Internetseite, wenn nicht durch den Beschwerdefьhrerin 2 selbst, so doch wenigstens mit deren Wissen bzw. Billigung erstellt und betrieben wurde.
(c) Der Beschwerdegegner ist darьber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdefьhrerin 2 und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen fьr sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesem in irgendeiner Weise bekannt.
3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung
Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie auЯerdem voraus, daЯ der Beschwerdegegner den Domainnamen bцsglдubig registriert hat oder verwendet.
Nach einer nicht abschlieЯenden Aufzдhlung ist gemдЯ Paragraph 4(b) der Richtlinie Bцsglдubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn
(a) gemдЯ Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstдnde darauf hinweisen, daЯ der Domainname in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu verдuЯern, um damit Gewinne zu erzielen, die ьber die mit dem Domainnamen zusammenhдngenden Kosten hinausgehen;
(b) gemдЯ Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung des Domainnamens mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, einen Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen;
(c) gemдЯ Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamens in erster Linie in der Absicht der Behinderung erfolgte;
(d) gemдЯ Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamens in der Absicht erfolgte, Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlineprдsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehцrigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlineprдsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlineprдsenz begrьndet wird.
Der Beschwerdegegner registrierte den streitgegenstдndlichen Domainnamen, um
ihn nur wenige Stunden spдter beim Internetauktionshaus Ebay zum Verkauf anzubieten.
Dieser nahe zeitliche Zusammenhang spricht dafьr, dass die Registrierung dieses
Domainnamens in erster Linie diesem Zweck diente. Da die Marke HUGO BOSS weltweit
und gerade auch in Deutschland, wo der Beschwerdegegner lebt, eine hohe Bekanntheit
genieЯt, ist das Panel ьberzeugt, dass diesem bewusst war, dass er in unlauterer
Weise in die Markenrechte der Beschwerdefьhrerin 2 eingriff und diese aufgrund
der weltweiten Bekanntheit und Reputation von HUGO BOSS einen hohen Wert darstellen.
Dies belegen auch die Angaben zu seinem „Verkaufsobjekt“ auf der
Internetseite von Ebay („Wer kennt nicht die berьhmte Hugo Boss Marke“,
„www.Hugo-Boss.org wird verkauft Wert 75.000 Euro“ (...) „fьr
den richtigen Bieter ein Vermцgen wert“). Der auf der Webseite angebotene
Preis von Euro 1.750.- liegt auЯerdem um ein vielfaches ьber den Registrierungskosten.
Ausgehend vom Wortlaut der Richtlinie und deren Anwendung in vorangegangenen
Panelentscheidungen (siehe u.a. Julia Fiona Roberts v. Russel Boyd, WIPO
Entscheidung Nr. D2000-0210; EMI Group
PLC and KHALIL EL-HOLIBY, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0761;
Ferran S.p.A. v. Allen Gimsbes, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0033),
ist das Panel der Ьberzeugung, dass der Beschwerdegegner bцsglдubig im Sinne
der Richtlinie gehandelt hat.
Dies gilt auch hinsichtlich der Verlinkung des streitgegenstдndlichen Domainnamens mit einem offenbar vom Beschwerdegegner errichteten Internetportal, auf das Internetnutzer umgehend gefьhrt werden, sobald sie den Domainnamen in den Internetbrowser eingegeben haben. Dieses ist so gestaltet, dass Internetnutzer ohne weiteres davon ausgehen kцnnen, dass dieses durch den Beschwerdefьhrer 2 wenn nicht selbst, so doch zumindest mit seiner Billigung und damit ihm zurechenbar errichtet wurde und betrieben wird. Es besteht dabei die Gefahr, daЯ potentielle Kunden, die unter diesen Domainnamen nach Informationen zu den Waren und Dienstleistungen der Beschwerdefьhrerin 2 suchen, letztlich enttдuscht werden und dieser dadurch wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert hat, hindert die Beschwerdefьhrerin 2 auch daran, diesen fьr eigene geschдftliche Zwecke zu nutzen.
Aus all diesen Erwдgungen ist das Panel ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner
die Domainnamen nicht nur bцsglдubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.
7. Entscheidung
Das Panel entscheidet, dass die Beschwerde, soweit sie die Beschwerdefьhrerin 2 betrifft, alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfьllt.
GemдЯ Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Ьbertragung des Domainnamens <hugo-boss.org> auf die Beschwerdefьhrerin 2 an.
Christian Schalk
Einzelpanelist
Datum: 14. Oktober 2005