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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ABB Asea Brown Boveri Ltd. v. Alexander Schiesser

Verfahren Nr. D2009-0829

1. Die Parteien

Die Beschwerdefãhrerin ist ABB Asea Brown Boveri Ltd. aus Zãrich, Schweiz, vertreten durch KRSW WEINMANN, Zãrich, Schweiz.

Beschwerdegegner ist Alexander Schiesser aus Kaiserstuhl, Schweiz.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> (die „Domainnamen") sind bei der Key-Systems GmbH, Zweibrãcken, Deutschland (die „Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center („Zentrum") am 22. Juni 2009 per E-Mail und am 24. Juni 2009 per Post ein. Am 23. Juni 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prãfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an Key-Systems GmbH geschickt. Am 23. Juni 2009 ãbermittelte die Key-Systems GmbH das Prãfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in dem sie bestГ¤tigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fãr die Domainnamen sei. Am 26. Juni 2009 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdefãhrerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben ãber den Beschwerdegegner mitteilte und sie einlud, eine ErgГ¤nzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdefãhrerin hat keine ErgГ¤nzung zur Beschwerde eingereicht.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („Richtlinie"), der Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („ErgГ¤nzenden Verfahrensregeln") genãgt.

GemГ¤ss den Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner formrichtig zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 26. Juni 2009 eingeleitet. GemГ¤ss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fãr die Beschwerdeerwiderung am 16. Juli 2009. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 24. Juli 2009 teilte das Zentrum der Beschwerdefãhrerin die SГ¤umnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 24 Juli 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemГ¤ss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine AnnahmeerklГ¤rung und ErklГ¤rung der Unbefangenheit und UnabhГ¤ngigkeit gemГ¤ss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben. Das Beschwerdepanel stellt ausserdem fest, dass die Domainvergabestelle keine Belege bezãglich der Verfahrenssprache zur Verfãgung stellen konnte, da die Domainnamen bei einem Vertriebspartner registriert sind. In Гњbereinstimmung mit Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung, bestimmt das Beschwerdepanel unter Berãcksichtigung der Herkunft der Parteien (deutsche Schweiz) und des Sitzes der Domainvergabestelle (Deutschland), Deutsch als Verfahrenssprache.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefãhrerin, ABB Asea Brown Boveri Ltd. („ABB"), ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zãrich, Schweiz. Sie ist ein weltweit bekanntes Unternehmen zu deren GeschГ¤ftsbereich unter anderem die Entwicklung und Herstellung von Energietechnikprodukten und Energietechniksystemen gehГ¶rt.

ABB ist u.a. Inhaberin folgender Marken, die in der Schweiz eingetragen sind:

- ABB ASEA BROWN BOVERI, Nr. P-358095; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-358929; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-358930; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360166; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360167; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360302; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360303; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB, Nr. P-360773; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB, Nr. P-364638; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB MASTER, Nr. 376910; Kl. 9,16

- ABB MASTERAID, Nr. 376911; Kl. 9

- ABB MASTERNET, Nr. 376912; Kl. 9,16

- ABB MASTERPIECE, Nr. 376913; Kl. 9

- ABB MASTERVIEW, Nr. 376914; Kl. 9

- ABB SUPERVIEW, Nr. 376915; Kl. 9,16

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-407466; Kl. 35-37, 41-42

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-407467; Kl. 35-37, 41-42

- ABB, Nr. P-407487; Kl. 35-37, 41-42

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-430970; Kl. 9, 16, 37

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 496792; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 496793; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- ABB, Nr. 496830; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- POWERED BY ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 546949; Kl. 6-7, 9, 16-17, 42

Die Beschwerdefãhrerin ist zudem u.a. Inhaberin folgender internationaler Marken:

