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ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
FINCA International, Inc. v. Detlef Baur
Verfahren Nr. D2005-1261
1. Die Parteien
Die Beschwerdefьhrerin ist FINCA International Inc. aus Washington DC, USA, vertreten durch Lawrence E. Savell, New York, USA.
Der Beschwerdegegner ist Detlef Baur aus Tьbingen, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <finca.org>.
Der den Domainnamen <finca.org>
verwaltende Registrar ist Key-Systems GmbH, Zweibrьcken, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die von FINCA International, Inc. eingereichte Beschwerde ist am 7. Dezember 2005 per E-Mail und am 12. Dezember 2005, in kцrperlicher Form bei dem WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (dem Zentrum) eingegangen.
Am 14. Dezember 2005 bestдtigte die Domainvergabestelle Key-Systems GmbH die Eintragungsdaten des Beschwerdegegners. Weiterhin wies sie darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei. Am 15. Dezember 2005 informierte das Zentrum die Parteien, dass die Verfahrensprache deutsch sei. Die Ьbersetzung der Beschwerde in deutscher Sprache ging am 21. Dezember 2005 per E-Mail und am 5. Januar 2006, in kцrperlicher Form beim Zentrum ein.
Nach MaЯgabe von Paragraph 4(a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Verfahrensordnung) und Paragraph 5 der Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Ergдnzenden Verfahrensregeln) hat das Zentrum die Beachtung der formellen Anforderungen der Richtlinie, der Verfahrensordnung und der Ergдnzenden Verfahrensregeln durch die Beschwerdeschrift geprьft.
Die Beschwerdefьhrerin hat dem Zentrum Zahlung in der erforderlichen Hцhe geleistet. Nach MaЯgabe der Verfahrensordnung, Paragraph 4(c), ist der 17. Januar 2006 als Tag der fцrmlichen Einleitung des Beschwerdeverfahrens anzusehen.
Am 17. Januar 2006, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in Ьbereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Der Beschwerdegegner reichte am 7. Februar 2006 die Beschwerdeerwiderung fristgerecht in deutscher Sprache ein.
Am 10. Februar 2006, teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. B.F. Meyer-Hauser bestellt worden sei, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.
Am 15. Februar 2006, ging eine Erwiderung auf die Beschwerdeantwort beim Zentrum
ein, welche am 16. Februar 2006 an das Beschwerdepanel weitergeleitet wurde.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdefьhrerin ist eine nicht gewinnstrebige (non-profit), wohltдtige Organisation und tritt unter dem Namen FINCA (Foundation for International Community Assistance) auf. Die Organisation erteilt Menschen aus Entwicklungslдndern im Rahmen von Hilfsprogrammen Darlehen mit kleineren Summen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden auf lokaler Ebene verwaltet („Village banking“) und zur Fцrderung von lokalen Geschдften verwendet. FINCA ist in 23 verschiedenen Lдndern tдtig und tritt im Bereich der Entwicklungshilfe unter dem Namen FINCA oder FINCA INTERNATIONAL auf. Sie unterhдlt eine eigene Website mit Informationen ьber ihre Tдtigkeit unter der Domдne <villagebanking.org>. Die Beschwerdefьhrerin ist auch Inhaberin der Marke FINCA, welche seit 1993 im Register des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten eingetragen ist.
Der Beschwerdegegner liess sich am 18. Juni 2004, den Domainnamen <finca.org> eintragen. Der Domainname <finca.org> ist zur Zeit auf dem Domain-Parking-Programm <sedo.de> geparkt. Auf der Website erscheinen Informationen und Links betreffend Ferien auf „Fincas“ in Spanien, welche von Dritten angeboten werden, die mit dem Domaininhaber oder Sedo nicht in Verbindung stehen.
Finca International Inc. forderte von <sedo.com> eine Schдtzung des Wertes des Domainnamens <finca.org> an. Am 2. August 2004, erhielt die Beschwerdefьhrerin ein Antwortschreiben, welches den geschдtzten Wert auf USD 720 festlegte. Am 3. August 2004 erschien auf <sedo.com> ein anonymes Kaufangebot (von Finca International Inc.) fьr den Domainnamen <finca.org> zum Preis von EURO 520. Daraufhin antwortete der Domaininhaber am 5. August 2004, mit einem Gegenangebot von EURO 27'500, welches FINCA gleichentags mit einem neuen Angebot von EURO 600 erwiderte. Schliesslich bot der Domaininhaber den Domainnamen fьr EURO 27'000 an, woraufhin FINCA die Verhandlungen mit der Bemerkung, dass sie sich als non-Profit Organisation nicht mehr als EUR 600 leisten kцnne, abschloss.
Das Wort „finca“ bedeutet in der spanischen Sprache „Farm“,
„Bauernhaus“, „Bauernhof“, „Landgut“, „Landhaus“,
„Grundstьck“ oder „Gehцft“ und ist insoweit ein Gattungsbegriff.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefьhrerin
Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, dass der streitgegenstдndliche Domainname <finca.org> mit der Marke, aus der sie Rechte herleitet, verwechslungsfдhig дhnlich sei und der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen habe. Die Beschwerdefьhrerin trдgt weiter vor, der Beschwerdegegner sei in keiner Weise befugt, die Marken der Beschwerdefьhrerin zu benutzen.
Die Beschwerdefьhrerin macht sodann geltend, dass der Domaininhaber den Domainnamen vor Anzeige der Streitigkeit nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet habe. Sie begrьndet dieses Vorbringen damit, dass der Domainname <finca.org> auf die Parkingseite fьr Domains <sedo.co.uk> verweise, welche dem Beschwerdegegner kostenlos zur Verfьgung gestellt werde. Die besagte Website beinhalte Werbung, die nicht mit dem Geschдft des Beklagten in Verbindung gebracht werden kцnne.
Ferner trдgt die Beschwerdefьhrerin vor, der Beschwerdegegner sei nicht unter dem Namen FINCA bekannt.
Sie macht geltend, der Domaininhaber verwende den Domainnamen weder in berechtigter nichtgewerblicher noch sonst in anerkennungswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht. Verbraucher wьrden in irrefьhrender Weise abgeworben oder die fragliche Marke werde zur Verunglimpfung verwendet.
Des weiteren habe der Beschwerdegegner den Domainnamen bцsglдubig registriert und benutzt. Die Bцsglдubigkeit begrьndet die Beschwerdefьhrerin damit, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von der Marke FINCA gehabt habe oder hдtte haben mьssen.
Einen weiteren Beweis bцsglдubiger Nutzung des Domainnamens sieht die Beschwerdefьhrerin darin, dass der Beschwerdegegner versucht habe, den Domainnamen zu einem Preis, der sowohl seine Ausgaben als auch den geschдtzten Wert des Domainnamens bei weitem ьbersteige, an sie zu verkaufen. Die Beschwerdefьhrerin habe dem Beschwerdegegner nach einer Preisschдtzung durch <sedo.com> ein Angebot zum Kauf des Domainnamens fьr USD 570 gemacht. Dieses Angebot habe der Beschwerdegegner mit einem Gegenangebot von USD 27’000 erwidert, was auf eine bцswillige Gewinnerzielungsabsicht hindeute.
Schliesslich beruhe auch das passive Halten des Domainnamens auf Bцsglдubigkeit des Beschwerdegegners. Der Domainname werde nicht benutzt, sondern sei lediglich „geparkt“. In Bezug auf die Top-Level Domain (TLD) “.org“ nьtze der Beschwerdegegner den hohen Bekanntheitsgrad der Beschwerdefьhrerin aus und versuche von dieser zu profitieren.