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 527476

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 527477

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 527478

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 527479

- ABB, Nr. 527480

- ABB, Nr. 529524

- ABB, Nr. 529800

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 529801

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 529802

- ABB MASTER, Nr. 560843

- ABB MASTERAID, Nr. 560844

- ABB MASTERNET, Nr. 560845

- ABB MASTERPIECE, Nr. 560846

- ABB MASTERVIEW, Nr. 560847

- ABB SUPERVIEW, Nr. 560848

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 613568

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 615829

- ABB, Nr. 615830

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 664858

- ABB FULL SERVICE, Nr. 734136

- ABB PERFORMANCE BUILDING", Nr. 747128A

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 781684

- ABB, Nr. 781685

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 781902

- POWERED BY ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 913829

Der Beschwerdegegner ist eine natãrliche Person mit Wohnort in der Schweiz. Die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> registrierte der Beschwerdegegner am 10. Dezember 2008. Ein Grossteil der Marken der Beschwerdefãhrerin wurden vor diesem Datum registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefãhrerin

Die Beschwerdefãhrerin behauptet, die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> seien identisch oder verwechselbar Г¤hnlich mit ihrer Marke ABB. Die ZusГ¤tze „windpower" und „wavepower" in den Domainnamen seien beschreibend und wiesen direkt auf Waren- und Dienstleistungen der Beschwerdefãhrerin hin. Der Beschwerdegegner besitze keine Rechte an der Verwendung der streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen und verletze die Markenrechte der Beschwerdefãhrerin. Der Versuch des Beschwerdegegners, die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen an die Beschwerdefãhrerin zu verkaufen, belege ausserdem, dass die Domainnamen bГ¶sglГ¤ubig registriert und verwendet worden seien.

Die Beschwerdefãhrerin verlangt die Гњbertragung der streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen an sich selbst.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Es wird davon ausgegangen, dass er sich der Гњbertragung widersetzt.

6. Entscheidungsgrãnde

GemГ¤ss Paragraph 4 (a) der Richtlinie muss die Beschwerdefãhrerin folgendes beweisen:

(i) dass die Domainnamen des Beschwerdegegners mit der/den Marke(n) der Beschwerdefãhrerin identisch oder verwechslungsfГ¤hig Г¤hnlich sind;

(ii) dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen im an den Domainnamen hat;

(iii) dass die Domainnamen in bösem Glauben registriert und benutzt werden.

(i) Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen lauten <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com>. Diese enthalten neben der kennzeichnungskrГ¤ftigen und berãhmten Marke (Art. 15 MSchG) der Beschwerdefãhrerin die ZusГ¤tze „-wavepower" und „-windpower". Damit liegt keine IdentitГ¤t der Zeichen vor. Jedoch sind „wavepower"und „windpower" lediglich beschreibende Begriffe, die auf Wind- bzw. Wasserenergie hinweisen, TГ¤tigkeitsgebiete in denen die Beschwerdefãhrerin bekannt ist. Fãr sich allein besitzen die Begriffe „wavepower" und „windpower" keine Kennzeichnungskraft (vgl. F. Hoffmann-La Roche AG v. AndrewZZZ, WIPO Verfahren Nr. D2006-0357; ABB Asea Brown Boveri Ltd. v. Quicknet, WIPO Verfahren Nr. D2003-0215; Oki Data Americas Inc. v. ASD Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-0903).

Angesichts der Bekanntheit der Beschwerdefãhrerin und deren TГ¤tigkeit im Bereich der alternativen Energiegewinnung, besteht kein Zweifel, dass Dritte die Webseiten „www.abb-wavepower.com" und „www.abb-windpower.com" ohne weiteres der Beschwerdefãhrerin zuschreiben und damit irregefãhrt werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdefãhrerin nach unbestritten gebliebenen Ausfãhrungen weit ãber 300 Domainnamen besitzt, welche die Marke „ABB" prominent enthalten. Daraus ergibt sich eine verwechselbare Г„hnlichkeit der Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> mit der national und international geschãtzten Marke „ABB" (vgl. DHL Operations B.V, Deutsche Post AG v. DHL Staff, WIPO Verfahren Nr. D2009-0618; Accor v. Eren Atesmen, WIPO Verfahren Nr. D2009-0701; Educational Testing Service v. S B, WIPO Verfahren Nr. D2009-0600; Shangri-La International Hotel Management Limited v. NetIncome Ventures Inc., WIPO Verfahren Nr. D2006-1315).