In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdegegners eines „reverse domain name hijacking“ macht die Beschwerdefьhrerin in einem zusдtzlichen Schreiben nach Eingang der Beschwerdeerwiderung geltend, sie habe in ihrem Schreiben vom 18. April 2004, an Go Daddy lediglich mitgeteilt, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen den Domainnameninhaber eine zur Verfьgung stehende Mцglichkeit sei. Die Beschwerdefьhrerin betont, dass dadurch kein Verfahren hдngig gemacht worden sei und ihr in keiner Weise Tдuschung vorgeworfen werden kцnne.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe ein legitimes Interesse an der Registrierung des streitgegenstдndlichen Domainnamens und hдtte nicht bцsglдubig gehandelt.
Zum Nachweis eines berechtigten Interesses am Domainnamen verweist der Beschwerdegegner darauf, dass der Domainname aus einem generischen Wort (Gattungsbegriff) in spanischer Sprache bestehe, das auch im deutschen Sprachraum verwendet werde. Ausserdem existiere weder in Deutschland noch in Europa eine gьltige Markeneintragung des Klдgers fьr den Namen „FINCA“. Es existierten jedoch ьber hundert unterschiedliche eingetragene Marken, welche den Markenbestandteil „finca“ enthielten. Die Beschwerdefьhrerin hдtte keinen ьberragenden Bekanntheitsgrad, von welchem sie Rechte am Domainnamen herleiten kцnne.
Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der Domainname sei registriert worden, um ein Informationsangebot ьber Architektur, Geschichte und Baustil von Fincas in Spanien zu etablieren und interessierten (deutschen) Touristen Informationen diesbezьglich anzubieten.
Bevor das vom Beschwerdefьhrer geplante Projekt online gehe, sei der Domainname <finca.org> auf dem Domain-Parking-Programm <sedo.de> geparkt. Auf diesem Portal wьrden dem Besucher aber bereits individualisierte Informationen zu Links zum Thema Finca angeboten. Der Beschwerdegegner trдgt vor, dass andere Domainnamen, die sich lediglich durch ihre TLD unterscheiden, namentlich <finca.de>, <finca.net>, <finca.biz> und <finca.info>, auch von deutschen Domaininhabern gehalten wьrden und дhnliche Informationen und Dienstleistungen anbцten. Dies liege daran, dass das Wort „Finca“ auch tief in der deutschen Sprache verankert und allgemein verstдndlich sei.
Zudem gehe aus den Registrierungsbedingungen des .org-Registry nicht hervor, dass eine Frist bestьnde, in welcher ein Domainname nach der Registrierung genutzt werden mьsse. Ferner gelte in der deutschen Rechtsprechung die Teilnahme an einem Domain-Parking-Service bereits als Nutzung.
Der Beschwerdegegner trдgt vor, der Domainname sei nicht bцsglдubig eingetragen und benutzt worden. Zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens habe der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Existenz der Beschwerdefьhrerin gehabt. In Bezug auf das Verkaufsangebot habe er lediglich auf das Kaufangebot der Beschwerdefьhrerin mit einem hohen Gegenangebot reagiert, um der Bieterin zu signalisieren, dass keine wahre Verkaufsabsicht bestehe.
Das Argument, dass „.org-Domains“ ausschliesslich Organisationen und Verbдnden vorbehalten sei, entspreche nicht mehr den heutigen Realitдten. Ferner sei festzuhalten, dass zwischen der Nutzung der Domain <finca.org> durch den Beschwerdegegner und dem Geschдftsmodell der Beschwerdefьhrerin keinerlei Konkurrenz bestehe.
Der Beschwerdegegner wirft der Beschwerdefьhrerin vor, „reverse domain
name hijacking“ betrieben zu haben, indem sie in einem Schreiben an die
damalige Registrierstelle der Domain <finca.org>, Go Daddy Inc., дusserte,
sie werde ein Gerichtsverfahren zur Ьbertragung des Domainnamens einleiten.
Ьber den Stand bzw. den Ausgang des Verfahrens sei weder der Beklagte noch vermutlich
das Center informiert worden. Die Tatsachen deuteten darauf hin, dass versucht
worden sei, Go Daddy Inc. zu einer illegalen Domainьbertragung zu bewegen.
6. Entscheidungsgrьnde
Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (Richtlinie) fьhrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen zu begrьnden:
(1) der streitgegenstдndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich sein;
(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und
(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bцsglдubig registriert worden sein und benutzt werden.
1. Identitдt oder verwechslungsfдhige Дhnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet (Paragraph 4a(i) der Richtlinie)
Der Domainname finca.org ist identisch mit der in den USA eingetragenen Marke der Beschwerdefьhrerin FINCA International Inc. Die Beschwerdefьhrerin hat den nцtigen Beweis einer gьltigen Eintragung erbracht.
2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Gewдhrung eines Ьbertragungs- oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie sodann voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zдhlt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie liegt insbesondere dann vor, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass
1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsдtzlich beim Beschwerdefьhrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, obliegt es wiederum dem Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Die Beschwerdefьhrerin hat dargelegt, dass sie Rechte aus ihrer gьltig eingetragenen Marke FINCA herleitet. Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdefьhrerin.
Dem ersten Anschein nach ist kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen erkennbar. Der Beschwerdegegner hat aber Umstдnde dargelegt, die darauf hindeuten, dass er ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben kцnnte. Diese Umstдnde sind nachfolgend zu prьfen.
Das Beschwerdepanel stimmt dem Beschwerdegegner zu,
dass es sich beim Wort „Finca“ um einen Gattungsbegriff in der spanischen
Sprache handelt, mit den Bedeutungen: „Farm“, „Bauernhaus“,
„Bauernhof“, „Landgut“, „Landhaus“, „Grundstьck“
oder „Gehцft“, und dass der gleiche Ausdruck „Finca“
auch im deutschen Sprachraum vorwiegend fьr in Spanien gelegene Liegenschaften
und Ferienhдuser weit verbreitet ist. Daraus lдsst sich allerdings nicht automatisch
ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen herleiten. Vielmehr
mьssen weitere Faktoren in Betracht gezogen werden, wie zum Beispiel der Bekanntheitsgrad
der Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer seine Rechte herleitet, ob der Beschwerdegegner
mehrere Gattungsbegriffe eingetragen hat, und zu welchem Zweck der Domainname
gebraucht wird (Emmanuel Vincent Seal trading as Complete Sports Betting
v. Ron Basset, WIPO Urteil Nr. D2002-1058,
Allocation Network GmbH v. Steve Gregory, WIPO Urteil Nr. D2000-0016).
Benutzt der Beschwerdegegner den Gattungsbegriff, um Produkte oder Dienstleistungen,
die er anbietet, zu beschreiben, ohne von der Marke des Beschwerdefьhrers profitieren
zu wollen, so steht ihm ein berechtigtes Interesse am Gattungsbegriff zu. Fьr
die Registrierung des Domainnamens gilt dann das Prinzip „First come,
first served“ (Admiral Insurance Services Limited v. Mr. Adam Dicker,
WIPO Urteil Nr. D2005-0241, Asphalt Research
Technology, Inc. v National Press & Publishing, Inc.,WIPO Urteil Nr.
D2000-1005).
Aus dem Parteivorbringen geht hervor, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdefьhrerin weder gekannt, noch weitere Gattungsbegriffe eingetragen hat. Der Beschwerdegegner behauptet, mit dem Domainnamen selbst online gehen zu wollen, um Dienstleitungen und Produkte anzubieten, die mit dem Begriff „Finca“ in Verbindung stehen. Bis dahin bleibe der Domainname lediglich auf <sedo.de> geparkt.