Infolgedessen sind die Anforderungen von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfãllt.

(ii) Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Das Beschwerdepanel ist daher gehalten, seinen Entscheid auf die Vorbringen der Beschwerdefãhrerin zu stãtzen, soweit diese zu ãberzeugen vermГ¶gen.

Aus den dem Beschwerdepanel vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche auf eine legitime, nichtkommerzielle Verwendung des Zeichens „abb" durch den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen hindeuten wãrden. Im Gegenteil belegen die Beilagen der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdegegner als professioneller HГ¤ndler von Domainnamen einzig am Verkauf der streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen interessiert gewesen ist. Ausserdem bestГ¤tigte der Beschwerdegegner in einer dem Beschwerdepanel vorliegenden Korrespondenz mit der Beschwerdefãhrerin, keine Rechte in Bezug auf die Verwendung der Marke ABB zu besitzen. Die Verwendung des Zeichens „abb" sei aufgrund eines Tippfehlers geschehen.

Mangels gegenteiliger Vorbringen des Beschwerdegegners oder sonstiger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten, kommt das Beschwerdepanel zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> hat.

Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie ist damit Genãge getan.

(iii) Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Aus den Beilagen der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdegegner am 11. Juni 2009 der Beschwerdefãhrerin die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen fãr 20'000.- CHF verkaufen wollte. Im Gegensatz dazu behauptete der Beschwerdegegner am 16. Juni 2009 in einem Schreiben an die Beschwerdefãhrerin, es sei keine Benutzung der Marke ABB der Beschwerfãhrerin beabsichtigt gewesen. Dies sei, wie schon erwГ¤hnt, Folge eines Tippfehlers. Seine Absicht sei es gewesen, eine Registrierung der Domainnamen <abc-windpower.com> bzw. <abc-wavepower.com> vorzunehmen.

Es ist fãr das Beschwerdepanel nicht glaubwãrdig, dass der Beschwerdegegner den gleichen Tippfehler bei zwei verschiedenen Registrierungen hГ¤tte machen sollen und dass er die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen aus Versehen in dieser Weise hat registrieren lassen. Die Behauptung, es handle sich um einen Tippfehler, machte der Beschwerdegegner fãnf Tage nachdem er die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen fãr 20'000.- CHF an die Beschwerdefãhrerin zum Kauf angeboten hatte. WГ¤re die Registrierung irrtãmlich erfolgt, so wГ¤re zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdegegner nach Entdeckung des Irrtums die Domainnamen freigegeben hГ¤tte. Anzunehmen ist auch, dass der Beschwerdegegner, der in der Schweiz ansГ¤ssig zu sein scheint, die hier sehr bekannte Firma ABB Asea Brown Boveri und deren berãhmte Marke „ABB" bei der Registrierung der strittigen Domainnamen gekannt hat.

Unter Berãcksichtigung der Beweislage und des Fehlens einer glaubwãrdigen Bestreitung der Darstellung der Beschwerdefãhrerin, besteht fãr das Beschwerdepanel kein Zweifel, dass der Beschwerdegegner die Marke ABB im Wissen um die Rechte der Beschwerdefãhrerin in die streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen eingefãgt hat. Dies mit dem Ziel, die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> gewinnbringend zu verkaufen.

Ein solches Verhalten ist Beweis fãr eine bГ¶sglГ¤ubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie (vgl. Kabushiki Kaisha ASICS v. SC Gaticonstruct, WIPO Verfahren Nr. D2008-0010; Microsoft Corporation v. domain for sale etvtelevision@hotmail.com 111.221.444, WIPO Verfahren Nr. D2003-0938; AT&T Corp. v. Randy Thompson, WIPO Verfahren Nr. D2001-0830).

Damit ist auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfãllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grãnden ordnet das Beschwerdepanel gemГ¤ss den Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Гњbertragung der Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> auf die Beschwerdefãhrerin an.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 7. August 2009

 

Источник информации: https://internet-law.ru/intlaw/udrp/2009/d2009-0829.html

 

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