Aufgrund der Benutzungsbedingungen von <sedo.de> ist das Beschwerdepanel
nicht ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner mit dem Domainnamen tatsдchlich selbst
online zu gehen beabsichtigt, zumal er ihn bereits am 18. Juni 2004, registriert
hat. Das Domain-Parking funktioniert laut Angaben von <sedo.de> folgendermaЯen:
Man meldet seine Domain zum Domain-Parking kostenlos an. <sedo.de> arbeitet
mit zahlreichen Werbepartnern zusammen, die zielgruppenspezifische Werbung auf
die Domain einblenden. Pro Klick auf eines der Banner verdient der Domaininhaber
0,02 € bis 0,75 €. <sedo.de> selbst wirbt fьr sich mit dem
Slogan: “Domain-Parking, verdienen Sie Geld mit ihren ungenutzten Domains!
Einfach, unkompliziert und ohne Aufwand!” Weiter heiЯt es, dass man je
nach Themengebiet – mit guten Domains – die Mцglichkeit hat, bis
zu mehrere hundert Euro pro Jahr zu verdienen (Freistaat Bayern v. Michael
Kutzer, WIPO Urteil Nr. D2005-0839).
Gemдss den Angaben auf <sedo.de>, kommen die auf den parkierten Domainnamen bereitgestellten Listings von dritter Seite und stehen mit dem Domaininhaber oder Sedo in keiner direkten Beziehung.
Nichtsdestotrotz vermag das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen. Die Tatsache, dass die auf der parkierten Seite aufgefьhrten Dienstleistungen nicht vom Beschwerdegegner selbst angeboten werden, muss dennoch als gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen eingestuft werden. Das Interesse des Beschwerdegegners lдsst sich damit begrьnden, dass er einerseits ausschliesslich von den Dienstleistungen profitieren wollte und auch profitiert, die auf Grund des generischen Begriffs „Finca“ ьber die Plattform abgewickelt werden, die mit seinem Domainnamen verknьpft ist, wдhrend andrerseits keinerlei Anzeichen dafьr bestehen, dass er die gleich lautende Marke der Beschwerdefьhrerin, einer wohltдtigen Organisation mit vцllig anderem Zweck, kannte und/oder in irgend einer Weise ausnьtzen wollte oder konnte.
Falls der Beschwerdegegner sein vorgetragenes Vorhaben dennoch einmal umsetzen und auf dem Domainnamen <finca.org> ein Informationsangebot ьber Architektur, Geschichte und Baustil von Fincas in Spanien Informationen anbieten sollte, wдre dies - a fortiori - als gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen anzusehen.
Mit Bezug auf die Top-Level-Domain „.org“
existieren zudem keine zwingenden Bestimmungen, welche die Registrierung von
Domains ausschliesslich gemeinnьtzigen Organisationen vorbehдlt. „.org“
Registrierungen von Firmen und Privatpersonen sind hдufig und zulдssig. Der
Beschwerdegegner hat somit ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <finca.org>
dargetan.
3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung
Im ьbrigen kann die Beschwerde der Beschwerdefьhrerin auch deshalb keinen Erfolg haben, weil diese den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Domainname vom Beschwerdegegner bцsglдubig eingetragen wurde und/oder benutzt wird.
Paragraph 4(b) der Richtlinie nennt nicht abschlieЯend folgende vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdefьhrerin ist
das Beschwerdepanel der Ansicht, dass das Parkieren des Domainnamens <finca.org>
auf dem Parking-Programm <sedo.de> mit der oben beschriebenen Nutzung
des generischen Inhalts des Domainnamens als erlaubte „Nutzung“
anzusehen ist. Das schliesst aber nicht aus, dass in andern Fдllen ein Parking
auf der Website von <sedo.de> oder einem andern Parking-Programm eine
bцsglдubige Nutzung beinhalten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Beschwerdegegner bei der Eintragung des Domainnamens von der Bekanntheit
der Marke des Beschwerdefьhrers profitieren will (DaimlerChrysler Corporation
v. LaPorte Holdings, Inc., WIPO Urteil Nr. D2005-0070,
J. Eberspдcher GmbH & Co. KG v. Reiner Fischbach, WIPO Urteil Nr.
D2004-0293), ein Element, das im vorliegenden
Fall eben gerade fehlt.
Das Beschwerdepanel ist auch der Auffassung, dass es sich bei der in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marke FINCA (dem Zusammenzug einer Folge englischer Ausdrьcke) nicht um eine bekannte Marke handelt, die der Beschwerdegegner kannte oder hдtte kennen mьssen. Dem Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er von der Bekanntheit der Beschwerdefьhrerin profitieren wollte. Der Beschwerdegegner zielte eindeutig darauf ab, aus dem generischen Begriff „Finca“ Nutzen zu ziehen, was nicht als bцsglдubig angesehen werden kann.
Auch in Bezug auf das Verkaufsangebot des Beschwerdegegners, hat der Beschwerdefьhrer den Nachweis der Bцsglдubigkeit nicht erbracht. Zwar hat der Beschwerdegegner der Beschwerdefьhrerein ein Verkaufsangebot gemacht, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten mit Sicherheit weit ьbersteigen dьrfte. Dies ist ein Indiz, das gewцhnlich auf Bцsglдubigkeit hindeutet. Wie aus den Parteivorbringen aber hervorgeht, handelte es sich beim hohen Verkaufsangebot des Beschwerdegegners aber nicht um seine eigene Initiative, sondern um die Antwort auf einen an ihn herangetragenen Kaufwunsch der Beschwerdefьhrerin. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er den Domainnamen letztlich gar nicht verkaufen wollte, was angesichts der offensichtlichen wirtschaftlichen Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner immerhin nicht auszuschliessen ist.
Da der Geschдftsbereich des Beschwerdegegners zudem
in keiner Weise mit demjenigen der Beschwerdefьhrerin in Verbindung steht oder
an diesen anlehnt, befindet das Beschwerdepanel, dass auch keine sonstigen Grьnde
dargelegt sind, die die Annahme einer Bцsglдubigkeit des Beschwerdegegners rechtfertigen
wьrden.
7. Reverse Domain Name Hijacking
„Reverse Domain Name Hijacking“ liegt
gemдss der Verfahrensordnung vor, wenn die Verfahrensregeln bцsglдubig dazu
benьtzt werden, einen registrierten Domainnameinhaber an der Nutzung des Domainnamens
zu hindern. „Reverse Domain Name Hijacking“ wird dann bejaht, wenn
dem Beschwerdefьhrer von Anfang an und unter Berьcksichtigung aller Umstдnde
klar sein muss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in keiner Weise bцsglдubig
registriert hat und ein allfдlliges Verfahren keinerlei Erfolgsaussichten verspricht.
„Reverse Domain Name Hijacking“ ist von einem Beschwerdepanel mit
Zurьckhaltung und nur in seltenen und eindeutig krassen Fдllen zu bejahen (Jazeera
Space Channel TV Station v. AJ Publishing aka Aljazeera Publishing, WIPO
Urteil Nr. D2005-0309).
Im vorliegenden Fall sind die strengen Bedingungen
des „Reverse Domain Name Hijacking“ nicht erfьllt. Daher ist auf
das diesbezьgliche Vorbringen der Beschwerdefьhrerin nicht einzugehen.
8. Entscheidung
Aus den vorstehenden Ausfьhrungen folgt, dass die Beschwerdefьhrerin nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen hat. Der Beschwerdegegner hat den nцtigen Nachweis eines berechtigten Interesses und einer gutglдubigen Registrierung und Benutzung des Domainnamens <finca.org> erbracht.
GemдЯ Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Ьbertragung des Domainnamens <finca.org> auf die Beschwerdefьhrerin daher abzuweisen.
Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist
Datum: 24. Februar 2006